Erstellt am 24.09.2012 um 10:11 Uhr von rechtbekommen
Ist doch ganz einfach. Wenn der AG sagt, weil ich will. Dann sage ich als BR, gut ich will eine Einigungsstelle. Dann duerfte der AG wohl anders sich ausdruecken.
Erstellt am 24.09.2012 um 10:19 Uhr von petrus
> Auf die Frage nach dem Grund, bekommen wir die Antwort: "Ich will es so!"
... sagte das 3jährige Kind. Willkommen im Kindergarten.
Hilfreiche Links? Wie wär es mit einem ersten Blick in §87(1) Nr. 5 BetrVG?
Und wenn es für die "weiteren Bereiche" keine Einigung gibt, wird das Thema letztlich von einem Arbeitsrichter behandelt. Ob der sich von "Ich will, ich will, ich will!" beeindrucken lässt?
Erstellt am 25.09.2012 um 10:03 Uhr von gironimo
Wie meine Vorredner schon ausgedrückt haben. Ob es überhaupt Betriebsferien gibt oder nicht, liegt nicht am Willen des AG, sondern darin begründet, dass sich AG und BR auf diese einigen. Ihr werdet doch gute Gründe haben, dem Ansinnen des AG argumentativ etwas entgegen zu setzen. Der AG kann ja - wenn er sich mit Euch nicht einigt - die Einigungsstelle anrufen.
Vielleicht will er auch nur testen, wie weit er Euch um die kleinen Finger wickeln kann; nach dem Motto:" Ich will so - das muss für den BR Argument genug sein und der BR muss spuren."
Erstellt am 02.10.2012 um 10:34 Uhr von wackas
Hallo,
ich würde den AG nochmals höflich bitten mir seinen Grund zu nennen. Irgend einen muss er ja haben. Wenn er euch dann den Grund nennt, diesen prüfen ob nachvollziehbar. Wenn ja dann mit Ihm darüber reden erstmal eine entsprechende Urlaubsplanung in der Abteilung zu erstellen (also Einholen der Urlaubswünsche ect.), vielleicht löst sich das Problem nach ein paar Anpassungen ja dann von selbst.
Sollte er sich weiter quer stellen und nicht mit euch zusammenarbeiten, dann einfach eine BR Beschluss fassen, in dem steht, das Ihr dem von AG angedachten Betriebsurlaub nicht zustimmen könnten, da der AG keinen Grund angibt. Den AG mit dem Beschluss unter EInhaltung einer bestimmen Frist (z.B 1 Woche) auffordern seine genauen Gründe zu nenen.
Sollte er diese Frist verstreichen lassen, einen nochmaligen Beschluss fassen und dem Betriebsurlaub klar widersprechen. Bei Zuwiederhandlung erfolgt Antrag auf Unterlassungsklage beim Arb.Gericht.
Ich denke aber soweit wird es nicht kommen.
So würde ich es jedenfalls angehen.
Laut meiner Erfahrung muss jeder Arbeitgeber erstmal die Erfahung machen, das der BR durchzieht wenn es gefordert ist. Trifft leider bei jedem neuen Geschäftsführer wieder neu zu. Hatte damit als Einzelbetriebsrat schon so meine persönlichen Erfahrungen.
Gebt einfach einmal Gas, aber immer mit einer gewissen Sachlichkeit und Höflichkeit, sowie dem Signal jederzeit weiter Gesprächsbereit zu sein. Aber lasst keine gesetzten Fristen verstreichen ohne gleich wieder tätig zu werden.
Mit besten Grüßen
stephan