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Urlaubsgenehmigung-Definition der "zeitnahen" Entscheidung

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen, wenn der Ag sich entschließt anstatt einer Urlaubssperre-welche ja mit dem BR zu verhandeln wäre, Urlaubsanträge von Mitarbeitern zwar entgegenzunehmen, diese aber dann erstmal nicht zu bearbeiten.....und so niemand seinen Urlaub buchen kann, was wären Handlungsmöglichkeiten? Wer kennt Urteile zum Thema zeitnahe Entscheidung? Hatte mal eines-finds aber nicht mehr

8.18903

Community-Antworten (3)

R
ridgeback

11.01.2010 um 11:29 Uhr

betriebsratten das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaubsregelung-__f30264.html

B
betriebsratten

12.01.2010 um 18:32 Uhr

@ridgeback

Dankeschön-hatte nur ein Frankfurter Urteil gefunden, aber ein LAG macht gleich viel mehr her Dankeschön :-)

F
fragender

15.01.2010 um 09:24 Uhr

Hier könnte auch eine BV mit allen Einzelheiten helfen.

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