W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsanweisung Urlaubsgenehmigung lokaler BRwurde nicht informiert - Verletzung des MBR nach §87 BetrVG?

O
Ohio1972
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, in unserer Firma wurde mit Zustimmung des GBR ein neues Urlaubserfassungsystem (von SAP) eingeführt. Unsere BR-Mitglieder im GBR haben diesen Entschluss auch mitgetragen. Die Geschäftsführung unserer Niederlassung (lokaler BR mit 5 Mitgliedern) hat nun eine Arbeitsanweisung erlassen, in der die Urlaubsgenehmigung über dieses neue System geregelt wurde. Der lokale BR (sprich wir) wurden nicht informiert. Ich sehe hier jedoch ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG "Allgm. Urlaubsgrundsätze (nach Fitting Seite 1276 "Das MBR bezieht sich auch auf das Verfahren bei der Urlaubsbewilligung) . Liege ich falsch ???

3.84604

Community-Antworten (4)

R
RolfH

03.08.2006 um 16:45 Uhr

Hi Ohio,

das MBR habt Ihr doch in Person Eurer 2 GBR-Mitglieder ausgeübt. Ich denke Ihr habt das, was ja normal ist, in Eurer BR Sitzung der Niederlassung auch vor der GBR - Sitzung besprochen.

O
Ohio1972

03.08.2006 um 16:57 Uhr

Es wurde nur die Einführung beschlossen, die lokale GF hat das Verfahren abgeändert.

R
RolfH

03.08.2006 um 16:58 Uhr

Hallo Ohio,

ich denke dann liegst Du richtig. Das geht nicht ohne BR.

P
paula

03.08.2006 um 17:00 Uhr

das MBR kann durch den GBR aber nur ausgeübt werden wenn dieser originär zuständig war oder ein übertragungsbeschluss vorliegt. übertragen habt ihr wahrscheinlich nicht oder?

jetzt ist zunächst die frage ob das MBR zu der Frage urlaubsgenehmigung überhaupt schon ausgeübt ist, oder ob nur ein einheitliches technisches system geregelt wurde und ob dies eine frage der originären zuständigkeit betrifft. wenn es noch keine regelung zu dem themenkomplex "urlaubsgewährung" gibt ist die nächste frage wer dieses ausüben muss. der örtliche oder der GBR.

nie vergessen der örtliche BR wird nicht durch den GBR vertreten sondern dieser ist für seinen wirkungskreis originär zuständig und sonst nichts!

Ihre Antwort