Erstellt am 15.11.2020 um 12:51 Uhr von Krambambuli
Naja, das sind die Wünsche des Arbeitgebers. Nun müsst ihr eure Vorstellungen formulieren - und dann wird verhandelt.
Nehmt euch am besten einen Sachverständigen.
Sucht nicht immer nur nach Gesetzen. Es geht um die beste Lösung für die Arbeitnehmerseite.
Erstellt am 15.11.2020 um 13:14 Uhr von Kampfschwein
Zitat : ............viele gehen gerade weit ins Minus.
Wie sind diese Minusstunden dennüberhaupt entstanden ?
Erstellt am 15.11.2020 um 13:41 Uhr von jensb78
Die Minusstunden sind aus betrieblichen Gründen entstanden. Zu wenig Aufträge und defekte Maschinen sind die Hauptursachen.
Erstellt am 15.11.2020 um 15:12 Uhr von nicoline
*Die Minusstunden sind aus betrieblichen Gründen entstanden. Zu wenig Aufträge und defekte Maschinen sind die Hauptursachen.*
Da stellt sich ja die Frage, ob die überhaupt entstehen konnten / durften!
BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11
Schlagworte: Arbeitszeitkonto, Minusstunden, Zeitguthaben
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 676/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.03.2012
Leitsätze: Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 14.09.2010 - 2 Ca 1259/09
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.3.2011 - 5 Sa 2328/10
https://www.hensche.de/Verrechnung_Zeitguthaben_Minusstunden_Arbeitszeitkonto_BAG_5AZR676-11.html
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.1.2011, 5 AZR 819/09
Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug
Leitsätze
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2011-1&anz=46&pos=23
Im Übrigen schließe ich mich Krambambuli an:
*Nun müsst ihr eure Vorstellungen formulieren - und dann wird verhandelt.*
*Nehmt euch am besten einen Sachverständigen.*
Und das würde ich eurem Gremium dringend ans Herz legen!
*Ich habe eine solche gesetzliche Regelung nirgendwo gefunden, wisst ihr mehr?*
Nööööö. So etwas könnte in einem TV geregelt sein, wenn es den nicht gibt wüsste ich nicht, wo diese Regelung herkommen sollte. Aber der AG sollte diese Behauptung ja m it einer Rechtsgrundlage nachweisen können.
Erstellt am 15.11.2020 um 20:11 Uhr von alterMann
"Die Minusstunden sind aus betrieblichen Gründen entstanden. Zu wenig Aufträge und defekte Maschinen sind die Hauptursachen."
Wenn das so ist, dann ist das alleine das Problem des AG: Er trägt das unternehmerische Risiko. Wenn Mitarbeiter ihre Arbeit nach Vertrag angeboten haben und der AG sie nicht annimmt, muss er die Stunden trotzdem bezahlen.
Was die Überstunden angeht, so muss der AG sie normalerweise nicht auszahlen. Er kann auch verlangen, dass seine Mitarbeiter die Zeit abfeiern. Hier hört sich das allerdings so an, als wenn der AG weder das eine noch das andere will. Das würde ihm ein Sachverständiger im Zweifel glasklar erzählen, dass das nicht geht.