Ist ein AN zur Rufbereitschaft verpflichtet?
In unserer Firma haben wir seit Jahren eine BV zur Rufbereitschaft.Nun gibt es unter den betroffenen Kollegen starken Unmut über die Auslegung jener durch den AG. In dieser BV sind bestimmte Dienste erfasst. Im BMTV ist dazu nichts geregelt! & nur 1 Mitarbeiter hat diesen Passus im AV. Sind die anderen Mitarbeiter verpflichtet diese Rufbereitschaft abzuhalten oder nicht? Weiter: ist diese BV erzwingbar?
Google glüht schon!!!
Community-Antworten (5)
07.01.2010 um 08:36 Uhr
@ Laffo, nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR Mitbestimmung auch bei der Rufbereitschaft. Wenn der Geltungsbereich in der BV für alle MA gilt, sind sie auch verpflichtet sich an die vereinbarte BV zu halten. Wenn es Unstimmigkeiten mit der Auslegung gibt, kann der BR die BV kündigen oder in der Einigungsstelle klären lassen. Auch eine neue Vereinbarung kann der BR dem AG vorlegen. BV`s nach § 87 BetrVG sind erzwingbar.
07.01.2010 um 10:01 Uhr
pitsieben Ich kann deiner Sichtweise nicht ganz folgen & möchte nur mal auf diesen Link verweisen!
http://www.arbeitsratgeber.com/rufbereitschaft_0228.html
..dort ist im 5.Punkt folgendes geschrieben: "Eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft gibt es nur dann, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag entsprechende Vereinbarungen vorliegen. Prinzipiell ist die Rufbereitschaft freiwillig." Weiterhin im 2. Absatz:"Rufbereitschaft an sich ist als Ruhezeit zu bewerten, sie zählt nicht als Arbeitszeit." -> & dann § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG =???
07.01.2010 um 10:08 Uhr
@ Laffo, siehe Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe 10. Aufl. zum § 87 BetrVG Rn 68.
07.01.2010 um 11:39 Uhr
pitsieben ok. ..wenn aber eine BV eine Schlechterstellung ggü. meinem AV oder dem TV darstellt, ist dort nicht dann das für den AN günstigere maßgebend?
07.01.2010 um 11:50 Uhr
@ Laffo, wenn im AV oder TV nichts über Rufbereitschaft steht, gilt die BV.
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