Erstellt am 12.11.2020 um 10:02 Uhr von celestro
"Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/entgeltfortzahlung-bei-landes-und-auslaendischen-feiertagen_76_175664.html"
"Bei einem Auslandseinsatz fällt die Arbeit an deutschen Feiertagen nicht aus – außer es handelt sich auch im Gastland um Feiertage. Der Arbeitnehmer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Entfällt an den ausländischen Feiertagen, die nicht zugleich im Heimatland als gesetzliche Feiertage bestimmt sind die Arbeitsverpflichtung, so hat der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, da der Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist.
https://www.afa-anwalt.de/frei-am-feiertag/"
3 Sekunden Google ;-)
Erstellt am 12.11.2020 um 11:40 Uhr von see-see
Danke für die Antwort! Hab sowas befürchtet! Dann sind die Kollegen doppelt benachteiligt. Sowas sollte eigtl tarifvertraglich geregelt werden... Mal die Gewerkschaft anstoßen...
Erstellt am 12.11.2020 um 14:20 Uhr von wdliss
Erstellt am 12.11.2020 um 14:47 Uhr von Kjarrigan
Hallo see-see,
wieso doppelt benachteiligt?
Wenn die Kollegen am "FR" Feiertag nicht arbeiten - gibt es halt keine Stunden und sie können einen "schönen" Urlaubstag in Frankreich verbringen. DAs grade alles geschlossen hat (haben ja weder die AG noch die Gewerkschaften u verantworten.
Außerdem kann ja jeder AN der eine längere Dienstreise unternehmen muss, auch die Konditionen verhandeln. Der Gesetzgeber sieht halt nur keine gesetzliche Regelung vor.
und selbstverständlich kann auch der BR eine Dienstreiseordnung (mit Grundsätzen) mit dem AG verhandeln.
Erstellt am 13.11.2020 um 10:22 Uhr von See-see
Doppelt insofern, als sie für ihre Nachteile bei Dienstreise grundsätzlich nicht entschädigt werden und weil sie den Feiertag nicht vergütet bekommen. In Deutschland werden alle Feìertage vergütet.
In Sachen Konditionen aushandeln... diese Einsätze unterliegen dem Direktionsrecht, so die Auffassung der Gewerkschaft...
Mitbestimmung bei der Reiseordnung? Das kenne ich nicht...