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Urlaubstage aufrunden?

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28_skue
Nov 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich hab eine Frage: wie wird mit ,X-Urlaubstagen juristisch korrekt umgegangen? Zum Kontext: bei uns im Unternehmen gibt für eine 5-Tage Woche 29 Tage Urlaub p.a. eine Teilzeitkraft mit einer 4-Tage-Woche hat dann entsprechend 23,2Tage Urlaub p.a. Wie geht man korrekt mit den 0,2 Tagen um? Wird das in Stunden umegrechnet oder wie gewähre ich den Urlaub? Muss ich für die 0,2 Tage einfach 1/5 des Arbeistages als Urlaub verbuchen? Grundsätzlich kennt das BUrlG ja keine halben (oder noch weniger) Uraubstage, abrunden ist ja aber auch keine legitime Option. DANKE für Rückmeldungen und Antworten!

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Community-Antworten (5)

S
seehas

10.11.2020 um 14:03 Uhr

§5 (2) BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag betragen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 23,2 Tage = 23 Tage, 23,6 Tage = 24 Tage Insofern ist Abrunden eine kaufmännische und legale Option

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rsddbr

10.11.2020 um 15:31 Uhr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.02.1991, Az.: 8 AZR 97/90

Amtlicher Leitsatz

1.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
2.

Enthält ein Tarifvertrag keine Regelungen zur Umwandlung des Urlaubsanspruchs eines vollzeitbeschäftigten in den eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sind die für den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitstage und die Arbeitstage, an denen ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu arbeiten hat, rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen.
3.

Ergeben sich dabei Bruchteile von Arbeitstagen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung in diesem Umfang, es sei denn, der Tarifvertrag schließt dies ausdrücklich aus.
4.

Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche (hier: 32 Arbeitsstunden an 4 Tagen der Woche) ist ein tariflicher, nach Arbeitstagen bemessener Urlaubsanspruch mangels einer tariflichen Umrechnungsregelung wie folgt zu berechnen: die Zahl der Urlaubstage eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist durch die Zahl der für einen Vollzeitbeschäftigten maßgebenden wöchentlichen Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der für den Teilzeitbeschäftigten maßgebenden wöchentlichen Arbeitstage zu multiplizieren.
5.

Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese mangels einer anderen tariflichen Regelung auch dann zu gewähren, wenn sie weniger als einen halben Tag ausmachen.

https://research.wolterskluwer-online.de/document/c944d397-d4db-4fc3-b3e8-b7a3003a983c

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Thomas63

10.11.2020 um 15:37 Uhr

Hallo, sehe ich nicht so. Man hat kein recht auf Aufrunden, aber Abrunden geht nicht. Man muß diesen Bruchteil (0,2 in deinem Fall) bekommen. Ließ z.b. mal da, dort sind auch Urteile. https://arbeitsrecht-linnartz.de/bag-zur-rundung-von-bruchteilen-von-urlaubstagen/

K
Kjarrigan

10.11.2020 um 16:04 Uhr

Da nutzt man doch einen Online Urlaubsrechner

z.B. https://urlaubsrechner.lohn-ag.de/index.html

und bekommt genau das Ergebnis mit Verweis auf das urteil

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28_skue

11.11.2020 um 14:57 Uhr

Hallo zusammen! Zunächst Danke für die Rückmeldungen. Abrunden ist keine legitime Option (kaufmännisch hin oder her); soviel ist klar und dass die 0,2 Tage gewährt werden müssen auch. Die Preisfrage ist: WIE gewähre ich sie? Rechne ich dann einfach 1/5 des Arbeitstages ab, für den die 0,2 Tage genommen werden oder wie kann/darf ich das in der Praxis umsetzen? In der Theorie ist die Lage klar, es halt hier an der praktischen Umsetzung.

Danke für Tipps und weitere Rückmeldungen im Voraus!

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