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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Quarantäne im geplantem Uralub

HW
Hans Werner03
Nov 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben hier des Öfteren mit verärgerten Kollegen zu tun da sie in Quarantäne geschickt wurden. Das ist an sich nicht das Problem, das Problem ist das ihr geplanter Urlaub in dieser Zeit nicht wieder gutgeschrieben wird sondern dieser als normal genommen Urlaub abgerechnet wird. Wie wird das bei euch gehandhabt? Habt ihr Arbeitnehmer freundliche Lösungen für dieses Problematik?

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Community-Antworten (5)

E
enigmathika

09.11.2020 um 12:13 Uhr

Wer schickt denn die Kolleg:innen in Quarantäne, der AG oder das Gesundheitsamt?

G
Galaxy

09.11.2020 um 12:19 Uhr

Wer im Urlaub krank wird, bekommt seine Urlaubstage vom Arbeitgeber wieder gutgeschrieben. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 9.

Voraussetzung ist jedoch die Krankmeldung in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt. Eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes ist aber rechtlich gesehen keine Krankmeldung bzw. eine AU-Bescheinigung. Diese darf ja nur ein Arzt ausstellen.

Wenn der Arbeitgeber aus Kulanz den Urlaub wieder gutschreibt, dann darf er das gerne machen, rechtlich verpflichtet dazu ist er nicht.

Wenn ich nun an tatsächlich an Sars-CoV-2 erkrankt bin und in Quarantäne muss, dann würde ich mich auch vom behandelnden Arzt krank schreiben lassen wenn in die Quarantänezeit mein geplanter Urlaub fällt.

Wenn ich nicht erkrankt bin aber dennoch auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne muss habe ich rechtlich gesehen keine Anspruch auf Gutschreibung des Urlaubes und bin auf die Kulanz des AG angewiesen.

Gruß Galaxy

C
celestro

09.11.2020 um 14:26 Uhr

"Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion unter Quarantäne gestellt worden, ist er nicht arbeitsunfähig und weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Erbringt er seine Arbeit von zu Hause bzw. von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm das nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet nicht statt."

aus https://www.gleisslutz.com/de/aktuelles/know-how/Das_Wichtigste_zum_Corona-Virus_aus_arbeitsrechtlicher_Sicht.html#I_II

hier:

https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2020/04/21/urlaub-waehrend-der-covid19-pandemie-die-wichtigsten-qas/

wird aber das schon genannte vertreten.

G
Galaxy

09.11.2020 um 14:42 Uhr

Ein Artikel vom 21.04.2020

  1. Welche Auswirkung hat die Quarantäne auf den bereits bewilligten Urlaub?

Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben und ist tatsächlich erkrankt, findet für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnung auf den Jahresurlaub nicht statt (§ 9 BurlG). Der Arbeitnehmer behält daher seinen Urlaubsanspruch. Ist der Arbeitnehmer in der Quarantäne allerdings gesundheitlich weiterhin arbeitsfähig, spricht – trotz fehlender Rechtsprechung hierzu – einiges für den Verbrauch des bereits festgelegten Urlaubs: Ebenso wie Reisebeschränkungen hat der Arbeitgeber auch anderweitig „störende“ Ereignisse (wie eine Quarantäne) im Urlaubszeitraum nicht zu vertreten und muss den Urlaub daher nicht nachgewähren. Vgl. Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Corona Virus – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vs. Entgeltfortzahlungspflichten.

aus https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2020/04/21/urlaub-waehrend-der-covid19-pandemie-die-wichtigsten-qas/

Wie man sieht gibt es dazu unterschiedliche Ansichten und, meines Wissens nach, noch keine neue gesetzliche Rechtsprechung.

Gruß Galaxy

G
Galaxy

09.11.2020 um 14:47 Uhr

Sorry Celestro, hatte den Schlusssatz von Dir überlesen, insofern "doppelt gemoppelt"

Gruß Galaxy

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