Bereitschaft während KA ???
Hallo zusammen ! Bei uns ist Kurzarbeit vereinbart. Freitags wird nicht gearbeitet. Inwieweit ist der Arbeitnehmer vepflichtet sich in einer Art "Bereitschaft" zur Verfügung zu halten ? Die AG Seite behauptet, daß sie jederzeit den betreffenden MA zur Arbeit am Freitag heranziehen kann. VG Gerti
Community-Antworten (5)
09.11.2020 um 10:33 Uhr
Im Prinzip schon - aber wie habt ihr es in eurer BV geregelt (siehe auch § 106 GewO).
09.11.2020 um 10:36 Uhr
Kurzarbeit ist kein Urlaub und keine Freizeit. MA müssen, sofern die Arbeit vorhanden ist auch zur Arbeit kommen. Der BR sollte festlegen, in welchem Zeitrahmen der AG den MA zurückrufen kann.
09.11.2020 um 10:37 Uhr
Kurzarbeit ist kein Urlaub. Ggf. muss man trotzdem arbeiten. Wie lange man im Vorfeld informiert werden muss, kann ich aber nicht sagen.
09.11.2020 um 10:43 Uhr
Gerti: Wenn ihr einen BR habt, dann gibt es zur Kurzarbeit eine BV, darin sollte sowas geregelt sein. Wenn kein BR dann muss euer AG das mit jedem AN vereinbart haben.
eine einheitliche Regelung zur Ankündigungszeit gibt es, wie auch UdoWoe und delstro schreiben, nicht. Wir z.B. haben uns in der BV auf die Ankündigungszeit für "Arbeit auf Abruf" geeinigt also 4 Tage.
09.11.2020 um 11:10 Uhr
Wir haben uns mit der Geschäftsleitung auf 2 Tage Vorlaufzeit geeinigt und so auch in unserer BV festgehalten. Zu kurzfristig sollte es nicht sein, 4 Tage analog TzBfG §12 wäre in unserer Situation zu lang.
Eine grundsätzliche Regelung gibt es bis dato nicht. Vor einigen Wochen gab es ein mehrtägiges Online-Webinar dieser Seite in dem ebenfalls vorgeschlagen wurde, dass man o.g. § als Grundlage für einen Kompromiss nehmen könnte/ sollte.
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