W.A.F. LogoSeminare

Keine Vergütung bei wetterbedingtem Nichterscheinen - korrekt?

F
Femmefatale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

am Montag und Dienstag war bei uns in der Region absolutes Schnee- und Glatteischaos. Einige Kollegen erschienen deshalb wesentlich später zur Arbeit, andere hatten gar nicht, z.B. wegen lahmgelegtem ÖPNV.´ Unser AG hat nun verkündet, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht vergütet wird, bzw. da bei Nichterscheinen Urlaubstage entstanden sind. Ist das so korrekt?

Liebe Grüße Femmefatale

6.63305

Community-Antworten (5)

N
Nordmann

23.12.2009 um 08:14 Uhr

Ist korrekt... Du als Arbeitnehmer musst sicherstellen, dass du rechtzeitig zur Arbeit kommst. Das einzige, was dir bleibt, ist die ÖPNV in Regress zu nehmen.

K
Kriegsrat

23.12.2009 um 09:38 Uhr

http://www.anwalt.de/rechtstipps/zu-spaet-zur-arbeit-wegen-glatteis-und-schnee_000034.html

es kommt wohl im einzelfall auch auf den grund an.............. ob man den 616 BGB heranziehen könnte.....

E
Erwin

23.12.2009 um 09:54 Uhr

Sorry kriegsrat,

aber auch der von dir eingestellte Link besagt: Das heißt: der Arbeitnehmer, der infolge vereister Straßen oder Schneechaos zu spät kommt, muss eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung hinnehmen, es sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach.

Also § 615 BGB greift nicht bei witterungsbedingtem zu spät zur Arbeit kommen.

W
Waschbär

23.12.2009 um 09:56 Uhr

@Femmefatale, Das "wegerisiko" ist immer Arbeitnehmer seitig angesiedelt. sicherlich könnte man "versuchen" zu verhandeln analog Kriegsrat.

allerdings hätte ich da so meine zweifel. ein unfall vom AN sollte der AG immer ohne Abzug vergütung berechnen.

ggf könnest du erwirken das die Kollegin einen Tag Urlaub nimmt ODER Frei für Überstunden... Dann wird ihr immer hin kein Minus angerechnet. Ist aber NUR ein Praxistipp....

K
Kriegsrat

23.12.2009 um 10:08 Uhr

erwin,

wenn man es schafft, eine situation kreativ so darzustellen, daß ein persönlicher grund daraus wird, obwohl vielleicht eine allgemeine situation vorliegt, könnte man evtl. den 616 heranziehen, denkanstöße hierzu gibt dieser link................

über die grundsätzliche pflicht, pünktlich zur arbeit zu erscheinen , brauchen wir nicht diskutieren..............

du bist aber heute morgen wieder so resistent gegen ungewöhnliche lösungsansätze...............;-))

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

Älter

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit

Ärzte können verpflichtet werden Unterricht zu leisten, TV regelt keine Vergütung, dies war aber gängige Prxis, was nun?

Älter

Ärzte sind laut TV-Ä verpflichtet Unterricht zu leisten. Eine Vergütung dieses Unterrichts ist nicht explizit erwähnt. Der TV sagt nur etwas zur Vergütung bei der Erstellung von Gutachten, die Dritte

Vergütung bei Rufbereitschaft

Älter

Guten Abend, aktuell wird durch unseren Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft mit der Geschäftsführung verhandelt. Es ist sehr schwer im Netz herauszufinden, welche Vergütu

Leistungsorientierte Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Älter

Wie verhält es sich mit variabler Vergütung bei Betriebsratsmitgliedern? Ich bekomme ein Fix-Gehalt und eine variable Vergütung (LOV / LEV). Der Arbeitgeber lehnt die Anrechnung der Betriebsratsarbeit

Richtige Vergütung durchsetzen

Älter

Hallo, folgendes Thema: Arbeitgeber legt §99er-Maßnahme vor (Einstellung). Laut Stellenausschreibung ist Vergütung 2 zu zahlen, der Arbeitgeber bietet aber zunächst nur Vergütung 1 (niedriger) an,