Erstellt am 22.12.2009 um 22:26 Uhr von erwin
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein – 4 TaBV 12/07 hat entschieden, dass der Arbeitgeber allein entscheidungsberechtigt ist ob er seine Arbeitnehmer während der Raucherpausen weiterbezahlt. Der Betriebsrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht.
Entgegen der Auffassung des Betriebsrates kann der Befreiung vom Ausstempeln für die Zeit des Rauchens auch nicht auf das Argument gestützt werden, die Raucher wären sonst durch das Rauchverbot am Arbeitsplatz unverhältnismäßig belastet. Ein Ausstempeln für die Zeit des Rauchens stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Raucherpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund ein Ausstempeln gerechtfertigt ist. Zudem ist zu beachten, dass der erforderliche Ausgleich zwischen den Interessen der Nichtraucher und der Raucher dadurch hergestellt wurde, dass es den Rauchern gestattet ist, während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz zu verlassen, wobei es sich dabei auch keineswegs um eine unerhebliche Zeit handelt. Üblicherweise dürfte der Genuss einer Zigarette einige Minuten in Anspruch nehmen. Wird dann noch berücksichtigt, dass der betroffene Arbeitnehmer zunächst den ausgewiesenen Ort aufsuchen muss, so ist es keineswegs abwegig, davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme einer Raucherpause sicherlich einen Zeitaufwand von fünf und mehr Minuten bedeutet. Beachtet man weiterhin, dass der Spruch der Einigungsstelle keine zahlenmäßige Begrenzung der Raucherpausen enthält, so liegt es auf der Hand, dass ein Raucher sich während seiner Arbeitszeit in einem durchaus nicht unerheblichen Umfang vom Arbeitsplatz entfernt. Gerade weil der Spruch der Einigungsstelle dem Raucher das Verlassen des Arbeitsplatzes gestattet, sieht er einen verhältnismäßigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vor. Es würde jedoch – unabhängig vom Überschreiten der Regelungskompetenz – eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers bedeuten, sofern er auch noch für die Arbeitszeitunterbrechungen die Vergütung zahlen müsste.
Zusammenfassung:
Ein Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei entscheiden ob Raucherpausen zu bezahlen sind, da dies eine Frage der Vergütung und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit ist. Wenn der Arbeitgeber Raucherpausen während der Arbeitszeit, unterliegen die Fragen, wo und wann Zigarettenpausen eingelegt werden können, der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
(StF)
http://www.juristen-blog.de/arbeitsrecht/32/lag-schleswig-holstein-kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-der-bezahlung-von-raucherpausen/
Erstellt am 22.12.2009 um 23:14 Uhr von DonJohnson
erwin
Stimmt wohl, aber der BR hat bei dem "wie" sehr wohl ein MBR... und ich denke, das ist der Kern dieser Frage ;-)))
Erstellt am 23.12.2009 um 00:48 Uhr von mainpower
@DJ,
was soll der BR beim "wie" bitteschön mitbestimmen? Der AG muss keine Raucherplätze ausweisen. Er muss das Rauchen nur ermöglichen. Da kann er sogar sagen dass nur vor dem Betriebsgelände geraucht wird. Dass die Raucherpause ausgestempelt wird ist ja wohl unstrittig. Man will ja die Nichtraucher nicht benachteiligen.
Erstellt am 23.12.2009 um 01:41 Uhr von rainerw
Hey, da isses ja mal wieder mein Lieblingsthema.
@mainpower
Ein einzuführendes Verbot des Rauchens unterliegt nach §87 Abs. 1 Mitbestimmung.
Besteht bei Gründung der Firma von anfang an ein Rauchverbot ist das was anderes; nicht aber wenn es eingeführt werden soll, da es die Ordnung und das Verhalten der MA ändern soll. Ich könnte nun zahlreiche links hier reinstellen die dies untermauern, aber gebe einfach mal bei google Mitbestimmung bei Rauchverbot ein und Du wirst förmlich von der Mitbestimmung erschlagen. Hiernach ist der AG dann sogar verpflichtet Raucherräume oder Ecken einzuführen. Können BR und AG sich über eine BV einigen, tritt wie üblich die Einigungsstelle auf dem Plan. Sie wird das Rauchverbot des AG insoweit folgen, den AG aber auch dazu verdonnern Raucherräume einzurichten.
Erstellt am 23.12.2009 um 08:11 Uhr von erwin
Hallo. der BR hat eine Mitbestimmung sofern der AG das Rauchverbot einführen möchte. Aber auch hier ist das MB doch eingeschränkt, da dass Ergebnis, nämlich Rauchen nur in entsprechenden Räumen oder "Unterständen". Darum ging e sin der Frage nicht.
In der Frage ging es ja ums abstempeln, also das Nichtbezahlen dieser Pausen. Da sagt nun auch dieses Urteil, es gibt ja mehrere, dass kann der AG ohne BR bestimmen.
Der BR wäre in der MB, gem. § 81 (1) 2 wenn der AG die Raucherpausen festlegen (zeitlich) wollte. Also "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;"
Auch darum geht es hier nicht.
Nun gehe ich wirklich einmal in meiner Antwort auf den Inhalt der Frage ein, ist dieses auch wieder falsch????
Aber eine gute Seite zu diesem Thema:
http://www.ra-kotz.de/rauchen2.htm
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVI/Arbeitsrecht_65/arbeitsrecht_65.html
http://www.arbeitsratgeber.com/rauchen_0166.html
Wobei diese Links das Grundsätzliche und eben nicht die Grundfrage von "rogel" betreffen.
Erstellt am 23.12.2009 um 09:06 Uhr von waschbär
@rogel,
grundsätzlich muss dein AG dir die Rauerpausen NICHT vergolden.....
Die MBR würde ich im Stemplen sehen (Technische überwachung) und dann hätte ich gerne Ordnung im Betieb.
Es ist ja nicht damit getan "wer Rauchen will soll Rauchen.... Bezahlen werde ich es nicht.."
SONDERN ES muss ja auch Plätze ZUM Rauchen geben ? Auch wenn diese sehr "mager" sein dürfen.
JA der Arbeirgeber DARF dir die Raucherpausen vom Lohn abziehen.. und NEIN der BR kann dabei NICHTS beschicken, ausser am Rande.
Erstellt am 23.12.2009 um 11:15 Uhr von rainerw
@erwin
Ich habe ja nicht gesagt das Deine Antwort verkehrt ist. Du hast mit Deiner Antwort nur da aufgehört wo die MB des BR anfängt. Will der AG etwas einführen löst dieses etwas aus. Und da ich als BR nach Möglichkeit überall mit im Boot sein will suche ich immer links und Urteile die Zugunsten des AN ausfallen und nicht die These des AG unterstützen.
Der Rest ist dann eine Sache der argumentation. Wir sind so um ein abstempeln herum gekommen indem wir gerechnet habe das von unseren 230 MA 70% Raucher sind. Wenn diese jedes mal vor und nach dem rauchen erst zum stempeln müssen wird der Weg dorthin teurer als das rauchen selber. Also wurden lieber mehrer raucherecken eingeführt. Das hat dem AG auch kosten gespartund die nichtraucher brauchten auch nicht ausstempeln wenn sie mal ebend einen Kaffee trinken wollen.
Mnn muß nur schneller reden wie ein ag denken kann. *GRINS*
Erstellt am 23.12.2009 um 11:35 Uhr von erwin
@rainerw
Glückwunsch, wirklich tolle Lösung für die Raucher. Aber es gibt immer noch keine MB. Es ist einfach eine Sache der Überzeugung und ggf. des § 2 BetrVG.
Das es keine MB gibt haben ja mehrere Gerichte inzwichen entschieden. Der AG kann einfach sagen/ bestimmen, ich zahle diese Zeit nicht mehr.
Einzig sofern Betriebe noch keine elektronische oder sonstige Erfassung von Arbeitszeiten hätte, würde eine Einführung die MB auslösen. Nicht aber die Entscheidung des AG diese Zeiten nicht mehr zu beszahlen. Dieses kann der AG alleine entscheiden. Dagegen könnten AN dann nur induvidualrechtlich versuchen vorzugehen, also Lohn einklagen. Ich denke aber, dass eine solche Klage wegen Aussichtslosigkeit erst gar nicht angenommen würde.
Die Ausgangsfrage war ja "unsere Geschäftsführung will, dass Raucher ausserhalb der gesetzlichen Pausen, ihre Zeit fürs Rauchen an der Stempeluhr ausstempeln. Bisher wurde das Rauchen während der Arbeitszeit geduldet. Frage: Hat der Betriebsrat über die Einführung von Raucherpausen die ausgestempelt werden ein Mitbestimmungsrecht?"
Hier gibt es dann nur eine Antwort und die lautet NEIN. Er hatte ja nicht gefragt, wo gibt es bei diesem Thema (Nichtraucherschutz) grundsätlich sonst MB.
Sorry jetzt schon dafür, dass ich hier sehr kleinlich/ eng in der Auslegung bin. Aus meinen sonstigen Beiträgen kann man aber ja erkennen, dass ich die MB sehr hoch halte und mich dafür stark mache.
;-))
PS: Auch ich war ebi uns in der BR-ArbG welche das Thema behandelt hat und u.U. die aufgestellten Raucherkabinen (schwed. Model mit guter Wirkung) ausgesucht hatte.
Erstellt am 23.12.2009 um 11:51 Uhr von rainerw
@erwin
Und nochmal. Du hast recht wenn Du sagst das der AG das rauchen nicht bezahlen muß. Das ist unstrittig. Nur müssen die voraussetzungen für eine änderung geschaffen werden. Und das ist auch eine Pflicht des AG. Es sieht zwar so aus als wären dies zwei Themen, aber das eine geht nicht ohne das andere.
Defakto: Will der AG dies durchsetzen ist er verpflichtet sich mit dem BR an einem Tisch zu setzen um über art und weise zu verhandeln. Der BR wird wohl oder übel akzeptieren müssen das zum rauchen ausgestempelt werden muss. Nur muss der AG akzeptieren das er Räume schaffen muss wo die Raucher ihrer Sucht frönen können. Kommt keine Einigung zu stande kann der BR die Einigungsstelle bemühen.
Kauf Dir mal ein TV und stell es zu hause auf dem Tisch. Läüft das Gerät? Nein....., Du mußt erst die vorraussetzung schaffen und es einstöpseln
Erstellt am 23.12.2009 um 13:26 Uhr von DonJohnson
Rainer
Dein Vergleich war sehr gut. Ich hoffe erwin weiß jetzt worauf wir hinaus wollen...
... da gibt es soooo viel zu regeln und genau das ist das "wie" was ich meinte.
Um beim TV zu bleiben:
- TV muß angeschlossen werden
- DVD muß am TV angeschlossen werden
- event. Sat Receiver muß angeschlossen werden. Bei Kabel TV müssen die Sender eingestellt werden
- die "Persönlichen Werte" müssen eingestellt werden.
- die neu dazu gekaufte Surround Anlage muß aufgestellt und installiert werden
usw usw usw usw...
Erstellt am 23.12.2009 um 13:51 Uhr von waschbär
@erwin,
die Schwedischen Raucherkabinen ???? ach ! habt ihr ja...
a. zu Teuer
b. schützen die Nichtraucher nicht wirklich.
c. sind schon veralet und selbst von den Grünen als tütteltüt bezeichnet worden.
d. in den Dingern geht NUR eins auf.... Das Geld der Investion in RAUCH...
Ich finde Niemand sollte für die Raucherpausen zahlen.....
Erstellt am 23.12.2009 um 15:34 Uhr von erwin
Gleich auch noch diesen Hinweis, auf die möglichen Folgen, wenn trotz Anordnung des AG für das Rauchen auszustempeln dem nicht gefolgt wird.
Fristlose Kündigung, Raucherpause +++
ArbG Duisburg
14.09.2009
3 Ca 1336/09
Fristlose Kündigung, Raucherpause
Gilt im Betrieb die Regelung, dass die Beschäftigten bei Raucherpausen auszustempeln haben, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn eine Arbeitnehmerin trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbringt, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.
BGB § 626
Ja, auch dieses war nicht die eigentliche Frage, aber ihr seid ja auch aus-/ abgewischen.
PS: Einen Meter neben den Raucherkabinen war die Luft laut Messungen sauber, ohne jede Nikotinspuren. Sogar sauberer als am anderen Ende des sehr großen Raumes. Soviel nur zu Effektivität der Raucherkabine.
Erstellt am 23.12.2009 um 15:49 Uhr von rainerw
@erwin
Auch da könnte ich als BR versuchen über einen Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung zu bekommen die den AG dieses handeln unterbindet bis er sich zu einer Einigung mit dem BR an einem Tisch setzt.
Erstellt am 23.12.2009 um 20:34 Uhr von rogel
Hallo Zusammen.
vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.
Nochmals zur meiner Frage!
Wir haben bereits ein generelles Rauchverbot in den Gebäuden bzw. Hallen. Wer rauchen will, muß vor die Tür oder in die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raucherzimmer (Aufentshaltsräume). Dies war bis jetzt für Raucher während der Arbeitszeit (vom Arbeitergeber bezahlt) möglich.
Nun will der Arbeitgeber, dass Raucher für ihre Zigarettenpause abstempeln. Also vom Arbeitgeber für die Zigarettenpause keine Entgeltzahlung stattfindet.
Und hier komme ich nochmals zur meiner Eingangsfrage:
Hat der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht, oder kann der Arbeitgeber ohne Anhörung des Betriebsrats bestimmen, dass z. B. ab dem 1.01. Raucher für ihre Zigarettenpause auszustempeln haben.
Vielen Dank für Eure Antworten
Erstellt am 23.12.2009 um 21:31 Uhr von rainerw
Siehe meine letzte Antwort, wenn der AG dies einfach einführt.
Erstellt am 24.12.2009 um 00:02 Uhr von SuzieQ
rogel, der Ag kann das Ausstempeln anordnen, ohne Mitbestimmung. Das Problem ensteht, wenn der AN die Zeit nacharbeiten soll ( falls keine flex. Arbeitszeit besteht).
Dann wäre der BR wieder in der Mitbestimmung der Verlängerung der Arbeitszeit.