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Urlaubsantrag beim Manteltarifvertrag

V
Vanessa19
Nov 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben aktuell das Problem, dass unsere Kollegen für 2021 den kompletten Urlaub für 2021 eintragen sollen 30 Tage). Wie verhält sich dies gesetzeskonform? Wir haben eine 5 Tage Woche... Wir sind der Meinung, dass 20 verplant werden dürfen und 10 noch offen bleiben können. Stimmt das? Bitte um Mithilfe.

Danke :-)

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Community-Antworten (17)

K
Kjarrigan

03.11.2020 um 15:31 Uhr

Das eine ist der Wunsch des AG das andere der Wunsch des / der AN.

Wenn es einen BR gibt, kann dieser Urlaubsgrundsätze in einer BV verhandeln und festlegen.

M
Moreno

03.11.2020 um 17:04 Uhr

Verwechselt nicht Betriebsurlaub und Beantragung Euren Urlaubs. Bei Betriebsurlaub gab es mal ein Urteil, dass nicht mehr als 2 / 3 verplant werden darf. Deswegen als erstes die Frage gibt es einen Betriebsrat?

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 17:21 Uhr

Wenn es keinen BR und damit keine BV gibt, kann der AG das aufgrund §7 BUrlG Abs. 3 das durchaus so machen.

"Der Urlaub muss im Kalenderjahr gewährt und genommen werde" Für eine Übertragung ins nächste Jahr bedarf es dringender Gründe.

K
kratzbürste

03.11.2020 um 18:13 Uhr

Ich denke, es geht hier um den jährlichen Urlaubsplan. Und da muss niemand den kompletten Urlaub für das kommende Jahr eintragen. Und wenn du BR bist, kennst du auch § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 18:16 Uhr

Deswegen einleitend "Wenn es keinen BR und damit keine BV gibt"...

D
DummerHund

03.11.2020 um 18:44 Uhr

RudiRadeberger, woher nimmst du die Erkenntnis das der AG verlangen kann das ein AN schon im Vorjahr seinen kompletten Urlaub verplanen muss wenn kein BR vorhanden ist? Der pauschale Hinweis auf das Direktionsrecht wird es hoffentlich nicht sein.

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 18:53 Uhr

Aus dem oben erwähnten Paragraphen des Bundesurlaubsgesetzes. Der ist recht eindeutig formuliert. Das es üblicherweise in der Praxis anders gehandhabt wird, ist meistens ein Entgegenkommen des AG. Zieht der sich wieder auf die rechtskonforme Anwendung zurück, greift §7.

C
celestro

03.11.2020 um 19:15 Uhr

"Ich denke, es geht hier um den jährlichen Urlaubsplan. Und da muss niemand den kompletten Urlaub für das kommende Jahr eintragen."

Quelle für diese Behauptung? Ich kenne nämlich diverse AN, die das machen müssen. Unter anderem z.B. mein Schwiegervater. Ob die im Betrieb nen BR haben, weiß ich aber nicht.

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 19:20 Uhr

Eben. Das ist in vielen Betrieben normal. War bei uns auch mal angedacht.

M
Moreno

03.11.2020 um 20:34 Uhr

Was soll passieren wenn der AN seinen Urlaub nicht einreicht?

D
DummerHund

03.11.2020 um 20:35 Uhr

RudiRadeberger. Den Fitting hatte ich gerade neben mir liegen und ich finde in § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG nichts was darauf hinweist das der AG das Anordnen kann, wenn kein BR vorhanden ist. Müsste dann gleich mal ein Stockwerk tiefer gehen und mir das Bundesurlaubsgesetz rauf holen und darin suchen. Es sei denn du kommst mir zuvor und schreibst wo genau das steht.

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 20:55 Uhr

Aaaalsoooo, um dir den beschwerlichen Weg zu ersparen: Bundesurlaubsgesetz §7,Abs. 3

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Ignoriere den letzten Satz. Der ist für die aktuelle Fragestellung unerheblich. §5 Abs 1 liegt hier nicht an.

R
RudiRadeberger

03.11.2020 um 20:57 Uhr

"Was soll passieren wenn der AN seinen Urlaub nicht einreicht?"

Er verfällt.

Laut neuestem EuGH Urteil muss der AG den AN allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, das er noch Urlaubsanspruch hat, der zu verfallen droht. Damit trägt der Gerichtshof der Tatsache Rechnung, dass einige Zeitgenossen nicht von 30 rückwärts zählen können.

D
DummerHund

03.11.2020 um 21:21 Uhr

Und was hat das nun mit der Fragestellung zu tun? Hier verlangt der AG das vorab der gesamte Urlaub geplant werden soll. Und das kann er einseitig mitnichten. habe auch im Bundesurlaubsgesetz und deren Kommentierung nichts dazu gefunden.

E
EDDFBR

04.11.2020 um 17:36 Uhr

Rudi:

Wenn dem so wäre wie du sagst, dann würde der Gesetzestext sinngemäß lauten: "Der Urlaub ist im Vorjahr zu gewähren. Er muss im laufenden Jahr genommen werden". Genau das steht aber dort nicht.

In der Tat können aber Betriebe mit BR z.B. in einer BV abweichende Regelungen festlegen. Bei uns gilt z.B. eine BV, nach der mindestens 20 Urlaubstage bis zum 30.09. des Vorjahres beantragt werden müssen. Wenn ein AN dem nicht nachkommt, kann der AG den Urlaub nach seinem Ermessen zuteilen. Wobei die BV dann noch die Hintertür enthält, dass der AN auch im Nachhinein seinen Urlaub noch ändern kann, sofern dem nicht Urlaubswünsche anderer AN (die gemäss BV geplant haben) oder betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

R
RudiRadeberger

04.11.2020 um 17:46 Uhr

"In der Tat können aber Betriebe mit BR z.B. in einer BV abweichende Regelungen festlegen."

In der Tat. Das geht sogar mit BR, aber ohne BV. Das geht sogar ohne BR. Man muss nur miteinander reden können.

Wie ich aber auch schon mehrfach erwähnt habe (und mehrfach ignoriert wurde), beschrieb ich die Situation ohne BR. Das geht aus der Frage nicht hervor und ist bis dato weiterhin unklar.

M
Moreno

04.11.2020 um 23:45 Uhr

Rudi Radeberger es geht hier doch wohl darum, dass die AN ihren Urlaub am Jahresbeginn komplett einreichen sollen! Da geht es doch nicht um Übertragung oder Verfall!? Vielleicht kann uns Vanessa da noch Mal aufklären!

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