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Frage an den BR bzgl. Hausarztmodell - darf eine Krankenkasse das überhaupt, kein Hausarztmodell anzubieten?

S
Sissi
Jan 2018 bearbeitet

Ich hätte heute mal eine Frage, die zwar nichts mit Arbeitsrecht etc. zu tun hat, jedoch sind wir als Betriebsräte darauf angesprochen worden. Ich hoffe, jemand von Euch hat hier noch den Durchblick und kann uns helfen. Wir haben mehrere Mitarbeiter, die heuer ihre Krankenkasse gewechselt haben, weil ihre bisherige kein Hausarztmodell anbot. Die Krankenkasse, bei der sie nun sind, hatte dieses Hausarztmodell angeboten, kündigt dies aber zum 1. Januar 2010 auf, weil die Verhandlungen der Krankenkasse mit wem auch immer noch nicht abgeschlossen sind. In Aussicht gestellt wurde diesen Mitarbeitern, die per Post von ihrer Krankenkasse darüber informiert wurden, dass sie die Praxisgebühr ab jetzt wieder bezahlen müssen, dass eventuell Mitte nächstes Jahr ein „Nachfolgemodell“. Die Frage an den Betriebsrat war jetzt, ob eine Krankenkasse das überhaupt darf, kein Hausarztmodell anzubieten (sollte ja ab 7/09 so sein) und ob es nun ein Sonderkündigungsrecht gibt, da ein wesentlicher Grund für den Wechsel ja ab 1/10 wegfällt. Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen

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Community-Antworten (4)

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Kriegsrat

16.12.2009 um 13:13 Uhr

Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht? Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse hatten in der Vergangenheit ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöhte. Diese Kündigungsmöglichkeit ist seit dem 01.01.2009 entfallen, denn Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es im Gesundheitsfonds nicht mehr.

Im Gesundheitsfonds ist eine außerordentliche Kündigung nur noch möglich, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht. Analog kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn die Krankenkasse ihren Mitgliedern gegenüber Rückerstattungen reduziert bzw. einstellt.

Die Sonderkündigung kann in diesen Fällen bis zur erstmaligen Fälligkeit oder der erstmaligen erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen bzw. analog zum Zeitpunkt der reduzierten oder ganz eingestellten Rückzahlung. Die Kündigungsfrist beträgt auch bei dieser Sonderkündigung zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. ein erhöhter Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden.

http://www.finanztip.de/web/abc-der-krankenkassen/kuendigungsrecht.htm

S
Sissi

16.12.2009 um 13:19 Uhr

Hallo Kriegsrat und danke. Können wir das jetzt so verstehen, dass auch der Wegfall der Praxisgebührbefreiung unter dieses Sonderkündigungsrecht fällt? Um eine Rückerstattung an die Mitglieder handelt es sich ja nicht.

K
Kriegsrat

16.12.2009 um 13:45 Uhr

würde ich erstmal so sehen.........

eine gleichung mit einigen unbekannten vielleicht bringt ein anruf bei der kasse klärung ? zumindest ob die kasse die sachlage ähnlich sieht..............

wurde in dem infoschreiben auf das recht zur außerordentlichen kündigung hingewiesen?

andererseits bei "wahltarifen" bindet sich der AN für eine gewisse zeit an die krankenkasse, könnte ein sonderkündigungsrecht ausgeschlossen sein, ob das wiederum zulässig ist......... muß man mal in den vertrag schauen......

S
Sissi

16.12.2009 um 14:16 Uhr

Der Mitarbeiter würde sich ja bzgl. der Praxisgebührbefreiung binden wollen, die Krankenkasse macht ja Sperenzchen. Vielen Dank nochmal, damit ist uns schon geholfen. Wir werden das so weitergeben.

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