Anonymisierte Abfrage bei der Krankenkasse
Hallo BR-Kollegen,
Mein Arbeitgeber möchte eine anonymisierte Abfrage bei der Krankenkasse erfragen, um herauszufinden welche Krankheiten bei den Krankeschreibung der Kollegen überwiegen.
Das wurde bei der letzten ASA Sitzung besprochen. Leider konnte der 1 Vorsitzende und ich als Stellvertreter nicht an der ASA Sitzung teilnehmen weil wir beide bei der GBR Sitzung waren.
Die Krankenkasse darf doch nicht Information an den AG weitergeben auch wenn die Anonym sind (Schweigepflicht) oder?
vielen Dank für eure Hilfe und Antworten
Community-Antworten (14)
28.11.2024 um 10:01 Uhr
Ich denke, es kommt auf den Grund an. Aus purer Neugier geht das sicher nicht.
Wenn der AG z.B. die Entgeltfortzahlung ermitteln muss, ist es schon wichtig zu wissen, ober eine erneut eingereichte AU sich auf die selbe Erkrankung bezieht, und ob die vorherigen AUs anrechenbar sind.
Was ich mir aber vorstellen könnte ist, dass der AG allgemeine Erhebungen erhält, die über den Betrieb hinausgehen. So kann er etwaige Gefährdungen ausmachen, die für den Betrieb und die entsprechenden Berufsbilder wichtig sein können.
28.11.2024 um 10:07 Uhr
Hallo Muschelschubser, mein AG möchte von allen Kollegen aus dem Lager diese Abfrage machen um herauszufinden warum die AN krank sind. Also er ist Neugierig warum die AN krank sind. Fairer weise muss ich sagen das wir ein hohen Krankenstand haben.
28.11.2024 um 10:19 Uhr
Krankenkassen dürfen unter bestimmten Bedingungen anonymisierte Daten über Krankheitsursachen an Arbeitgeber weitergeben, jedoch nur in streng anonymisierter Form und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der gesetzlichen Vorgaben.
Voraussetzungen: Anonymisierung: Die Daten müssen so aufbereitet sein, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte möglich sind. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse keine Informationen liefert, die einzelnen Personen zugeordnet werden können.
Gesetzliche Grundlage: Die Weitergabe solcher anonymisierten Daten erfolgt häufig auf Grundlage des § 284 Abs. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch). Es wird dabei ausdrücklich betont, dass diese Daten nur für Zwecke der Gesundheitsförderung und Prävention im Betrieb verwendet werden dürfen.
Mindestanzahl Betroffener: Häufig wird ein Mindestschwellenwert (z. B. mindestens fünf Beschäftigte in einer Kategorie) gefordert, damit die Anonymität gewahrt bleibt.
Zweck: Arbeitgeber können diese anonymisierten Daten beispielsweise für die Planung von betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen nutzen. So lässt sich erkennen, welche Krankheitsbilder (z. B. Rückenschmerzen, Stress oder Infekte) im Betrieb häufiger auftreten, um präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Einschränkungen: Die Krankenkasse darf keine individuellen Diagnosen oder konkrete Krankheitsdetails an den Arbeitgeber weitergeben. Auch bei anonymisierten Daten ist die Zustimmung der Betroffenen nicht erforderlich, solange die oben genannten Vorgaben eingehalten werden.
28.11.2024 um 10:25 Uhr
Unser Arbeitgeber hat dies auch getan. Das Ergebnis war sehr interessant. Es war nicht wie geglaubt, der Rücken oder pulmonale Erkrankungen, sondern es war die Psyche. Unser AG hat darauf reagiert. Wir erarbeiten neue Gefährdungsanzeigen und hatten eine Unternehmungsberatung da.
28.11.2024 um 11:03 Uhr
Bei uns wurde so eine Anfrage rigoros abgelehnt! Man kann eben doch grobe Rückschlüsse auf einzelne MA machen. Für so etwas gibt es BEM Gespräche, dort kann der MA, wenn er es selbst möchte, freiwillig Infos geben.
28.11.2024 um 11:09 Uhr
@takkus : Spitzenmäßig !!!!!
28.11.2024 um 11:28 Uhr
Vielen Dank @takkus
Wichtig und interessant finde ich dabei die Mindestanzahl. Das macht es in kleineren Betrieben schwierig, zumal die Auswahl an Krankenkassen groß ist und schon mehrere Personen bei der selben Krankenkasse sein müssten, damit die Anonymität tatsächlich gewährleistet sein kann.
28.11.2024 um 11:49 Uhr
Gerne.
Die Antwort hatte ich tief in meinem Archiv von einer WB gefunden: 2011 in Dresden.
Mit der Mindestanzahl sollte es beim Fragesteller fast unmöglich sein, es sei denn, das Lager ist mit hunderten von Mitarbeitenden bestückt die auch noch bei der selben KK sind. Ich nehme mal an, das dies eben bei Schlanki19 nicht der Fall sei könnte.
@Schlanki19: um wieviel Lagermitarbeiter handelt es sich?
28.11.2024 um 20:26 Uhr
@takkus wir sind aktuell 65 Lagermitarbeiter bei uns. Ich würde mich wundern wenn alle die selben KK haben. Ich weiß z.B. das ich alleine mit meiner KK bin bei uns.
Vielen Dank für eure Hilfe und sehr guten Antworten. Ich werde das Thema bei der nächsten BR-Sitzung ansprechen.
29.11.2024 um 11:13 Uhr
Und wieviel von den 65 sind im Schnitt krank?
29.11.2024 um 11:27 Uhr
Aktuell sind wir bei 18% Krankenstand
29.11.2024 um 11:34 Uhr
Bei uns kommt alle 3 Jahre ein Vertreter der Krankenkasse die die meisten MA bei uns hat und gibt so einen Bericht an die GL und den BR/ SBV usw. weiter. Ich wüsste nicht was da gegen die DSVGO spricht wobei es höchstwahrscheinlich eine große Krankenkasse weiß was sie darf und was nicht.
29.11.2024 um 13:29 Uhr
@jutti1965: "Bei uns wurde so eine Anfrage rigoros abgelehnt! Man kann eben doch grobe Rückschlüsse auf einzelne MA machen. Für so etwas gibt es BEM Gespräche, dort kann der MA, wenn er es selbst möchte, freiwillig Infos geben." .... Das sind zwei unterschiedliche "Werkzeuge". Beim BEM geht es individuell um eine Person, um Wege zu finden, diese wieder im Betrieb in geeigneter Weise einsetzen zu können. Die Analyse des Krankenstandes ist ein Werkzeug aus dem Arbeitsschutz, mit dem Ziel, im Unternehmen kritische Punkte herauszufinden. Der Datenschutz ist durch gesetzliche Bestimmungen gesichert. Als BR würde ich dem immer zustimmen und mich aktiv an der Auswertung beteiligen.
29.11.2024 um 13:32 Uhr
"Bei uns wurde so eine Anfrage rigoros abgelehnt! Man kann eben doch grobe Rückschlüsse auf einzelne MA machen."
Klar doch, bei 400 AN, verteilt auf 4 Standorte, kann man grobe Rückschlüsse ziehen.
"IRONIE OFF"
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