Einheitliche Regelung - Kurzarbeit und Urlaub?
Ich bekomm gleich einen an der Waffel... Jeder erzählt was anderes. Selbst die netten Damen der AfA haben offensichtlich keinen Plan. Wir haben ab 24.12. die Firma geschlossen (Feiertage und Urlaub) 4. und 5. Januar 2010 Kurzarbeit, 6. Feiertag und am 7. gehts wieder los. Kann ich am 7. und 8. Urlaub machen, oder muss ich dann den 4. un 5. auch als Urlaub schreiben, weil ja Kurzarbeit nicht von Urlaub umbaut sein darf. Gibt`s dazu eine klare Regelung??
Community-Antworten (2)
14.12.2009 um 11:02 Uhr
Die Regel, das "Kurzarbeit nicht von Urlaub umbaut sein darf" basiert auf dem Grundsatz, das Kurzarbeit "notwendig" sein muss. Hat ein AN Urlaub, ist Kurzarbeit nicht notwendig. In diesem Sinne: Wenn ein AN vorhat, Urlaub zu nehmen, geht Urlaub vor Kurzarbeit.
In diesem Sinne akzeptiert bzw. fordert unsere AfA folgende Regeln:
Was nicht geht: Die Firma macht z.B. von Montag bis Mittwoch kurz und der AN verlängert infolgedessen (nach Anordnung Kurzarbeit) um zwei Tage (Donnerstag und Freitag Urlaub). In dieser Situation wird dem AN "unterstellt", das er ohnehin die ganze Woche frei haben wollte und er muss die ganze Woche Urlaub nehmen (da Urlaub vor Kurzarbeit geht).
Hat ein AN dagegen langfristig (vor Anordnung Kurzarbeit) z.B. am Donnerstag und Freitag Urlaub geplant (beweisbar: Urlaubsschein mit Datum) und macht die Firma/Abteilung von Montag bis Mittwoch Kurzarbeit, dann zieht die obige Regel nicht und dann kann der Urlaub i.d.R. auch so genommen werden. Da der AN beweisbar nur an diesen zwei Tagen Urlaub wollte ist das dann auch so. Das dieser sich mit Kurzarbeit überschneidet ist dann Zufall.
Mehr noch: Macht die Firma/Abteilung in dem obigen Fall sogar komplett (die ganze Woche) Kurzarbeit, MUSS der AN den geplanten Urlaub sogar nehmen und hat keine Kurzarbeit an den zwei Tagen (da Urlaub vor Kurzarbeit geht).
Insofern ist die zitierte Regel auslegungsbedürftig.
In dem von Dir genannten Fall ist die Woche sogar noch von einem Feiertag unterbrochen, insofern zieht die Regel sowieso nicht. NB: Wenn der Urlaub noch "alter" Urlaub ist, muss dieser ohnehin erst weggenommen werden, bevor Kurzarbeit gemacht wird, außer der Urlaub war wieder "langfristig", sprich vor Anordnung Kurzarbeit, mit Urlaubsschein (etc.) zu einem anderen Zeitraum (z.B. im März) verplant.
Leider hat die AfA in diesen Sachen immer noch das letzte Wort, insofern SOLLTE die AfA dazu Stellung nehmen. Ansonsten bleibt immer noch ein Restrisiko.
15.12.2009 um 12:12 Uhr
@shorti Mein Tipp: Nimm dir die ganze Woche Urlaub. Netter Trick des Arbeitgebers, 2 tage Kurzarbeit, dann Feiertag, dass heisst für den Feiertag bekommst du auch nur Kurzarbeitergeld.
Könnte helfen: BAG Urteil vom 08.05.1984 - 3 AZR 194/82 Orientierungssatz
(Berechnung des Feiertagslohns bei Kurzarbeit)
- Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode und wäre deshalb die Arbeit an diesem Tage ohnehin ausgefallen, so schuldet der Arbeitgeber Feiertagsvergütung nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätte.
- Für den gekürzten Feiertagslohn, der zu zahlen ist, wenn ein gesetzlicher Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode fällt, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträ ge alleine tragen.
- Lohnsteuer ist hingegen einzubehalten und abzuführen, ohne das der Arbeitgeber dafür einen Ausgleich an den Arbeitnehmer zahlen müsste.
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