Erstellt am 09.12.2009 um 20:37 Uhr von erwin
@Clemens
Du/Ihr solltet einmal sofort Kontakt mit der Arbeitsverwaltung aufnahmen und euch auch durch einen RA beraten lassen.
Sofern hier keine ordentlich mitbestimmte Kurzarbeit erfolgt, ensteht möhlicher weise ein Annahmeverzug der von den AN angebotenen Arbeitsleistung, gem. BGB § 615
http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html
Das würde bedeuten alle AN könnten auf Zahlung ihres vollen Lohnes klagen.
Bekämen also mehr auch das KUG
Erstellt am 09.12.2009 um 20:57 Uhr von neskia
Nicht die Anzahl ist entscheidend.
Wichtig ist einen Verstoß gegen MBR festzustellen z.B §87 (1) 3.
Und die Unterlassung zu beantragen notfalls übers Arbeitsgericht
Dazu ist §23 Abs. 3 das Mittel.
Erstellt am 10.12.2009 um 09:18 Uhr von Troisdorfer
*Gegen wieviele Gesetze verstößt mein Chef eigentlich?*
Ihr habt doch eine BV abgeschoßen,dort sollte alles festgehalten sein .
Euer AG entscheidet anhand der Auftragslage,wann Kurzarbeit erforderlich ist
und plant danach,ihr als Betriebsrat habt durch eine BV die Grundlage gelegt .
MFG Troisdorfer