Unterschiedlich eingruppiert gleiches Gehalt
In unserer Krankenhausapotheke sind die Abteilungen strikt getrennt in klinische Versorgung und sterile Herstellung, insbesondere Zytostatika. Laut Tarif ist die Herstellung höher eingruppiert. Aber alle in der Apotheke bekommen den höheren Tarif. Bedeutet, der eine Teil der Apotheke wird übertariflich bezahlt, der andere nicht. Welche Möglichkeiten gibt es, dass auch die eigentlich Berechtigten in der Herstellung übertariflich bezahlt werden?
Community-Antworten (9)
24.10.2020 um 01:33 Uhr
"Welche Möglichkeiten gibt es, dass auch die eigentlich Berechtigten in der Herstellung übertariflich bezahlt werden?"
Überhaupt keine. Die "Hersteller" bekommen das Gehalt, welches Ihnen vom Tarif her zusteht. Die anderen genauso zu bezahlen verstößt mWn gegen keinerlei Regel.
24.10.2020 um 14:07 Uhr
Ich sehe da auch keine Probleme. Aber vielleicht könnt ihr den AG von Zulagen für bestimmte zusätzliche Kenntnisse bzw. Leistungen überreden (freiwillige Leistungen). Wenn er dafür Mittel zur Verfügung stellt, seid ihr bei den Verteilungsgrundsätzen in der Mitbestimmung.
25.10.2020 um 23:13 Uhr
Grit, gibt es einen BR? Wird ein TV angewendet?
26.10.2020 um 16:30 Uhr
Es gibt einen Betriebsrat und einen TV. Und nachdem müssten beide Abteilungen unterschiedlich eingruppiert sein. Da aber beide in der höheren Stufe eingruppiert sind, wird die eine Abteilung übertariflich bezahlt, die andere nicht. Müsste der Arbeitgeber das nicht zumindest begründen?
26.10.2020 um 16:43 Uhr
Ja eigentlich müsste der AG das begründen (können) Was sagt der Tarifvertrag dazu?
Letztlich stellt der TV und die Eingruppierungstabelle die Untergrenze dar. D.H. der Ag darf mehr zahlen aber eben nicht weniger. Wenn er jetzt anfängt, willkürlich (Nasenfaktor) einigen oder einer Abteilung mehr zu bezahlen unterliegt das entweder dem Tarifvertrag ( Öffnungklausel) oder aber der MB nach § 87.
Kommentierung Firtting RN 428 + 429 zu § 87 BetrVG 428 Bei Leistungszulagen zählen die Festlegung der maßgeblichen Bemessungsgrundsätze und deren technische Durchführung zum Entlohnungsgrundsatz (BAG 30.1.1990 – 1 ABR 2/89, NZA 1990, 571). Festzulegen ist weiter, für welche Erschwernisse – differenzierend nach dem Grad der Erschwernisse – die Zulage gezahlt werden soll. Dabei müssen die Betriebsparteien auch die Methode bestimmen, nach der sich der Erschwernisgrad ermittelt (BAG 9.5.1995 – 1 ABR 56/94, NZA 1996, 156). Randnummer 429 Entlohnungsgrundsatz ist auch die Einführung von Halbgruppen, dh einer zusätzlichen Vergütung in Höhe der halben Differenz zwischen der maßgeblichen und der nächst höheren Vergütungsgruppe (BAG 18.10.1994 – 1 ABR 17/94, NZA 1995, 390) oder die Festlegung von Lebensaltersstufen innerhalb einer Vergütungsgruppe (BAG 11.6.2002 – 1 AZR 390/01, NZA 2003, 570). Zum Entlohnungsgrundsatz zählt auch die Einführung einer Zeitgutschrift als Gegenleistung für Arbeit an Samstagen sowie die Bestimmung des bezugsberechtigten Personenkreises (BAG 18.3.2014 – 1 ABR 75/12, NZA 2014, 563). Denn an diesem Arbeitstag wird das Arbeitsentgelt dieser ArbN nach anderen Grundsätzen bemessen als an Arbeitstagen an anderen Wochentagen.
27.10.2020 um 16:53 Uhr
es werden aber ja keine Zulagen gezahlt, es ist doch der Tariflohn wenn ich das richtig verstanden habe. Da haben wir auch immer ein großes Problem mit, weil die Eingruppierungsmerkmale in unserem Tarif ziemlich schwammig sind und unser AG sich einem gemeinsamen Verständnis der Merkmale verweigert. Wie genau sind die Merkmale denn in eurem Tarif? unser AG kommt dann immer mit sowas wie "ja, der Kollege macht auch noch dies und das und daher die höhere Eingruppierung nach Tarif...".
27.10.2020 um 20:08 Uhr
Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in 2 verschiedene Stufen sind hier eindeutig. Zytostatika Herstellung bekommt laut Tarif die 5c. Die klinische Versorgung wird laut Tarif in die 6b eingruppiert. Aber alle erhalten die 5c.
28.10.2020 um 09:19 Uhr
Hallo Grit, die Eingruppierung wird doch bei der Einstellung festgelegt . Wird ein MA versetzt oder ändern sich seine Aufgaben / Tätigkeiten kann man umgruppieren. Beides Fälle des § 99 BetrVG.
Du schreibst oben, das alle den höheren Tarif erhalten. Also sind bei der 99er Anhörung alle in den höheren Tarif eingruppiert worden? Dann haben die denen eigentlich nach TV nur die niedrigere Lohngruppe zusteht halt Glück gehabt.
Oder mal den AG warum das so ist. Da kann es ja durchaus sachliche Gründe geben.
28.10.2020 um 19:58 Uhr
Unser Ziel ist es jetzt, dass es eine Rotation zwischen den Bereichen gibt, so dass eine Gleichbehandlung wieder sichergestellt ist. So dass auch die andere Abteilung Rufdienste uns Samstagsdienste macht, was zur Zeit nicht der Fall ist, sondern ausschließlich von Mitarbeitern der Herstellung geleistet wird. Der Leiter der Apotheke lehnt das allerdings strikt ab, ohne nachvollziehbare Begründung.
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