Erstellt am 04.12.2009 um 20:52 Uhr von ridgeback
@Löwenzahn
Artikel 20 Mobile Arbeitnehmer und Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen
(1) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für mobile Arbeitnehmer.
Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mobilen Arbeitnehmer – außer unter den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben f) und g) vorgesehenen Bedingungen – Anspruch auf ausreichende Ruhezeiten haben.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und sofern die betreffenden Sozialpartner konsultiert wurden und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs – einschließlich der Konzertierung, falls die Parteien dies wünschen – unternommen wurden, können die Mitgliedstaaten aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen den in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraum für Arbeitnehmer, die hauptsächlich Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen ausüben, auf zwölf Monate ausdehnen.
(3) Die Kommission überprüft bis zum 1. August 2005 nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf europäischer Ebene die Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit und Sicherheit, um, falls erforderlich, geeignete Änderungen vorzuschlagen.
Verkündungsstand: 03.04.2009
in Kraft ab: 2.8.2004
Erstellt am 04.12.2009 um 20:59 Uhr von Löwenzahn
Erstellt am 04.12.2009 um 21:09 Uhr von ridgeback
@Löwenzahn,
wenn es nicht an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen ist, kann ich Dir noch die Zeiten geben.
Erstellt am 04.12.2009 um 21:13 Uhr von Löwenzahn
@ridgeback
damit würdest Du mir sehr helfen...
Erstellt am 04.12.2009 um 21:22 Uhr von ridgeback
@Löwenzahn,
Verkündungsstand: 03.04.2009
in Kraft ab: 2.8.2004
(1) Die Artikel 3 bis 6 und 8 gelten nicht für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.
Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, Anspruch auf eine ausreichende Ruhezeit hat, und um die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden im Durchschnitt während eines Bezugszeitraums von höchstens zwölf Monaten zu begrenzen.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie den Absätzen 3 und 4 angegebenen Grenzen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer
a)die Arbeitsstunden auf eine Höchstarbeitszeit beschränkt werden, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder
b)eine Mindestruhezeit in einem gegebenen Zeitraum gewährleistet ist.
Die Höchstarbeits- oder Mindestruhezeit wird durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch Tarifverträge oder durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt.
(3) Für die Arbeits- oder Ruhezeiten gelten folgende Beschränkungen:
a)die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
i)14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii)72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen,
oder
b)die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
i)zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii)77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
(4) Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
(5) 1In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen können die Mitgliedstaaten, auch bei der Festlegung von Bezugszeiträumen, Ausnahmen von den in Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen gestatten. 2Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Arbeitnehmer Rechnung tragen. 3Diese Ausnahmen können festgelegt werden
a)durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, vorausgesetzt, dass – soweit dies möglich ist – die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden, oder
b)durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.
Erstellt am 04.12.2009 um 22:59 Uhr von nicoline
@ridgeback
alle Achtung, großer Hund, wo Du Deinen Riechkolben überall dran hast, Respekt! ;-)))
Erstellt am 04.12.2009 um 23:06 Uhr von ridgeback
nicoline,
wenn`s sonst nix zu schnüffeln gibt.....;-))