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Betriebsvereinbarung mit Anlagen mit separaten Kündigungsfristen

E
eckat
Jun 2018 bearbeitet

Hallo!

Wir habe eine Betriebsvereinbarung zu einem Thema die, aus historischen Gründen, 6 Anlagen enthält. Die BV und eine der Anlagen hat eine benannte Kündigungsfrist, die anderen Anlagen nicht. In der BV steht, dass die Anlagen Bestandteil der BV sind.

Nun soll es einvernehmlich mit der GF ein paar Änderungen geben. Diese betreffen im ersten Schritt nur die zweite Anlage. Da diese etwas komplexer sind, möchte die GF eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum Jahresende 2019. Von der Sache her sind wir als BR damit einverstanden. Diese Anlage hat aktuell keine Kündigungsfrist und ist wohl auch kein "selbstständiger Regelungskomplex", es gehört alles zu dem einen Thema.

Nun stellt sich die Frage, wie man dabei vorgeht? Würden wir die Anlage ersetzen und eine solche Kündigungsfrist akzeptieren, wie würde sich das auf die eigentliche BV und die anderen Anlagen auswirken? Denn "den Rest" würden wir gerne kündigen, um eine Überarbeitung anzustoßen. Es gibt die Befürchtung, dass sich die neue Kündigungsfrist auf die BV auswirkt.

Dieses, zugegeben recht bescheuerte, Konstrukt scheint relativ selten zu sein. Denn finden konnte ich dazu fast nichts.

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Community-Antworten (1)

C
celestro

13.06.2018 um 16:03 Uhr

Warum sollte sich eine Kündigungsfrist, die man ja konkret als Kündigungsfrist nur dieser Anlage kennzeichnen kann, dann auf die BV auswirken ?

Hinzu kommt ... es muß überhaupt nichts gekündigt werden, um es zu überarbeiten. Macht dem AG deutlich, daß Ihr die BV insgesamt "aktualisieren" wollt und macht die Absegnung der Teiländerung vom Gesamtkomplex abhängig. Fertig !

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