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Mitarbeitergespräche / Zielvereinbarung - Könnten wir eigentlich eine Kopplung Gehaltserhöhung bei Zielerreichung in einer BV vereinbaren?

M
Meike
Jan 2021 bearbeitet

Hallo, Eine kleine Mehrheit unserer Kollegen wünscht sich regelmäßige Gespräche mit den Vorgesetzten um Feedback zu erhalten. Unsere Geschäftsleitung ist da relativ schnell drauf eingegangen, fordert dabei dann aber auch Zielvereinbarungen. Dies wird aber von einer grossen Mehrheit unserer Kollegen abgelehnt.

Beim Versuch eine BV zu vereinbaren stehen wir daher jetzt an der Stelle, dass wir keine formalen Zielvereinbarungen wollen, da aus unserer Sicht Grundlagen dafür fehlen. Unser letzter Kompromissvorschlag wurde von der Geschäftsleitung nicht mehr kommentiert, stattdessen wird jetzt über die Vorgesetzten bei Fragen nach Lohnerhöhungen gesagt, das wäre nicht möglich, da der Betriebsrat keine Zielvereinbarungen will. Dazu muss noch erwähnt werden, dass der ältere Vorschlag der GL keine Kopplung zwischen Zielen und Lohn vorsieht, dass könnte evtl. später mal dazu kommen war die Aussage der GL.

Im direkten Gespräch mit einem BR Mitglied argumentierte unsere Geschäftsführung dass er keine Lohnerhöhung gewähren könne, da er ja ohne Zielvereinbarung nicht beurteilen könne wie die Leistung ist. Eine Beurteilung durch den direkten Vorgesetzten wäre nicht zu trauen, weil subjektiv.

Allerdings bezweifeln wir, dass mit einem Grossteil der Mitarbeiter objektiv messbare Ziele vereinbart werden können und dann bringt das ganze ja auch nichts und bleibt trotzdem subjektiv.

Könnten wir eigentlich eine Kopplung Gehaltserhöhung bei Zielerreichung in einer BV vereinbaren? Wir sind nicht Tarifgebunden, das heißt also Lohnerhöhungen sind ansonsten an das Verhandlungsgeschick des jeweiligen Mitarbeiters gebunden.

Gruß Meike

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Community-Antworten (3)

K
Kriegsrat

05.12.2009 um 02:11 Uhr

meike,

der § 82 BetrVG sieht doch schon diese rechte vor

insbesondere absatz 2 satz 1 regelt doch genau diese gewünschten "regelmässigen gespräche mit den vorgesetzten"

wozu dann noch eine BV ?

und wenn man wie du schreibst "objektiv" keine ziele vereinbaren kann, macht es doch auch keinen sinn, an diese objektiv nicht vereinbare ziele lohnerhöhungen zu knüpfen ?

versteh ich alles nicht ganz.......

M
Meike

05.12.2009 um 10:30 Uhr

Natürlich kann jeder einzelne Kollege zu seinem Vorgesetzten gehen und um ein Gespräch bitten. Das hat in der Praxis aber zur Folge, dass der Vorgesetzte denkt, der will sich beschweren oder mehr Geld und die Gesprächsathmosphäre eher negativ vorbelegt ist. Jemand der glaubt, dass alles in Ordnung ist wird nicht zu dem jeweiligen Vorgesetzten hingehen und um ein Gespräch bitten. (Machen bei uns jedenfalls die Wenigsten) Hinterher gibt es dann ein böses Erwachen, weil diverse Kleinigkeiten über die nie gesprochen wurden ein schlechtes Bild beim Vorgesetzen hinterlassen. Wenns dann zu schlimm wird ist es meistens zu spät etwas aus der Welt zu schaffen. Wir hatten das Problem jetzt schon mehrfach, dass rechtzeitige Gespräche zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis hätten verlängern können. Aus dem Grund der Versuch regelmäßige Gespräche zu etablieren und zwar ohne, dass jeder einzelne Kollege um den Termin bitten muss.

Die Kopplungsidee kam jetzt von unserem Arbeitgeber und wir fragen uns ob das überhaupt möglich ist.

Wir werden Zielvereinbarungen nur dann zustimmen, wenn die entsprechenden Grundlagen geschaffen werden.

Könnte ein einzelner Mitarbeiter sofern er glaubt, dass er mit seinem Vorgesetzten ein erreichbares Ziel vereinbaren kann dies tun, unabhängig davon dass wir als BR uns mit dem AG noch nicht einig sind.

meike

K
Kriegsrat

05.12.2009 um 10:53 Uhr

Mitbestimmung bei individuellen Zielen? Zu den Rechten des Betriebsrats bei Zielvereinbarungen

http://www.trittin-rechtsanwaelte.de/downloads/Trittin-Mitbestimmung.pdf .................................. 10. Fazit In allen vier Stadien, die bei einer Zielvereinbarung durchlaufen werden, stehen dem BR Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 10, 11 BetrVG zu. Die Mitbestimmung erfolgt bei der Einführung von Zielvereinbarungssystemen i. d. R. durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Bei der Festsetzung einzelner Ziele, beim Wegfall der Geschäftsgrundlage und bei der Feststellung der Zielerreichung kommt eine Mitbestimmung in Betracht. Wird sie vom AG missachtet, sind die Einzelvereinbarungen mit den AN unwirksam.

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