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Zielvereinbarung-Zuständigkeit des GBR oder öBR?

S
Samsonxxx
Jan 2021 bearbeitet

Unsere Firma erstreckt sich auf 2 Standorte. Es gibt somit 2 öBR und 1 GBR. Unser Arbeitgeber möchte für 2012 eine unternehmensweite Zielvereinbarung mit dem Betriebsrat abschließen. Interpretiere ich das BetrVG richtig, wenn ich von der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für diese standortübergreifend geltende Zielvereinbarung ausgehe? Bei den Zielen handelt es sich ausnahmslos um unternehmensweite Ziele. Der AG bietet die Zielvereinbarung freiwillig an. Ist es so, dass in den öBR die Beslüsse gefasst werden müssen, ob man zustimmt oder nicht und die GBR-Mitglieder dann im GBR dieses Votum vertreten müssen?

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Community-Antworten (8)

B
BRMetall

07.05.2012 um 18:35 Uhr

Die grundsätzliche Regelung kann der GBR machen, doch die Umsetzung ist dann eine örtl. Sache. Denn der GBR kann örtl. nichts in Sachen MB machen

G
gironimo

07.05.2012 um 23:10 Uhr

Was um Himmels Willen will denn der AG mit dem (G)BR für Ziele vereinbaren? Da solltet Ihr ein paar mehr Informationen einfordern. ,

W
wahlvst

07.05.2012 um 23:16 Uhr

Der AG könnte z.B. mit dem GBR Unternehmensumsatzziehle vereinbaren. Nur sind solche Ziele eigentlich Unsinn, da der "kleine" AN i.d.R. nicht eigebständig Einfluss nehmen kann. Denn er macht keinen Einkauf usw.

Somit bliebe für den GBR nur eine Rahmenregelung.

S
Snooker

07.05.2012 um 23:42 Uhr

Immer wieder eine schöne Variante eine Interessenvertretung ein Korsett zu verpassen.

G
Globus

08.05.2012 um 00:01 Uhr

Hmmm, da die Ziele hier nicht näher erläutert wurden, die erreicht werden sollen, ist es mitunter schwer die Zuständigkeit der verschiedenen Gremien zu erkennen. Auch die Einhaltung eines Verhaltenkodexes ist mitunter ein Ziel des Unternehmens. Oder aber so ein Mischwerk: 100% Ziel ist erreicht wenn Faktoren A, B und C zusammen kommen. Mitunter auch das Erreichen des Ziels der beiden Betriebe. Allerdings die Verteilung in diesem Fall an Boni würde ich wieder dem örtlichen BR zuschreiben wollen. Wenn aber ein solch gelagerter Fall vor liegen sollte, würde ich im Hinblick auf dieser uns hier teils geschilderten Situation die Zuständigkeit des GBR nciht unbedingt absprechen wollen...

S
Snooker

08.05.2012 um 00:06 Uhr

@Globus Nennen wir es einfach Rahmen BV die ein GBR/KBR abschliessen kann. :-)

G
Globus

08.05.2012 um 00:37 Uhr

bzw. dann müßte, sollte, könnte :-D

S
Samsonxxx

08.05.2012 um 09:32 Uhr

Hi, nein BV ist ja was anderes. Die ZV dient ja sazu, dass es für alle MA eine Einmalzahlung bei Zielerreichung gibt. Das kann auch gestaffelt sein. In 2011 hatten wir z.B. 90%. Bislang hat sich auch die Frage nicht gestellt, ob öBR oder GBR, weil sich die 2 öBR immer noch einigen konnte, aber diesmal ist es anders. Es betrifft aber Themen, die beide Standorte gleichermaßen betreffen. In den meisten Pkt.en sind wir uns auch einig nur in einem nicht. Die GL will den keinesfalls streichen, der eine öBR sieht den Pkt. auch als sinnvoll an und ist mit der GL konform, der andere will den Pkt. auf keinen Fall in der ZV haben. Da die GL aber auf dem Pkt. besteht, hieße es, die ZV kommt viell. gar nicht zustande und es gibt für keinen diese Einmalzahlung. Seid Ihr der Meinung, dass man auch jeweils als öBR mit der GL die ZV machen kann, das hieße dann ein Standort bekommt u.U. die Einmalzahlung, der andere nicht, wenn der eine öBR nicht unterschreibt? Oder muss das auf jeden Fall in den GBR und für das gesamte Unternehmen unterschrieben werden? Wie ist das rechtlich? Ich bin ganz neu im GBR und hatte das Seminar noch nicht ...

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