Weihnachtsgeld nach Erziehungszeit - ungeküzter Anspruch?
Ja, die Novemberabrechnung macht immer viel Arbeit!
Folgender Sachverhalt: Eine Kollegin kommt zum 01.07.2009 aus der Elternzeit zurück. Während der Elternzeit hat der Arbeitsvertrag geruht und wird mit Zusatz zum urspünglichen Arbeitsvertrag lediglich hinsichtlich der Stundenleistung (jetzt 3/4 Stelle) mit allen Vertragsbesandteilen fortgeführt.
Besagte Kollegin bekommt nun eine SONDERZAHLUNG in Form einer WEIHNACHTSGRATIFIKATION als freiwillige jederzeit widerrufbare Zahlung ohne zukünftigen Rechtsanspruch (betrieblich geübt) nach folgendem Schema gekürzt:
50% (6 Monate beschäftigt in 2009) von 75% (3/4 Stelle) eines Monatsgehaltes.
Vereinbart per Arbeitsvertrag ist: "Als Weihnachtsgratifikation erhalten Sie einen Betrag i.H. eines Monatsgehaltes" Darüber hinaus gibt es eine Rückzahlungsvereinbarung bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem 31.03. des Folgejahres - das übliche halt.
Ist eine "einfache" Kürzung hinsichtlich der Arbeitszeit rechtens? Ist die hier beschriebene "doppelte" Kürzung rechtens?
Bitte um Argumetationshilfe und wenn möglich entsprechende Fundstellen. Zu erwähnen ist noch, das die Kollegin im Jahr des Mutterschutzes und nachfolgender Elternzeit natürlich keine Sonderzahlung erhalten hat.
LG Daggy
Community-Antworten (5)
03.12.2009 um 15:36 Uhr
alles was du brauchst und noch viel mehr ;-)) :
03.12.2009 um 15:46 Uhr
Danke kriegsrat,
da hab ich jetzt erstmal reichlich Lesestoff. Wohl dem, der gepflegte Favoriten sein eigen nennt. Danke dafür ;)
03.12.2009 um 16:00 Uhr
Nach erster Sichtung finde ich nur bedingt anwendbares.
Wir haben im o.g. Fall eine arbeitsvertragliche Regelung vorliegen, die nicht an eine Arbeitsleistung gebunden ist:
Quote: Als Weihnachtsgratifikation erhalten Sie einen Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes.
03.12.2009 um 19:20 Uhr
also die kollegin kommt zurück
das aktuelle monatsgehalt beträgt 3/4 des vorherigen gehalts also erhält sie auch 3/4 der vorherigen gratifikation das dürfte mit der klausel im arbeitsvertrag abgedeckt sein
zu klären wäre nur noch, ob die 6 mo, in denen das arbeitsverhältnis "geruht" hat ebenfalls abgezogen werden dürfen
Die Ansprüche des Arbeitnehmers, die an die Entgeltzahlung anknüpfen, entfallen für die Zeit des Ruhens. Die Rechte und Pflichten, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen, bleiben bestehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Weiterzahlung von Sonderzahlungen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses hängt daher - sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht - von dem der Zahlung zugrunde liegende Zweck ab:
Ist die Sonderzahlungen als zusätzliches Arbeitsentgelt zu sehen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
Ist Zweck der Sonderzahlungen eine Belohnung für die Betriebstreue oder eine Mischform beider Gründe, hat der Arbeitnehmer auch während der Ruhezeit einen Anspruch auf die Sonderzahlung.
http://www.juraforum.de/lexikon/Ruhen des Arbeitsverhältnisses
04.12.2009 um 12:06 Uhr
Hallo nochmal an den kriegsrat
3/4 Gratifikation - sehe ich ebenfalls unstrittig.
Ob es sich nun um ein zusätzliches Arbeitsentgelt, eine Belohnung für Betriebstreue oder gar um eine Mischform Beider handelt, dass geht aus keiner Vereinbarung hervor und ist daher notfalls von neutraler Stelle zu klären.
Als AN Vertreter gehe ich von Belohnungscharakter aus, andernfalls erklärt sich mir die notwendige Rückzahlung bei Austritt vor dem 31.03. nicht. Mit dieser Argumentation gehe ich dann mal in die Verhandlung.
Vielen Dank für deine Zeit Gruß Daggy
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