Ja, die Novemberabrechnung macht immer viel Arbeit!

Folgender Sachverhalt: Eine Kollegin kommt zum 01.07.2009 aus der Elternzeit zurück. Während der Elternzeit hat der Arbeitsvertrag geruht und wird mit Zusatz zum urspünglichen Arbeitsvertrag lediglich hinsichtlich der Stundenleistung (jetzt 3/4 Stelle) mit allen Vertragsbesandteilen fortgeführt.

Besagte Kollegin bekommt nun eine SONDERZAHLUNG in Form einer WEIHNACHTSGRATIFIKATION als freiwillige jederzeit widerrufbare Zahlung ohne zukünftigen Rechtsanspruch (betrieblich geübt) nach folgendem Schema gekürzt:

50% (6 Monate beschäftigt in 2009) von 75% (3/4 Stelle) eines Monatsgehaltes.

Vereinbart per Arbeitsvertrag ist: "Als Weihnachtsgratifikation erhalten Sie einen Betrag i.H. eines Monatsgehaltes" Darüber hinaus gibt es eine Rückzahlungsvereinbarung bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem 31.03. des Folgejahres - das übliche halt.

Ist eine "einfache" Kürzung hinsichtlich der Arbeitszeit rechtens?
Ist die hier beschriebene "doppelte" Kürzung rechtens?

Bitte um Argumetationshilfe und wenn möglich entsprechende Fundstellen. Zu erwähnen ist noch, das die Kollegin im Jahr des Mutterschutzes und nachfolgender Elternzeit natürlich keine Sonderzahlung erhalten hat.

LG
Daggy