Erstellt am 01.12.2009 um 17:23 Uhr von Troisdorfer
Die GL hat Recht es sei denn es wurde in einer BV etwas anderes ausgehandelt ...
MFG Troisdorfer
Erstellt am 01.12.2009 um 17:35 Uhr von erwin
@Troisdorfer,
Nein die GL hat nicht so ganz recht. Denn es gilt nicht als Kurzarbeit. Aber im Ergebnis/Lohtüte änder sich nichts.
Man bekommt Entgeltvortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz. Das bedeutet, man bekommt den Lohn den man erhalten hätte, wenn man gearbeitet hätte. In diesem Fall also in Höhge des Kurzarbeitergeldes.
Siehe hier: http://www.arbeitsratgeber.com/entgeltfortzahlung_0072.html
Erstellt am 03.12.2009 um 20:54 Uhr von Brentan
Also Laut meinen Informationen sind die Krankentage an denen "vor" der Krankheit schon die Kurzarbeit geplant wurde weiterhin Kurzarbeit! Es wird aber gllaube ich nur eine Vorrausplanung von ... 2 oder 4 Wochen berücksichtigt.
Ansonsten könnten ja alle Mitarbeiter immer Kurzfristig der Kurzarbeit entgehen indem sie "Spontan" Krank werden.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss Ihr Arbeitgeber zunächst die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach der durch Kurzarbeit verkürzten Arbeitszeit berechnen. Für die Differenz zwischen dem Verdienst bei Kurz- und Normalarbeit erhalten Sie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das steht in den §§ 169 ff. SGB III.