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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub an regulären freien Tag?

W
Webowl
Jul 2022 bearbeitet

Hallo, ich habe eine 30 Stunden Stelle und habe 22 Tage Urlaub im Jahr. Dienstags ist immer mein freier Tag. Wenn ich nun eine Woche Urlaub nehmen will muss ich dann 5 oder 4 Tage Urlaub einreichen? Da ich den Dienstag ja sowieso frei habe denke ich mir das ich dann auch nur 4 Tage Urlaub einreichen muss, oder liege ich da falsch? Mein Chef ist der Meinung das ich 5 Tage einreichen muss. Was meint ihr?

Ich würde mich über jede Meinung freuen.

Viele Grüße Webowl

18.003024

Community-Antworten (24)

N
nicoline

27.11.2009 um 23:44 Uhr

Webowl dese Frage wird demnächst hier verschwinden, drum stell sie doch mal hier: www.arbeitsrecht.de

D
DonJohnson

27.11.2009 um 23:48 Uhr

Wieso? Ich gehe davon aus, dass du als TZ Kraft eine Regelarbeitszeit von 4 Tagen die Woche hast. Ergo kann dir auch nur 4 Tage pro Woche als Urlaub abgezogen werden. Punkt Schluß Feierabend!!!

Einzuklagen selbstverständlich weil Individualrecht kannst das nur du...

(Ich gehe nciht von einem TV aus)

O
Oluscha

27.11.2009 um 23:51 Uhr

@ DJ Halte ich noch für fraglich. Mich würden erst mal die Regelungen des Arbeitsvertrages bezüglich der Arbeitszeit interessieren.

D
DonJohnson

27.11.2009 um 23:53 Uhr

Die ist doch eindeutig - dienstags frei und so wie es sich liest auch samstag und sonntag also von daher sehe ich da keine Einwände gegen meine Meinung ;-)

I
Immie

27.11.2009 um 23:56 Uhr

Wieviele Tage Urlaub hat denn ein Arbeitnehemer der Vollzeit arbeitet?

O
Oluscha

27.11.2009 um 23:57 Uhr

@ DJ Wenn sie einen vertraglichen Anspruch auf diesen freien Dienstag hat gebe ich dir Recht. Urlaub muss nur genommen werden, wenn es eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt. Aber wenn kein Anspruch auf diesn freien Dienstag besteht.....????

B
Biggy

27.11.2009 um 23:58 Uhr

Wieso eigentlich 22 Tage, der gesetzliche Mindesturlaub ist doch 24 Tage.Ich würde auch meinen, dass nur Arbeitstage zählen, wenn sie eine 4 Tage Woche dann auch nur 4 Tage Urlaubsabzug.

I
Immie

27.11.2009 um 23:59 Uhr

Wie wollt ihr das beurteilen ohne den Urlaub einer Vollzeitkraft zu kennen?

D
DonJohnson

28.11.2009 um 00:12 Uhr

Biggy Was hat das mit dem gesetzlichen Mindesturlaub zu tun? Kann ich eventuell nicht was besseres verhandeln, was der gesetzliche Mindesturlaub sagt?

Immi Was hat bitte schön der urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft damit zu tun? Selbst wenn ein TV besteht, kann ich in meinem AV was besseres verhandeln... Hier geht es auch nciht drum dass die Anzahl der Tage das Problem sind - vielmehr, wieviel Tage eine Woche Urlaub hat... Oder sehe ich das jetzt echt total falsch? Ich denke nicht ;-)))

I
Immie

28.11.2009 um 00:27 Uhr

DJ, nehmen wir mal an Vollzeit wird eine 5 Tage Woche gearbeitet. Nehmen wir weiter an es ist ein grosszügiger Arbeitgeber und gibt allen 22 Tage Urlaub. Dann könnte es ja auch sein, das er einfach das 1x4 schlecht beherrscht und auch bei der Teilzeitkraft mit 5 tagen rechnen möchte. Könnte sein...

D
DonJohnson

28.11.2009 um 00:57 Uhr

Immi Klar kann das sein, aber Rechenfehler des AG bedeuten doch hoffentlich keine rechtssichere bemessungsgrundlage. Ich hoffe doch sehr, dass wir hier nciht von seltsam rechnenden AG sprechen sondern um das worum es geht - den Anspruch und die Berechnung lt TzBfG. Und da sehe ich meine Antwort zu 100% richtig. Stimmst du mir zu?

I
Immie

28.11.2009 um 09:25 Uhr

DJ, Aber....den Anspruch und die Berechnung lt TzBfG... kann man doch nur, wenn man den Urlaub einer Vollzeitkraft hat. Sicher hast du recht, das man für Freie Tage (normalerweise) keinen Urlaub nehmen muß.

N
nicoline

28.11.2009 um 09:34 Uhr

Sicher hast du recht, das man für Freie Tage (normalerweise) keinen Urlaub nehmen muß.

Einzelfall betrachtet scheint das ja doch zu gehen:

http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/200276-stehen-mir-2-frei-tage-zu.html

I
Immie

28.11.2009 um 10:08 Uhr

@nicoline Darum schrieb ich ja ...(normalerweise) ;-)

N
nicoline

28.11.2009 um 11:33 Uhr

Immie mir schon klar, aber manche Leser überlesen so etwas manchmal/gerne, je nach Erwartungshaltung ;-))))

E
Erwin

28.11.2009 um 13:58 Uhr

@Biggy

Wieso eigentlich 22 Tage, der gesetzliche Mindesturlaub ist doch 24 Tage.

24 Tage bei einer 6-Tage Woche. Denn, gesetzl. Mindesturlaub = 4 Wochen. Also 5-Tage3-Woche 20 Tage, 4-Tage-Woche 16 Tage gesetzl. Mindesturlaub.

Teilzeitkraft mit 2-Tage-Woche hat einen gesetzl. Urlaubsanspruch von 8 Tagen. Damit hat auch sie 4 Wochen Urlaub.

Daher bekommt hier i.d.Fall der AN wohl zusätzliche Tarif- oder Arbeitsvertragliche Urlaub.

An sonsten isr DJ zuzustimmen, Urlaub nur an Tagen an welchen eine Arbeitsverpflichtung lt. ArbV besteht.

O
Oluscha

28.11.2009 um 21:29 Uhr

Eben - laut Arbeitsvertrag. Die Frage ist doch, warum der AG jeden Dienstag frei gibt. Ist er dazu freiwillig bereit oder ist er dazu vertraglich verpflichtet. Bei letzterem kann er nicht verlangen, dass für die ansonsten arbeitsfreien Diensttage Urlaub genommen werden muss (in diesem Fall Übereinstimmung mit DJ). Besteht aber keine vertragliche Regelung auf eine 4 Tage-Woche, dann muss sehr wohl 5 Tage Urlaub genommen werden.

W
Webowl

28.11.2009 um 21:58 Uhr

Erst einmal Danke für die vielen Antworten. In meinem Arbeitsvertrag steht nur drin das ich eine 30 Stunden Woche habe. Ich habe seit nach meiner Ausbildung (vor 6 Jahren) immer den Dienstag frei. Es ist so das meine Kolleginnen dafür an einen anderen Tag frei haben. Eine z.B. Freitags die andere Donnerstags, usw. Wir haben aber immer den selben Tag frei nur steht das nicht im Vertrag. Samstags und Sonntags haben wir auch frei. Würde ich den Dienstag arbeiten dann hätte ich eine 38,5 Stunden Woche. Da im Vertrag nicht steht das ich immer Dienstags frei habe, sondern nur das ich eine 30 Stunden Woche habe, muss ich den Dienstag dann als Urlaub nehmen. So habe ich das jetzt Verstanden. Richtig?

O
Oluscha

28.11.2009 um 22:16 Uhr

Nein! Da der Arbeitgeber schon sooo lange Zeit immer Dienstag frei gegeben hat, könnte hier die Betriebliche Übung greifen ( = eine Art von Gewohnheitsrecht). Das hängt aber davon ab, ob der Arbeitsvertrag das Entstehen einer Betrieblichen Übung überhaupt zulässt. Wenn ja, musst du aus meiner Sicht nur 4 Tage Urlaub nehmen.

Gibt es in deinem Arbeitsvertrag eine Klausel, die ungefähr so lautet: " Änderungen des Arbeitsvertrages bdürfen der Schriftform......." Dann schicke sie bitte im GENAUEN Wortlaut mal herüber!!!

I
Immie

29.11.2009 um 00:13 Uhr

@Webowl Bei euchgibt es keine Vollzeitkräfte? Gilt ein Tarifvertrag?

D
DonJohnson

29.11.2009 um 09:26 Uhr

@Webowl Gibt es einen BR der das regelt, oder geregelt hat?

So oder so gehe ich hier von der betrieblichen Übung aus. Und wenn das bei anderen TZ Kräften auch so gehändelt wird, ist hier IMHO von einer 4 Tage Woche auszugehen...

W
Webowl

29.11.2009 um 14:15 Uhr

@Imme Wir sind eine kleine Praxis mit 4 Angestellten. Ich und zwei weitere arbeiten 30 Std. die Woche und haben genauso wie ich immer am selben Tag frei. Die vierte Angestellte arbeitet 20 Std. Woche und hat auch immer die selben Wochentage frei. Einen Tarifvertrag gibt es bei uns nicht. In der Urlaubszeit oder bei Krankheit machen wir Überstunden die wir dann auch wieder abfeiern können. Da sist ja auch ok.

@DonJohnson Einen BR gibt es bei uns nicht.

G
GenauHingucken

09.07.2022 um 11:16 Uhr

Der Arbeitgeber muss bei einer 4-Tage-Woche, wenn er am regulären freien Tag Urlaub verrechnen will, die Urlaubstage adaptieren, d.h. Angleichen der Urlaubstage auf 5- Tage-Woche (27). Dann muss natürlich der Dienstag als Urlaubstag verrechnet werden. Im anderen Fall gilt es als freier Tag.

"Ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere Anzahl vereinbart, so sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) als allgemeines Rechtsprinzip an, dass die Anzahl der Urlaubstage dann im Verhältnis der individuellen Arbeitstage pro Zeiteinheit zu den tariflich vorausgesetzten Arbeitstagen in derselben Zeiteinheit umgerechnet werden müssen. Dieses Rechtsprinzip komme auch in der Regelung des § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX zum Ausdruck."

M
Moreno

09.07.2022 um 12:34 Uhr

Genauhingucken gilt auch für das Datum!

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