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Was darf der Betriebsrat bezüglich Ersatzmitgliederrechte und -pflichten entscheiden?

J
janin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Betriebsrat bestand aus 5 regulären und 2 Ersatzmitgliedern. Nachdem wir neu gewählt haben besteht unser er aus 7 regulären Mitgliedern und 7 Ersatzmitgliedern. Alle Kandidaten wurden mit mehr als 1 Stimme gewäht (min. 6 Stimmen)

Früher hatten wir einen E-Mail-Verteiler, auf dem sowohl alle regulären als auch alle Ersatzmitglieder Zugriff hatten bzw. die Möglichkeit hatten, sich an den Diskussionen beteiligen. (Es war auch oft der Fall, dass ein Ersatzmitglied an einer Sitzung teilnehmen musste.)

Jetzt überlegen wir, ob der Zugriff für alle praktikabel und sinnvoll ist.

Meine Fragen in diesem Zusammenhang:

  1. Kann der BR entscheiden, dass nur die regulären BR-Mitglieder Zugriff auf diesen E-Mail-Verteiler haben. Dei Ersatzmitglieder erhalten Infos, erst wenn sie zu einer Sitzung eingeladen werden?

  2. Kann der BR entscheiden, dass nur die regulären BR-Mitglieder und die ersten 3 Ersatzmitglieder Zugriff auf diesen E-Mail-Verteiler haben? Die ersten 3 werden sich mit größerer Wahrscheinlichkeit an einigen Sitzungen beteiligen.

  3. Kann der BR entscheiden, dass alle regulären und alle Ersatzmitglieder Zugriff auf diesen E-Mail-Verteiler haben? Kann dann dem BR vorgeworfen werden, dass er Datenschutz verletzt und vertrauensrelevante Infos preisgibt, z.B Anhörungen zur Einstellungen, Kündigungen... Die Ersatzmitglieder unterliegen doch der gleichen Verschwiegenheitspflicht?

  4. Kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorwerden, dass er verschwenderisch mit Resourcen umgeht, wenn alle 14 Mitarbeiter mit Betriebsratsmails lesen?

Bezüglich Schulungen haben wir beschlossen, dass nur die ersten 3 Ersatzmitglieder daran teilnehmen sollen, da sie mit größerer Wahrscheinlichkeit an Sitzngen teilnehmen werden.

Ich bedanke mich für Eure Unterstützung im Voraus

Janin

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Community-Antworten (4)

W
willi

01.04.2008 um 17:13 Uhr

Ans janin Früher da hatten wir einen Kaiser.

J
janin

01.04.2008 um 17:22 Uhr

An Willi Solche Antworten können vielleich den Unterhaltungswert des Forums erhöhen, aber leider nicht seinen inhaltlichen Wert. Ich wäre dankbar, wenn die Diskussion konstruktiv abläuft Schöne Grüße Janin

P
Petrus

01.04.2008 um 18:03 Uhr

Ich nehme Antwort 1.

Woher hast Du das mit der gleichen Verschwiegenheit? In §79 BetrVG steht was von "wegen ihrer Zugehörigkeit zum BR". Und die ist erstmalig dann gegeben, wenn sie nachgerückt sind. Sie endet mit dem Ende der Verhinderung des regulären Mitglieds. Was sie bis zu dem Zeitpunkt wissen, unterliegt der Verschwiegenheit, neuere "Interna" gehen sie erst wieder mit dem nächsten Einsatz als Ersatz etwas an.

zu Frage 4: Für die Ersatzmitglieder ist dies nur dann Arbeitszeit, wenn sie gerade mal nachgerückt sind. Nur dann dürfen sie auf Kosten des Chefs BR-Arbeit machen. Z.B. BR-Post lesen.

Zu Schulungen von EBRM steht einiges in den Kommentierungen zu §37 BetrVG. Wenn die 3 EBRM die jeweils ersten Nachrücker ihrer Liste sind, könnte das klappen. Ansonsten würde ich als Chef die Erforderlichkeit sehr stark bezweifeln und nur #1 fahren lassen - wenn überhaupt...

B
Barbarossa

01.04.2008 um 18:07 Uhr

@Willi: Und heute abend trinke ich zu Füßen der drei Kaiser-Berge ein Kaiser-Bier. Prost!

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