Erstellt am 22.11.2009 um 22:19 Uhr von ridgeback
Biggy,
siehe: § 29 TVöD
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1482
Erstellt am 22.11.2009 um 23:21 Uhr von Biggy
Danke ridgeback für deine Mühe, aber es hilft mir leider nicht weiter. Dass der Kollege frei bekommt, steht außer Frage aber ob er frei bekommt so wie er im Dienstplan steht( mit 8 Stunden) oder so wie seine tägliche Durchschnittsarbeitzeit ist (6,5 Stunden)weiß ich leider nicht.
Das kann ich leider auch nicht im TVöD ersehen.
Erstellt am 22.11.2009 um 23:35 Uhr von rainerw
Biggy,
steht das nicht im § 21 TVöD
Erstellt am 22.11.2009 um 23:36 Uhr von pirat
@Biggy,
schau mal hier....
https:www.gek.de/x-medien/dateien/formulare/GEK-Info-Entgeltbescheinigung-zur-Berechnung-von-Krankengeld-Kind.pdf
so wie ich das sehe, beruht die Grundlage der Berechnung nicht auf Std sondern auf dem durchschnittlichen Entgeltberechnungszeitraum der letzten 3 Monate...
Erstellt am 22.11.2009 um 23:41 Uhr von rainerw
JEPP pirat,
genau das meinte ich
Erstellt am 23.11.2009 um 00:00 Uhr von Biggy
rainerw § 21 TVöD regelt die Schicht und Wechelschichtzulagen bei Teilzeitbeschäftigten.
Danke Pirat das werde ich mir morgen mal zu Gemüte führen, heute bin ich nicht mehr genug aufnahmefähig.
Erstellt am 23.11.2009 um 00:17 Uhr von rainerw
Biggy,
sehe das zwar im folgendem Link etwas anders, aber das kann auch an der fortgeschrittenden Stunde liegen.
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1451
Erstellt am 23.11.2009 um 00:30 Uhr von nicoline
pirat, rainer
es geht Biggy nicht um die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes sondern darum, wieviel Stunden in dem Dienstplan gutgeschrieben werden durch die Abwesenheit wegen Krankheit des Kindes, ob hier auch gilt, krank ist wie gearbeitet, dann wären es 8 Std.
Biggy
ich bin mir da auch nicht ganz sicher, werde das aber rausfinden und berichten!
Erstellt am 23.11.2009 um 00:41 Uhr von Biggy
Ja nicoline genau so ist es. Mir ist nur wichtig ob die tatsächliche Zeit berechnet wird die im Dienstplan steht oder eben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit.
Erstellt am 23.11.2009 um 00:46 Uhr von nicoline
Biggy, ich krieg das raus, melde mich heute nachmittag, hab die entsprechenden Kommentare jetzt nicht zur Hand.
Erstellt am 23.11.2009 um 00:47 Uhr von kriegsrat
da der § 45 SGB V von "arbeitstagen" spricht, sind m.M.n. die stunden heranzuziehen, die an den besagten arbeitstagen abzuleisten gewesen wären.....
von dieser "arbeitsleistung" wird der betroffene befreit,
also sind sie wie geleistet zu betrachten
unabhängig jetzt von der bezahlung
Erstellt am 23.11.2009 um 01:00 Uhr von nicoline
kriegsrat
ich hatte mich innerlich auch schon zu dieser Meinung durchgerungen, wäre aber wie gesagt nur meine Meinung. Und so wie das hier die letzten Tage abgeht, unterfüttere ich die lieber mit Fakten, wenn möglich ;-)))
Erstellt am 23.11.2009 um 02:07 Uhr von kriegsrat
aber nicoline, was soll den hier abgehen ?
was hast du denn gegen ein bisschen stimmung ;-))
Erstellt am 23.11.2009 um 02:26 Uhr von rainerw
Darf ich noch mit philisophieren?
Der § 45 SGB V ist auch meiner Meinung nach zutreffend. Demnach müßte Höhe und Berechnung nach § 47 SGB V erfolgen. Sind das Fakten genug?
Erstellt am 23.11.2009 um 03:25 Uhr von kriegsrat
rainer,
wobei man um den § 47 verstehen zu können wohl einen eigenen lehrgang braucht;-))
Erstellt am 23.11.2009 um 07:18 Uhr von nicoline
rainer
gerne darfst Du philosophieren, aber auch der § 47 SGB V bezieht sich auf die Berechnung des Krankengeldes und nicht auf die Höhe der gutzuschreibenden Arbeitszeit im Dienstplan. Insofern benötigen wir leider immer noch die richtigen Fakten. ;-))
Erstellt am 23.11.2009 um 07:23 Uhr von Lotte
Biggy,
wenn man davon ausgeht, dass ein Dienstplaner die AZ der KollegInnen so einzuteilen hat, dass sie ihre wöchentliche AZ innerhalb des Dienstplanes erbringen, dann muss für einen Krankheitstag genau das an Arbeitszeit berechnet werden, was der Dienstplaner angesetzt hat.
So argumentieren wir regelmäßig und bekommen damit regelmäßig Recht ;-)
Es kann ja nicht angehen, dass KollegInnen bei Krankheit ins Minus kommen. Dass sie nicht ins Plus kommen geht auch nicht, aber dann hat der Dienstplanverantwortliche falsch geplant und das wiederum kann nicht den KollegInnen angelastet werden.
Wünsche Euch allen einen schönen Start in die Woche
Erstellt am 23.11.2009 um 07:25 Uhr von nicoline
Lotte
das wünsche ich Dir auch ;-)))
Erstellt am 23.11.2009 um 07:43 Uhr von Immie
@Biggy
Was wird denn bei Krankheit gutgeschrieben?
Erstellt am 23.11.2009 um 09:51 Uhr von Biggy
Guten Morgen an alle
Bei Krankheit wird natürlich die im Dienstplan ausgewiesene Arbeitszeit gut geschrieben.Wir rechnen zwar auch nach wöchentlicher Arbeitszeit aber die Grundlage ist die monatliche Arbeitszeit da es durch die verschiedenen Dienste vorkommt dass die wöchentliche AZ unter oder überschritten wird.
Was mir nicht klar ist ob bei Krankheit des Kindes auch so berechnet wird und wenn ja wo ich das nachlesen kann.
Bei uns ist der TVöD anzuwenden und ich finde nicht den genauen Text um das klar zu erkennen wie das gehandhabt wird.
Erstellt am 23.11.2009 um 17:41 Uhr von nicoline
Biggy
nun bin ich wieder da, kann aber leider keine frohe Botschaft bringen. Weder im online Haufe Kommentar zum TVöD noch in der lose Blatt Sammlung Cerff/Winter gibt es hierzu dezidierte Aussagen, es ist immer nur von "Arbeitstag" die Rede. Eine ehemalige MA unserer PA sagt: "Man könnte es so interpretieren, dass an diesem Arbeitstag, abgeleitet von der im AV benannten wöchentlichen Arbeitszeit, die durchschnittliche tgl. AZ ausfällt." Ein Kollege, der in der etwas weiter zurückliegenden Vergangenheit des öfteren davon betroffen war, kann sich leider nicht mehr daran erinnern, wird jetzt aber noch mal in den zurückliegenden Dienstplänen nachforschen, wozu ich heute keine Zeit hatte. Ich bleibe aber am Ball, es könnte nämlich durchaus auch bei uns mal zu einer solchen Fragestellung kommen, da bin ich dann gleich gewappnet.
Bis dahin würde ich als BR dem AG gegenüber behaupten, dass die vorgeplante Dienstzeit ausfällt, eben so, wie es hier auch schon benannt wurde. Bestreitet der AG dieses, soll er die Rechtsgrundlage vorlegen, weil wir, als BR, ja immer erst mal zu Gunsten der AN denken und behaupten ;-)))
Erstellt am 23.11.2009 um 17:48 Uhr von Biggy
Danke Nicioline und allen anderen. Ich bin ja fast etwas beruhigt, dass ihr trotz suchen auch nichts gefunden habt. :-)
Ich habe schon gezweifelt an meinen Fähigkeiten beim lesen und verstehn.
Ok wenn ihr auch nichts besseres gefunden habt dann nehme ich das mal so hin.
Erstellt am 23.11.2009 um 23:09 Uhr von rainerw
Biggy,
ich wünsche Dir ja das Nicoline noch erfolgreich ist, aber leider befürchte ich das sie da nichts finden wird. Denoch würde ich es dem AG gegenüber erst mal behaupten das der Dienstplan maßgehbend ist. Ich weiß leider nicht genau was in euren TV drin steht,aber soweit Sonderregelungen wie frei für Hochzeit , Umzug Niederkunft und so weiter in einem AV oder TV sind ist eine bezahlte freistellung nicht mehr möglich (es sei denn der AG pennt). Demnach gibt es nur noch Krankengeld und dafür ist nun mal der von mir benannte 45er zuständig.
Erstellt am 24.11.2009 um 08:34 Uhr von Immie
@Biggy
Freigestellt wird nach §29 TVöD.
Bezahlt nach §21 TVöD.
Also werden auch die Stunden so gutgeschrieben wie in diesen Fällen (zB Krankheit).
Das wäre mein Weg.
Erstellt am 24.11.2009 um 17:35 Uhr von nicoline
Hallo Biggy,
ich habe immer noch keine verbindliche Aussage über den Sachverhalt bekommen, kann aber nun berichten, wie es bei uns im Betrieb gehandhabt wird.
das Soll wird um die vorgeplante Arbeitszeit reduziert =>> bei gesetzlich krankenversicherten MA, die Leistungen nach § 45 SGB V in Anspruch nehmen.
die vorgeplante Arbeitszeit wird gutgeschrieben im Falle des
§ 29 Abs. 1 e/aa
§ 29 Abs. 1 e/bb für privat versicherte MA
§ 29 Abs. 1 e/cc
Erstellt am 24.11.2009 um 23:16 Uhr von rainerw
Das mir aber auch nie einer glaubt------Stöhn--schwtz----