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Bildschirmarbeitsplatzbrille

K
Koch
Okt 2020 bearbeitet

Hallo, ich arbeite seit 43 Jahren im Bereich der Finanzbuchhaltung. Acht Jahre habe ich an einem 14 Zoll Monitor gesessen und meinen, zudem ohnehin schon schlechten Augen, den Rest gegeben. Seit 2015 habe ich mich an eine Gleitsichtbrille gewöhnt. Ich kann im vorgegebenen Abstand zum Bildschirm von ca. 80 cm gut sehen und auch die Zahlen auf den Schreibtisch im Abstand von 35 - 40 cm sind gut zu lesen. Meine Kollegen vertrete ich in den verschiedenen Bereichen, unter anderem auch in der Hauptkasse, wo ich gleichzeitig zwei Kassen bedienen und bebuchen muss. Da mein Sichtfeld ständig wechseln muss, sah ich es als Sinnvoll an mir für meine Arbeit, die ich ja noch 10 Jahre ?, verrichten ist eine Gleitsichtbrille, damit die Augen nicht so schnell müde werden, mit Entspiegelung, anfertigen zu lassen. Ich weiß, dass einige Mitarbeiter den Zuschuss für die Gläser bekommen, mir wurde dieser abgelehnt. Ohne einer vernünftigen Brille könnte ich meine Arbeit nicht mehr verrichten und auch dem Staat keine Steuern mehr zahlen. Eigentlich möchte ich aus dem Bock heraus auf die Erstattung der gesamten Kosten plädieren.

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Community-Antworten (4)

K
krambambuli

11.10.2020 um 19:54 Uhr

Gibt es bei euch einen Betriebsrat? Der kann dir vielleicht weiterhelfen.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tragen. Hast du ein ärztliches Attest für eine Bildschirmbrille?

K
Koch

11.10.2020 um 20:52 Uhr

Betriebsrat ja, sind auch ganz lieb, aber leider nicht mit allen Wassern gewaschen und auch im allgemeinen nicht so fit, um gegen diesen eigenwilligen Clan anzukommen.

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ganther

12.10.2020 um 13:06 Uhr

es kommt nicht darauf an, was du für sinnvoll erachtest. Warst Du bei einem Optiker oder hat der Betriebsarzt/Augenarzt hier eine entsprechende Untersuchung durchgeführt und eine Brille verordnet? Eine Gleitsichtbrille ist im Regelfall gerade nicht eine Brille, die besonders für die Bildschirmarbeit geeignet ist, aber vielleicht hast du ja eine solche Verordnung im Vorfeld eingeholt. Dann hat der AG auch zu zahlen. Obwohl die Brille dann eigentlich im Eigentum des AGs verbleibt. Einem BR ist immer zu raten hier eine BV mit dem AG zu schließen. Dann gibt es Klarheit für alle Hier ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen https://www.sehen.de/fileadmin/user_upload/sehen.de/Downloads/KGS-Rechtliche-Grundlagen-Bildschirmarbeitsplatzbrille.pdf

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rsddbr

13.10.2020 um 14:14 Uhr

Hallo Koch,

wie Krambambuli und Ganther schon versucht haben zu erläutern, gilt es zuerst ein paar Fragen zu klären:

Hast du ein ärztliches Attest für die Anfertigung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille? Dies kann Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung oder auf deine Initiative durch den Betriebsarzt sein. Grundsätzlich könnte auch dein Augenarzt ein Attest ausstellen, nur kann dieser nicht die speziellen Erfordernisse deines Arbeitsplatzes einschätzen. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille kann auch eine Gleitsichtbrille sein, wenn es die Arbeit erfordert. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ersetzt in der Regel nicht die Alltagsbrille.

Mit diesem Attest musst du zum Arbeitgeber gehen und von ihm die Anfertigung der Brille verlangen. Hast du dies getan? Dein Arbeitgeber kann z.B. bestimmen, bei welchem Optiker du diese anfertigen lassen sollst. Manche Arbeitgeber haben dazu Verträge mit Optikern und stellen dafür Formulare bereit. Der Arbeitgeber ist nämlich zur Sachleistung - also Bereitstellung der Brille - und nicht zur finanziellen Leistung verpflichtet. In der Praxis wird aber der Arbeitgeber nur bestimmte Vorgaben machen (z.B. Optiker, max. Kosten für Gestell), da du ja sowieso beim Optiker die Brille anpassen lassen musst und dann die Rechnung bezahlen.

Die Brille, welche dir der Arbeitgeber zur Verfügung stellt gehört zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und verbleibt im Besitz des Arbeitgebers. Er kann dir die private Nutzung dieser Brille untersagen. Manche Arbeitgeber erlauben, dass Mitarbeiter höherwertige Brillengestelle oder besonders behandelte Gläser (gehärtet, verspiegelt) durch Zuzahlung aus eigener Tasche wählen dürfen. In diesem Fall darf die private Nutzung nicht mehr untersagt werden.

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