BV erzwingbar?
Hallo,
folgende Frage bewegt uns:
Wir sind ein Unternehmen mit 2 Betriebsratsgremien (2 Betriebe/Standorte) und demzufolge auch einem GBR. Der andere Standort hat 2015 mit dem Unternehmen eine BV zum Thema Bildschirmarbeitsplatzbrille geschlossen. Wir wollen für unseren Standort nun diese BV übernehmen. Der AG ist dazu grundsätzlich bereit, hat allerdings 2 Änderungwünsche, die zu einer Benachteiligung "unserer" AN gegenüber den AN des anderen Betriebs führen würden.
Frage: Können wir den Abschluss einer identischen BV erzwingen (wir denken dabei an den Grundsatz, dass keine Schlechterstellung erfolgen darf)? D.h. gibt es eine rechtliche Grundlage, eine identische BV einzufordern?
Community-Antworten (12)
17.10.2016 um 18:24 Uhr
Selbstverständlich habt ihr KEIN Recht darauf, sämtliche BV des anderen Betriebes ebenso abschließen zu dürfen. Woher nimmst du den Glauben, dass keine Schlechterstellung gegenüber eines anderen Betriebes erfolgen darf?
Aussage natürlich nur auf Basis der gegebenen Informationen.
17.10.2016 um 18:37 Uhr
Naja ... das AGG z.B. bzw. der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ... natürlich bin ich mir nicht sicher, sonst hätte ich ja nicht hier nachgefragt.
Das hier z.B. brachte ich auf den Gedanken: https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/gleichbehandlungsgrundsatz-arbeitsrecht_idesk_PI10413_HI726943.html
17.10.2016 um 19:03 Uhr
Zu glauben, das AGG sei ein Gesetz gegen jede (gefühlte) Ungerechtigkeit der Welt ist genauso weit verbreitet wie falsch. Damit kommt ihr nicht weiter.
17.10.2016 um 19:49 Uhr
Welche Punkte will denn der AG ändern?
Meiner Meinung nach habt ihr einen recht guten Verhandlungsstandpunkt - der AG muss ja per Gesetz bezahlen... eine BV regelt ja nur das "Drumherum" und legt meist einen Kostenrahmen fest, durch den der AG spart.
17.10.2016 um 19:55 Uhr
Es ist immer schlecht, mit einer bereits abgeschlossenen BV an den Start von Verhandlungen zu gehen. Abgeschlossene BVs sind ja erzielte Verhandlungskompromisse. Wenn Ihr jetzt sagt, dass Ihre diese BV für Euch zum Abschluss bringen wollt, ist es schon normal, dass der AG versucht noch einmal etwas zu seinem Gunsten heraus zu holen.
Es wäre besser gewesen, Ihr hättet Euch vom "Bruder-BR" die Verhandlungspositionen geholt, die dieser BR zu Beginn der Verhandlungen hatte.
Jetzt könntet Ihr versuchen, mit der E-Stelle zu drohen - im Grunde mit der Hoffnung, dass der AG die hohen Kosten scheuen wird und statt dessen die Gelder lieber in die Brillen investiert.
17.10.2016 um 19:56 Uhr
"Meiner Meinung nach habt ihr einen recht guten Verhandlungsstandpunkt - der AG muss ja per Gesetz bezahlen..."
Und was soll daran ein recht guter Verhandlungsstandpunkt sein ?
17.10.2016 um 20:02 Uhr
Gironimo, und was genau ist daran einigungsstellenfähig?
17.10.2016 um 21:26 Uhr
Ich nehme doch mal an, dass es sich um eine BV zum Thema § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt.
Welche Punkte im Detail strittig sind, weiß ich natürlich nicht.
17.10.2016 um 21:59 Uhr
Gironimo, dann lies bitte auch den eingangssatz. Es besteht völlig unstrittig eine gesetzliche Regelung, der AG hat die Pflicht diese umzusetzen. Erzwingbare Mitbestimmung, um mit der einigungsstelle zu drohen ist da nicht gegeben.
18.10.2016 um 01:09 Uhr
Pickel, ich kann Dir da nicht folgen. Wenn es nur um die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht ginge, bräuchte es keine BV. Es scheint so, als hätte der Partner-BR mit dem AG neben den gesetzlichen Anforderungen zusätzliche Leistungen vereinbart. Solange es um diese Zusatzleistungen geht, sehe ich die Einigungsstelle schon als zuständig an.
18.10.2016 um 10:39 Uhr
AlterMann, gerne helfe ich dir auf die Sprünge.
Die von dir vermuteten freiwilligen Leistungen sind eben durch den BR nicht erzwingbar. Der AG kann stumpf sagen "dann eben nicht". Und damit der Einigungsstelle jede Verhandlungsgrundlage entziehen. Der Poker würde also nach hinten losgehen.
18.10.2016 um 22:59 Uhr
Es ist in der Tat so, dass die BV des anderen Betriebs zusätzliche Leistungen des AG enthält (Zuschuss zu den Gestellkosten, Brille auch privat nutzbar). Der AG will uns die BV aber nur anbieten, wenn wir zustimmen, dass die Beschaffung in der Freizeit erfolgt, und dass die BV eine umgekehrte salvatorische Klausel enthält, d.h. unwirksam wird, wenn diese Regelung mit der Beschaffung in der Freizeit durch anderslautende Gerichtsurteile unwirksam würde.
Aber wenn dem so ist, dass es nicht erzwingbar ist, dann nehmen wir eben, was geboten wird. Da hat unser Vorgänger-BR geschlafen.
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