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Neuwahlen verpflichtend oder Minderheitsbetriebsrat ?

T
Tilowsky
Okt 2020 bearbeitet

Hallo alle zusammen, wir sind ein 7 köpfiges Betriebsratsgremium in einem Sozialen Bereich und haben in Moment mit Personalknapppheit durch Weggagang mehrerer KollegInnen in der Einrichtung zu kämpfen. Nun ist es so das wir keine Nachrücker mehr haben und zwei Kolleginnen ihren Rücktritt aus dem Gremium erklärt haben, was zum Teil mit der o.g. Arneitsverdichtung in der Pflege zu tun hat. Wir hätten noch bis zum 30.03.2021 unsere Amtsperiode. Wenn wir jetzt Neuwahlen ansetzen würden würde der neue Br genau bis dahin 16 Monate im Amt sein. Wir befürchten das heißt genau genommen sind wir sicher das wir für diese Zeit kaum Kandidaten finden und im Moment sieht es sehr danach aus das wir bei Neuwahlen für diese kurze Zeit gar keinen Brv mehr haben. Gibt es doi Möglichkeit eines Rumpf Betriebsrates oder komissarisch bis zum Ende der Wahlperiode? Vielen Dank für Eure Antworten.

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Community-Antworten (6)

C
celestro

09.10.2020 um 02:00 Uhr

"Gibt es doi Möglichkeit eines Rumpf Betriebsrates oder komissarisch bis zum Ende der Wahlperiode?"

Nein ... jedenfalls nicht nach deutschem Recht.

E
Erbsenzähler

09.10.2020 um 09:25 Uhr

"Wir hätten noch bis zum 30.03.2021 unsere Amtsperiode." Wie kommt ihr auf dieses Datum? guckst du: https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/amtszeit#:~:text=%20Amtszeit%20des%20Betriebsrats%20%201%20Beginn%20und,der%20Wahl%20eines%20Betriebsrats%20au%C3%9Ferhalb%20des...%20More%20 Da steht: "In Ausnahmefällen kann sich bei der Wahl eines Betriebsrats außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Wahlzeitraums die Amtszeit des Betriebsrats verlängern. Dies ist dann der Fall, wenn der außerplanmäßig gewählte Betriebsrat am 1. März des folgenden Wahljahres erst weniger als ein Jahr das Amt besetzt. So findet die nächste Betriebsratswahl im übernächsten Wahljahr statt und die Amtszeit des Betriebsrats endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Wahl, spätestens am 31. Mail des übernächsten Wahljahres."

Wie wäre es mal mit einer Schulung zum Thema? Es muss unverzüglich eine Neuwahl durchgeführt werden...

K
kratzbürste

09.10.2020 um 10:17 Uhr

Und wieso glaubst du, eure Amtszeit endet im März 21? Aber eher eine Nebenfrage. Neuwahlen sind jetzt verpflichtend. Aber es heißt "unverzüglich" müssen die Wahlen eingeleitet werden. Durch bestellen des Wahlvorstands. Der muss die Wahlen vorbereiten (sich auch schulen ....); da seid ihr doch ganz schnell im Frühjahr .....

K
Kjarrigan

09.10.2020 um 11:01 Uhr

Hallo Tilowsky mit einem von den beiden Angaben hast du dich vertan. bis zum 31.03.2021 - bis dahin 16 Monate entweder meintest du ~ 6 Monate oder aber 2022 (da sind reguläre Wahlen)

Das BetrVG schreibt halt vor das unverzüglich Neuwahlen einzuleiten sind - wobei unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung Bei 6 Monaten bis zur nächsten Wahl ließe sich bestimmt noch eine Begründung finden bei 16 Monaten wird das ganz schwer.

T
Tilowsky

10.10.2020 um 00:03 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten, leider war mir das Prinzip schon klar. Ich wollte nur auf Nummer Sicher gehen das wir keine andre Option haben. Ich habe nämlich von langjährigen BR Kollegen gehört das sie in ähnlichen Situationen eben keine Neuwahlen ausgerufen haben. Und natürlich nmuss es heißen bis März 2022, mmein Fehler. Eine andere Frage ist können wir auch einen externen Wahlvorstand, mir schwebt die teilfreigestellte Gbr Vorsitzende ein und zwei von uns vor, bstellen?

C
celestro

12.10.2020 um 12:12 Uhr

"Eine andere Frage ist können wir auch einen externen Wahlvorstand, mir schwebt die teilfreigestellte Gbr Vorsitzende ein und zwei von uns vor, bstellen?"

Leider Nein! Mitglieder des WV können nur wahlberechtigte Personen sein. Also weder externe Personen, noch leitende Angestellte.

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