Erstellt am 14.11.2009 um 23:48 Uhr von DerAlteHeini
Honey
Das Versetzen in eine andere Abteilung (Rückversetzung) in Verbindung mit der Stundenreduzierung dürfte eine Versetzung im Sinne des BetrVG sein.
Bei der 400 Euro-Kraft handelt es sich um eine Einstellung.
Bei Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern sind die Rechte des BR gem. §99 BetrVG u.a. bei Einstellungen und Versetzungen zu beachten. Unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen ist die Zustimmung des BR in beiden Fällen einzuholen.
Gem.: § 99 Abs. 2 BetrVG kann der BR die Zustimmung verweigern, wenn eine oder mehrere der unter Ziffer 1 bis 6 genannten Vorgaben zutreffen.
Bei der Versetzung könnte der BR seine Zustimmung verweigern mit
Ziffer 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
Ziffer 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist
Bei der Einstellung könnte der BR seine Zustimmung verweigern mit
Ziffer 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist
Ziffer 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Will der BR mit Ziffer 5 arbeiten, so muss er vorab schon den AG schriftlich aufgefordert haben, überhaupt Stellenausschreibungen vorzunehmen.
Wird vom BR die Zustimmung verweigert, reicht es nicht auf die Ziffern oder den Text der unter §99 BetrVG genannten Vorgaben zu verweisen, sondern hier muss genau begründet werden warum der BR Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung sieht.
Und jetzt das wichtigste,
in dem Unternehmen müssen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmern beschäftigt sein um überhaupt Rechte aus § 99 BetrVG wahrnehmen zu können.
Erstellt am 15.11.2009 um 07:23 Uhr von Namafjall
Hallo, das bedürfte dann einer Änderungskündigung und dagegen kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wobei aber zu beachten wäre, das die Kollegin diese Änderungskündigung unter vorbehalt annehmen und denn zugwiesenen neuen (alten) Arbeitsplatz einehmen muss, ansonsten kann Ihr der AG Arbeitsverweigerung untestellen.
Bei einer reinen Versetzung seid Ihr dann auch als BR mit an Bord, auch bei der Änderungskündigung wenn ich mich nicht Irre.
Auch die 3 Wochen frist ist zu beachten.
MfG Namafjall