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Weihnachtsgeld - kann der Chef die Einigungsstelle anrufen und eine Betriebsvereinbarung erzwingen die vom Tarifvertrag abweicht?

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einerfüralle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ich hab mal eine Frage, heute soll mal wieder verhandelt werden ob wir mit dem Chef eine Betriebsvereinbarung abschliessen wollen wonach er künftig nur noch 25% Weihnachtsgeld und 25% Urlaubsgeld zu zahlen braucht. Unser Chef ist vor 5 Jahren aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und ist nun der Meinung daß er sich an den Metalltarifvertrag von damals nicht mehr zu halten brauche. Deshalb will er den Betriebsrat dazu drängen mit ihm eine Betriebsvereinbarung abzuschliessen die es ihm ermöglicht oben beschriebene Maßnahme durchzuziehen. Meine Konkrete Frage bezieht sich auf §77,3 wonach wir nichts regeln bzw unterschreiben können was der Tarifvertrag schon regelt. Er muß sich ja an den Tarifvertrag halten der gültig war als er ausgetreten ist. (TVG §3,3) Jetzt habe ich hier http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betriebsvereinbarung.php?layout=druck gelesen daß es unserem Chef dann möglich ist die Einigungsstelle anzurufen und eine Betriebsvereinbarung zu erzwingen die vom Tarifvertrag abweicht, ist das richtig? Ich beziehe mich dabei hierauf

"Dagegen ist die Liste der über die Einigungsstelle erzwingbaren Betriebsvereinbarungen vom Gesetzgeber verbindlich und – vorbehaltlich weiterer Gesetzesänderungen – abschließend festgelegt. Im Kontext von Veränderungsprozessen können insbesondere folgende Mitbestimmungstatbestände relevant sein:

  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10)
  • Festlegung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren (§ 87 Abs. 1 Nr. 11)

Was denkt ihr wie soll ich mich entscheiden, soll ich bei der Abstimmung grundsätzlich ablehnen weil der Chef damit nicht durchkommen wird oder soll ich dem Kompromiß zustimmen weil wenn er die Einigungsstelle anruft sowieso damit durchkommt? Ich wäre euch für euren Rat sehr dankbar. MfG einerfüralle

7.50509

Community-Antworten (9)

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DonJohnson

12.11.2009 um 15:06 Uhr

Der § 77 Abs 3 BetrVG läßt eine solche BV für euch nciht zu. Ich gehe nciht davon aus, dass sich der TV in der Nachwirkung befindet.

Wegen der Bezahlung müßte man nun sehen was AV dazu beschrieben ist. Zu einer BV kann euch der AG nciht zwingen.

Für euch wäre es vielleicht sinnvoll sich mal über einen HTV Gedanken zu machen, der dieses regeln würde...

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rkoch

12.11.2009 um 16:36 Uhr

@einerfüralle

Lies die zitierten §§ und die Kommentierungen genau durch!

Der §87 (1) 10. ist zweigeteilt: "Entgeltgrundsätze" bezieht sich NICHT auf Sonderzahlungen, sondern eben auf den "Entgeltgrundsatz", d.h. auf welche Art wird geleistete Arbeit bezahlt? z.B: pauschal = Gehalt, nach Arbeitsdauer = Stundenlohn, nach Arbeitsmenge = Akkord, etc. Unter "betriebliche Lohngestaltung" verstehen sich u.a. FREIWILLIGE Zahlungen des AGs

§87 (1) 11. bezieht sich ebenfalls nicht auf Sonderzahlungen sondern auf "leistungsbezogene Entgelte", sprich die konkrete Ausgestaltung des Entgeltgrundsatzes Akkord o.ä.

Derartige BV kann der AG per Einigungsstelle erzwingen.

Was die Tarifsperre angeht muss ich DJ widersprechen! Da Euer AG ausgetreten ist, also einmal Tarifgebunden war, gilt Euer Tarifvertrag weiter, bis der TV ENDET. Also: Nachschauen, ob der TV gekündigt ist oder eine Befristung enthält. Aber selbst wenn er geendet hat, gilt die Tarifsperre weiter! Nach §77 (3) genügt es, wenn für Euch ein TV anwendbar WÄRE (... oder üblicherweise per TV geregelt werden). Wenn der TV geendet hat, kann der AG EINZELVERTRAGLICH neue Regeln festsetzen, wozu er aber i.d.R. eine Änderungskündigung aussprechen muß, für die es i.d.R. keinen Grund nach KSchG gibt. Eine BV erfüllt wegen Tarifsperre diesen Anspruch nicht. Aber: a) wissen das viele nicht und b) müsste jeder AN einzeln seinen tarfilichen Anspruch einklagen (wo er i.d.R. Recht bekommen würde) - und das macht ja keiner. Danach wird es in der Regel so kommen, das eine unwirksame BV tatsächlich gelebt wird. Eine Einigungsstelle eine derartige BV aber niemals bestätigen, sondern sich für unzuständig erklären.

Kleine Anekdote: Weihnachtsgeld ist NICHT das tarifliche 13. Monatsgehalt! Auch wenn die GEW hier oft von "Weihnachtsgeld" spricht, weil das 13. Monatsgehalt oft um die Weihnachtszeit fällig wird, ist "Weihnachtsgeld" per definition eine freiwillige Leistung des AGs. Eine BV zu Weihnachtsgeld (!) könnte (!) zwar nicht erzwingbar (der AG entscheidet selbst, ob er freiwillige Leistungen erbringt), aber rechtswirksam sein (unterliegt u.U. nicht dem §77 (3), da i.d.R. nicht in TV geregelt). Mit Unterschrift des AGs unter eine derartige BV erklärt er ausdrücklich, das er die Mittel zur Verfügung stellt. Siehe z.B. http://www.jurablogs.com/de/arbeitsrecht-kuendigung-betriebsvereinbarung-nachwirkung-freiwilliger-zahlung

Von mir aus schließt also eine BV Weichnachtsgeld ab, aber VERMEIDET auf Teufel komm raus die tariflich gewählte Definition 13. Monatsgehalt - und schon gar nicht erwähnt, das die BV den Tarifvertrag ablöst. Im Zweifelsfalle hat Euer AG dann eine BV abgeschlossen wonach er ZUSÄTZLICH zum 13. Monatsgehalt auch noch Weihnachtsgeld zahlen muss. Zumindest ein mal bis er merkt welchen Bock er geschossen hat. Aber wegen Nachwirkung kriegt er die i.d.R. nicht mehr los.

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einerfüralle

12.11.2009 um 17:18 Uhr

Hallo an alle, danke für euren Rat! Wie es auch sei haben wir als BR den Entschluß gefaßt dem Chef das Angebot zu machen daß wir auf einen Teil des Weihnachtsgeld verzichten so daß wir statt 50 Prozent nur 33 Prozent bekommen aber unter der Vorraussetzung daß es eine einmalige Maßnahme ist und nächstes Jahr wieder voll (50%) bezahlt wird. Mal sehen ob der Chef darauf eingeht. Die Frage bleibt trotzdem ob solch eine Betriebsvereinbarung rechtsgültig ist wenn sie denn überhaupt zustande kommt. Wenn einzelne Mitarbeiter auf ihr volles Weihnachtsgeld klagen wegen der betrieblichen Übung was passiert dann, muß der Chef ihnen das volle Geld zahlen? MfG einerfüralle

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DerAlteHeini

12.11.2009 um 19:49 Uhr

einerfüralle Hier muss erst einmal geprüft werden was im Arbeitsvertrag steht. Sind "Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld" im AV fest vereinbart oder wird auf einen Tarifvertrag verwiesen? Hat der AG in der Vergangenheit schriftlich auf seine Freiwilligkeit verwiesen und sich das gegenzeichnen lassen? Wurde z.B. das Weihnachtsgeld "nur so" gezahlt oder als Dank für die geleisteten Dienste oder für bestimmte Anwesenheitszeiten?

Ich gehe nicht davon aus, dass mit einer verschlechternden BV den Arbeitnehmern etwas von ihren erworbenen Besitzstand genommen werden kann.

E
einerfüralle

12.11.2009 um 21:21 Uhr

Hallo Heini,

ich kann jetzt nur für mich reden, in meinem AV steht drin daß alle Punkte aus dem TV auf meinen AV Anwendung finden. In dem alljährlichen Brief stand zwar drin daß das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde aber ich hab nix unterschrieben und es stand auch nicht drin daß es nur wegen besonderer Leistungen als Belohnung gezahlt wurde. MfG einerfüralle

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DerAlteHeini

13.11.2009 um 02:10 Uhr

einerfüralle Wird im AV auf den TV verwiesen, so ist dies Bestandteil des AV und somit gültig. Dabei ist es unerheblich ob er im AG-Verband ist oder nicht. Gibt es in diesem TV keine Öffnungsklausel für den BR, so sind verbindliche BV's nicht möglich. Will der AG etwas verschlechterndes aus dem TV ändern, muss er sich mit dem AN einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Werden Änderungskündigungen ausgesprochen sollte jeder Betroffene im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die ÄK überprüfen lassen.

Der AG wird die rechtliche Grundlage schon kennen, will aber sicherlich mit dem Abschluß einer BV seine Vorhaben ein legales Aussehen geben, wobei der Nebenefekt dieser Machenschaft ja für den AG auch nicht zu verachten ist; nämlich den Betriebsrat als Zulagenräuber dastehen zu lassen.

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rainerw

13.11.2009 um 03:45 Uhr

@ einerfüralle Will der AG etwas verschlechterndes aus dem TV ändern, wir er sich wohl oder übel mit der GEW an einem Tisch setzen müssen, denn sonst hätte der BR ein Problem mit der GEW:

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DerAlteHeini

13.11.2009 um 20:36 Uhr

rainerw Deine Aussage ist in diesem Fall ganz einfach FALSCH !!

Da der AG seit fünf Jahren nicht mehr dem Arbeitgeberverband angehört hat er keinerlei Verpflichtungen gegenüber der GEW.

Die Vorgaben muss der AG hier nur einhalten, weil der Arbeitsvertrag auf den TV verweist und die dortigen Vorgaben Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.

R
rainerw

14.11.2009 um 04:59 Uhr

Upss, 5 Jahre raus. Ich werde mich bemühen nächste mal wieder alles zu lesen . SORRY

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