Samstagsarbeit trotz Attest
Hallo zusammen, Eine MA wurde angewiesen am Mittwoch zu Hause zu bleiben, dafür sollte sie am Samstag kommen. Sie besitzt ein Attest dass Sie von Ü-Std. befreit. Dagegen hat Sie schriftlich Beschwerde beim AG eingelegt Nun kontert der AG dass Sie ja am Samstag keine Ü-Std sondern normale Arbeitszeit abgegolten hat
Community-Antworten (9)
04.10.2020 um 14:11 Uhr
Evalinde das sehe ich zunächst mal so wie der AG. Allerdings sind hier noch ein paarf Detailinformationen für eine wirklich korrekte Antwort erforderlich:
- Gibt es einen Dienstplan
- Gibt es einen BR, der diesen mitbestimmt 3.Wann wurde die MA angewiesen am Mittwoch zuhause zu bleiben
04.10.2020 um 15:08 Uhr
Ich denke,wenn der AG Mittwoch sag bleib Zuhause weil nicht genug Arbeit ist,kann er nicht Verlangen das man dafür Samstag arbeiten muss.Was für ein Branche seit ihr?
04.10.2020 um 15:17 Uhr
Wir sind ein Elektro und Metallverarbeitender Betrieb . Am besagten Samstag war ein Pflichtsamstag in der Produktion, den wir in einer BV genehmigt hatten. Sie möchte(kann) Samstags nicht arbeiten und AG pocht darauf. Der AG hat ihr schon zu einem Rechtsanwalt geraten, falls wir keine Lösung finden.
04.10.2020 um 17:32 Uhr
Wie wäre es wenn der BR die BV unter die Lupe nimmt und nach Freibriefen für den AG sucht - und - wenn der BR sich auf § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG besinnt. Da sollte sich die Kollegin lieber nach § 85 BetrVG direkt beim BR beschweren.
04.10.2020 um 17:47 Uhr
Richtig wäre vielleicht auch, dass der AG am Mittwoch im Annahmeverzug war. Und wird die Zeit nicht nachgearbeitet. (§ 615 BGB)
04.10.2020 um 18:31 Uhr
Gegen das Attest hat der AG ja nicht verstoßen. Eventuell aber gegen Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit. Andererseits: was verschafft ihr das Privileg, im Gegensatz zu ihren Kollegen am „Pflichtsamstag“ nicht zu arbeiten?
05.10.2020 um 11:18 Uhr
Evalinde du hast mir zwar nicht geantwortet, aber immerhin weiß ich jetzt schon mal, dass es einen BR gibt. Wenn es einen Dienstplan gibt, ist die MA nicht verpflichtet, ihren geplanten Dienst auf Anweisung des AG zu tauschen.
§ 106 der Gewerbeordnung besagt zwar:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Mit Herausgabe eines Dienstplanes hat der AG sein Weisungsrecht bzgl. der Arbeitszeit verbraucht, der Dienstplan ist verbindlich, Änderungen sind nur in gegenseitigem Einverständnis möglich. Aber auch ohne Dienstplan hat der AG bei der Anordnung der Arbeitszeit billiges Ermessen zu beachten, bedeutet, er muss
"in angemessener Weise die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Dazu gehört auch, privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen."
Und der BR hat zu überwachen, ob der AG diese Bestimmung erfüllt. Und so ganz nebenbei handelt es sich hier u.U. um eine Änderung des mitbestimmten Dientplans die wiederum mitbestimmungspflichtig wäre.
Unabhängig davon würde ich hier keine Überstunden bei Tausch des Arbeitstages sehen und die MA scheint ja kein Attest zu haben, welches Samstagsarbeit ausschließt.
05.10.2020 um 14:45 Uhr
Hallo zusammen, Leider existieren bei uns in der Produktion keine Dienstpläne. Es soll jetzt ein Gespräch zwischen AG und MA geben , in dem wir hoffentlich eine Lösung finden. Vielen Dank für eure kompetenten Antworten
06.10.2020 um 15:24 Uhr
Evalinde Leider existieren bei uns in der Produktion keine Dienstpläne. Na, das ist ja dann ein Gebiet, wo der BR sich mal drum kümmern sollte!
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