W.A.F. LogoSeminare

Sichtspiegel / Verkehrsspiegel anbringen = Mitarbeiterkontrolle?

S
Spieglein...
Jun 2024 bearbeitet

Hallo, bei uns im Unternehmen (Veredelung von Metallwaren) wurden einige kleine Abteilungen schachbrettartig eingeteilt, also etwa immer quadratisch mit jeweiliger Trennwand, wegen Lärmschutz, Staub usw.

Nun will der seit Januar neu eingesetzte Vorarbeiter bzw. Hallenmeister an zwei von den Trennwänden Sichtspiegel anbringen, also so ähnliches Teile wie es im Straßenverkehr gibt wenn eine Abbiegung schlecht einsehbar ist. Begründet wird es natürlich damit, daß man sicherheitshalber das braucht, um zu sehen wenn ein Mitarbeiter umkippt, also ihm etwas zustösst oder er schwindelig ist oder sonstwas.

Direkt einsehbar ist das ganze Arbeitsfeld dann vom Hallenmeister aus aber auch nicht, das wäre also auch nur so eine 80% Lösung.

Es gibt ein 3 er Betriebsrat hier bei uns, der frisch gewählt ist und sich im Moment noch schwer tut, Schulungen macht etc. (neu, weil es Betriebszusammenschlüsse gab).

Ist so ein Spiegel ok oder unnötige Mitarbeiterkontrolle? Die Teile gibts ja sogar zu kaufen, irgendwie kommt mir das nicht so gut vor.

Spieglein Spieglein an der Wand, sag mir, wer ist der fleißigste im ganzen Land.

463032

Community-Antworten (32)

C
Challenger

29.05.2024 um 22:09 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. ...........
  3. ...........
  4. ...........
  5. ...........
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

C
celestro

30.05.2024 um 02:13 Uhr

Nr. 6 ist wohl eher raus:

"Beispiele für technische Überwachungseinrichtungen

Unter anderem die folgenden Geräte bzw. Einrichtungen werden von der Rechtsprechung oder in der juristischen Literatur als technische Überwachungseinrichtungen im Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angesehen:

Videokameras
Fotokopiergeräte mit individueller PIN für den Benutzer
Fahrtenschreiber
biometrische Zugangskontrollsysteme
Notebooks / Laptops
stationäre PCs
Mobiltelefone, Smartphones, Tablets
Telefonanlagen
IT-Systeme / EDV-Systeme
Software-Anwendungen
Facebook-Seite des Arbeitgebers
Internetseite des Arbeitgebers mit Kontaktformular"

und weiter:

"Nicht unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt dagegen die Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer durch Personen oder nichttechnische organisatorische Vorkehrungen.

Beispiele:

manuell geführte Anwesenheitslisten
Kontrolle durch Beobachtung durch Vorgesetzte
Anweisung, Tätigkeitsberichte anzufertigen"
G
GabrielBischoff

30.05.2024 um 10:32 Uhr

War mein erster Gedanke.

Kamera - ja Sichtspiegel - nein

C
Catweazle

30.05.2024 um 11:32 Uhr

C
celestro

30.05.2024 um 14:14 Uhr

Finde ich ehrlich gesagt ein bisschen dünn ... da ist in einer Aufzählung das Wort Spiegel drin ... und dieses Wort passt so überhaupt nicht da rein. Wäre schön, wenn das mal erklärt worden wäre.

D
DummerHund

30.05.2024 um 14:26 Uhr

Nur weil etwas nicht explizit in einer Aufstellung aufgeführt wird, muss das nicht heißen das es dann ausgeschlossen werden muss. Die Zentrale Frage ist doch welche einzigste Aufgabe hat so ein Spiegel.

C
celestro

30.05.2024 um 14:36 Uhr

laut AG-Seite ist der Spiegel für die Erhöhung der Sicherheit da. Aber selbst wenn das nicht stimmen würde .... der Vorgesetzte darf rumlaufen und gucken, ob die MA arbeiten. Also selbst wenn der Spiegel nur dafür da wäre, das der Vorgesetze weniger Weg zurücklegen muss, um zu gucken ... wieso sollte sich daraus ein Verbot (so einen Spiegel aufzustellen) ergeben?

P
petermännchen

30.05.2024 um 14:43 Uhr

Warum sollte ich das als BR nicht behaupten dürfen? Im Zweifelsfalle soll es ein ArbGericht klären.

D
DummerHund

30.05.2024 um 15:02 Uhr

Ich bin da ganz bei Petermännchen.

C
celestro

30.05.2024 um 15:07 Uhr

Nochmal ... der Vorgesetze darf rumlaufen und gucken, ob die MA auch arbeiten. Warum sollte dann ein Spiegel verboten sein, der dem Vorgesetzten dabei hilft, zu gucken ob die MA arbeiten?

Man kann alles mögliche behaupten ... als AG würde ich aber eben auch hingehen und sagen: "na dann klagt mal gegen den Spiegel".

P
petermännchen

30.05.2024 um 15:14 Uhr

Ja, kann er machen. was ist dein Problem?

C
celestro

30.05.2024 um 15:55 Uhr

Ich habe kein Problem, sondern will nur wissen, wieso ihr glaubt, das ein Spiegel verboten sei, wenn der Vorgesetzte in Person rumlaufen und gucken darf und der Spiegel nichts macht, außer dieses Gucken aus der Entfernung zu ermöglichen (und hinzu kommt, das man durch einen Spiegel auf Entfernung normalerweise nicht sehen kann, was da genau gemacht wird. Also die Aussage des AG (Sicherheit) klingt durchaus plausibel. Im Gegensatz zum "Vorwurf", es gehe um Überwachung.

P
Pickel

30.05.2024 um 16:02 Uhr

vielleicht muss man sich auch einfach mal bewusst machen, dass es die ureigene Aufgabe der Führungskraft ist, u.a. zu überwachen, wer wie gut arbeitet.

P
petermännchen

30.05.2024 um 16:16 Uhr

User celestro: Und wieso glaubst Du dass es nicht verboten sei?

C
Catweazle

30.05.2024 um 16:21 Uhr

Die Frage ist doch ob ein Spiegel eine technische Einrichtung ist die eine Überwachung ermöglicht. Das Argument, dass eine persönliche Kontrolle genauso möglich ist greift n.m.M. nicht. Bei Kameras ist es genau dasselbe. Wenn der AN persönlich kontrolliert wird bekommt er das in Regel mit. Wenn Spiegel benutzt werden eher nicht. Das ist ein erheblicher Unterschied.

D
DummerHund

30.05.2024 um 16:25 Uhr

Als BR würde ich es jedem Fall anzweifeln und Notfalls von Gericht her klären lassen. Wenn Spiegel so erlaubt wären, könnte man ja jederzeit behaupten ich stelle überall aus Sicherheitsgründen Kameras auf und versucht so eine Mitbestimmung zu umgehen.

M
Muschelschubser

30.05.2024 um 16:33 Uhr

@Catweazle

Der Unterschied ist, dass eine Kamera per Definition eine technische Einrichtung ist und zudem an ein Aufzeichnungsgerät angeschlossen werden kann.

Ein Spiegel ändert doch nur den Blickwinkel und sorgt dafür, dass der Chef für die Kontrolle nicht aufstehen muss. Aufzeichnen kann er allerdings nicht.

D
DummerHund

30.05.2024 um 16:48 Uhr

Gehen wir tatsächlich mal davon aus das das Arbeitsumfeld Schachbrettartig aufgebaut ist wie der TE beschreibt, dann gehe ich auch davon aus das auch jemand in meinem Rücken arbeitet. Die Begründung das ja jemand umkippen könnte und der Schichtleiter die mitkriegen muss ist daher für mich nur vorgeschoben.

C
Catweazle

30.05.2024 um 17:17 Uhr

Die Antwort auf meine Frage an ChatGPT ob ein Spiegel eine technische Einrichtung ist: "Ja, ein Spiegel kann als eine Art technische Einrichtung betrachtet werden."

C
celestro

30.05.2024 um 17:17 Uhr

"User celestro: Und wieso glaubst Du dass es nicht verboten sei?"

Ich habe nirgends geschrieben, dass das nicht verboten ist. Auf einer Seite zu BR-Themen stand ziemlich deutlich und nachvollziehbar, das man "technisch" von "nicht technisch" beim §87 Abs. 6 trennen muss. Auf der anderen Seite steht in einer Aufzählung eines RAs inmitten von technischen Geräten plötzlich "Spiegel". Überzeugt mich nicht ... macht für mich erst einmal wenig Sinn. Könnte natürlich trotzdem stimmen, ist aber eben auch "etwas dünn".

Und dann kommen so Argumente wie "Die Zentrale Frage ist doch welche einzigste Aufgabe hat so ein Spiegel." was aber kein Stück neutral ist, sondern von vornherein "es geht um Überwachung" unterstellt. Wobei eine Überwachung ja nicht direkt verboten ist ... von daher zieht dieses Argument mEn auch nicht.

Auch "Wenn der AN persönlich kontrolliert wird bekommt er das in Regel mit. Wenn Spiegel benutzt werden eher nicht. Das ist ein erheblicher Unterschied." überzeugt mich nicht. Je nach Arbeitsplatz kann ich als Vorgesetzter sehr gut persönlich kontrollieren, ohne das der AN das mitbekommt.

Letztlich ... bevor man zum ArbG rennt, sollte man erst einmal einen RA einschalten und fragen. ODER ... sich zunächst einmal mit dem AG und den Hallenmeistern zusammensetzen und sich das nochmal erklären lassen und vor allem sowas wie

"Direkt einsehbar ist das ganze Arbeitsfeld dann vom Hallenmeister aus aber auch nicht, das wäre also auch nur so eine 80% Lösung."

bereden. Denn wenn es um Sicherheit geht, müsste ja alles eingesehen werden können.

C
celestro

30.05.2024 um 17:20 Uhr

"Die Antwort auf meine Frage an ChatGPT ob ein Spiegel eine technische Einrichtung ist: "Ja, ein Spiegel kann als eine Art technische Einrichtung betrachtet werden."

Die Frage anders gestellt:

"Ist ein Spiegel eine technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs. 6 BetrVG?"

Antwort:

Ein Spiegel wird normalerweise nicht als technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs. 6 BetrVG betrachtet. Diese Vorschrift bezieht sich in der Regel auf Maschinen, Geräte oder Anlagen, die zur Überwachung oder Steuerung von Arbeitsabläufen dienen. Ein Spiegel dient in erster Linie dazu, das eigene Spiegelbild zu betrachten und hat keine direkte Funktion im Arbeitsprozess."

T
titapropper

30.05.2024 um 17:50 Uhr

ChatGPT als neues Allerheilmittel

C
Catweazle

30.05.2024 um 19:05 Uhr

Wie auch immer. In diesem Fall wird die Einführung des Spiegels mit Arbeitssicherheit begründet. Und hier ist der BR in der Mitbestimmung auch ohne Geräte.

M
Muschelschubser

30.05.2024 um 19:53 Uhr

"Wie auch immer. In diesem Fall wird die Einführung des Spiegels mit Arbeitssicherheit begründet. Und hier ist der BR in der Mitbestimmung auch ohne Geräte."

Okay, dann wären wir bei §87 Abs. 1 (7) BetrVG. Gibt es da eigentlich So etwas wie Bagatellregelungen? Sonst müsste tatsächlich jedes Geländer oder jeder Blitzableiter durch das Gremium.

D
DummerHund

30.05.2024 um 20:16 Uhr

"Ein Spiegel wird normalerweise nicht als technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs. 6 BetrVG betrachtet. " Auch hier noch mal, können wir uns im heutigen Zeitalter immer nur auf das Berufen was zeit 50 Jahren unverändert festgeschrieben steht, oder gehen wir mit der Zeit und sagen, es KANN eine unerlaubte Mitarbeiterüberwachung sein... nicht es MUSS.

" Auf der anderen Seite steht in einer Aufzählung eines RAs inmitten von technischen Geräten plötzlich "Spiegel". Überzeugt mich nicht "

"Letztlich ... bevor man zum ArbG rennt, sollte man erst einmal einen RA einschalten und fragen. "

Beißen sich diese beiden Aussagen nicht irgendwie?

C
celestro

30.05.2024 um 22:55 Uhr

"Gibt es da eigentlich So etwas wie Bagatellregelungen? Sonst müsste tatsächlich jedes Geländer oder jeder Blitzableiter durch das Gremium."

Das Gremium ist in der Mitbestimmung, wenn Dinge über die bestehenden Gesetze hinaus eingeführt werden.

"Auch hier noch mal, können wir uns im heutigen Zeitalter immer nur auf das Berufen was zeit 50 Jahren unverändert festgeschrieben steht, oder gehen wir mit der Zeit und sagen, es KANN eine unerlaubte Mitarbeiterüberwachung sein... nicht es MUSS."

Was hat denn das Eine jetzt mit dem Anderen zu tun? Ein Spiegel fällt entweder unter §87 Abs. 6 BetrVG oder nicht.

Und wenn nicht und das Gremium ist wegen "Arbeitssicherheit" trotzdem in der Mitbestimmung, dann ist erst einmal alles gut. Also solange jedenfalls, wie das Gremium die Spiegel dann nicht einfach durchwinkt. Aber wie gesagt ... bevor man "Überwachung" brüllt, sollte man sich erst einmal mit allen Beteiligten zusammensetzen und das Thema bereden.

"Beißen sich diese beiden Aussagen nicht irgendwie?"

Nein!

X
XYZ68

31.05.2024 um 09:36 Uhr

Oh je, in unserem Betrieb kann man von den Büros aus in die Produktionshallen sehen und rein theoretisch kann man von den Büros oder auch von Besprechungsräumen, Fluren und der Kantine die Mitarbeiter beim arbeiten überwachen. Müssen wir jetzt alle Fenster blickdicht machen?

Ich gehe ja bei technischen Einrichtungen mit, das wir BR in der Mitbestimmung sind, hier wird automatisch überwacht und ich kann mir die Ergebnisse, teilweise auch schon konkret ausgewertet wenn ich Zeit habe in Ruhe ansehen und habe auch noch entsprechendes Beweismaterial. Hier ist es gut und richtig, dass der BR die Mitarbeiter schützen kann. Aber bei einem Spiegel? Die handschriftliche Aufzeichnung des Vorgesetzten, was ein Mitarbeiter so macht, unterliegt ja auch nicht der Mitbestimmung.

Wir haben übrigens an einigen Stellen in der Produktion solche Spiegel, damit sich Fußgänger und Flurförderfahrzeuge an schwer einsehbaren Stellen rechtzeitig erkennen.

W
WiederDa

31.05.2024 um 09:47 Uhr

Mal abgesehen von der Frage ob technische Einrichtung, oder nicht: "Begründet wird es natürlich damit, daß man sicherheitshalber das braucht, um zu sehen wenn ein Mitarbeiter umkippt, also ihm etwas zustösst oder er schwindelig ist oder sonstwas."

-> Dann lasst Euch doch mal als erstes die Gefährdungsbeurteilung dazu vorlegen, in der diese Maßnahme festgelegt ist und prüft die Gefährdungsbeurteilung. Vielleicht könnten hier andere wirksamere Maßnahmen getroffen werden. Sollte keine solche Gefährdungsbeurteilung vorliegen, gibt es keinen Grund für den Spiegel.

D
DummerHund

31.05.2024 um 11:27 Uhr

Und da bin ich voll bei dir.

F
fantil

31.05.2024 um 12:57 Uhr

Und auch zu bedenken ist, das ein Spiegel in beide Richtungen funktioniert. Also auch der Vorgesetzte kann überwacht werden.

Ganz abgesehen davon möchte ich nicht ständig beim arbeiten beobachtet werden.

S
Spieglein....

05.06.2024 um 23:48 Uhr

ich danke euch schon mal sehr für die ganzen Infos!

ich versuche Rückmeldung hier zu geben was rauskommt... Fan bin ich nach wie vor nicht davon, auch wenn schon klar ist das ein Arbeitgeber sowas auch mal brauchen "kann" aber so wie es hier ist ist das Fadenscheinig.

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 10:57 Uhr

Jedenfalls hast Du den passenden Nicknamen zum Thema gewählt. ;-)

Ihre Antwort