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Recht auf Sonderzahlung bei Krankheit?

U
unwissender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wiedermal stehen wir vor Fragen.

  1. Ein Kollege ist über längere Zeit Krank, in seinem Arbeitsvertrag steht das er Anspruch auf Sonderzahlung hat. Kann der Arbeitgeber diese kürzen, wenn ja um wieviel?
  2. Wie verhält es sich wenn ein großer Teil, der Krankheit, auf Grund eines Arbeitsunfall zustande kam.
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Community-Antworten (4)

P
paula

05.11.2009 um 15:32 Uhr

bitte teile uns die genaue Formulierung der Klausel mit

U
unwissender

05.11.2009 um 16:14 Uhr

Durch betriebsübergang im Arbeitsvertrag festgeschrieben, der Arbeitnehmer erhält eine Summe als Urlaubsgeld und eine Summe als Weihnachtsgeld

D
DonJohnson

05.11.2009 um 16:26 Uhr

@Unwissender Also der Anspruch auf Urlaubsgelt ist IMHO in der Tat zweifelhaft (zumindest im laufenden Jahr), da er wohl anscheinend noch Urlaub übrig hat. Bezüglich des Verfalls des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wegen Krankheit, sehe ich das beim Urlaubsgeld ebenso. Soll heißen. Im neuen Jahr verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch ja nicht (aus diesem Jahr) sollte noch welcher da sein. Diesbezüglich müßte der AN dann auch auf diese noch zu gewährenden Urlaubstage einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben.

Das Weihnachtsgeld sehe ich durch die AU nicht kürzungsfähig. Wohlgemerkt durch die AU. Hier müßte man sich die Formulierung im Vertrag genauer ansehen (Freiwillige Leistung und die damit verbundene Kürzung im Rahmen der Möglichkeiten durch den AG).

R
rkoch

10.11.2009 um 15:16 Uhr

Aus der Konstellation (Übergang in Vertrag durch BÜ) vermute ich, das tarifliche Rechte in den Vertrag übergegangen sind. BV-Rechte kommen eigentlich nicht in Frage, wegen §77 (3) BetrVG.

Mir ist aktuell kein TV zu zusätzlichem Urlaubsgeld bzw. 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld bekannt, wonach der AG diese wegen AU kürzen dürfte. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis ruht, aber AU ist kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Aber wie paula schon gesagt hat: genaue Formulierung? Sofern eine Kürzungsklausel nicht existiert ist anzunehmen, das die Kürzung nicht vertragskonform ist.

Was das zus. Urlaubsgeld angeht ist zu unterscheiden, ob es zum Zeitpunkt des BÜ eine BV zur Auszahlung desselben existiert hat, in welcher ein Auszahlungszeitpunkt für den Gesamtbetrag vorgegeben war. Diese BV wäre ebenfalls in den Vertrag übergegangen. In diesem Fall wäre zum Auszahlungszeitpunkt das gesamte zus.. Urlaubsgeld fällig. Falls eine BV nicht existiert hat, hat i.d.R. DJ recht.

Ob die Krankheit durch Arbeitsunfall verursacht ist oder nicht, tut nichts zur Sache.

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