Erstellt am 04.11.2009 um 13:23 Uhr von rkoch
Hängt davon ab.... Wie ist denn Eure BV Zeiterfassung bzw. Vertrauensarbeitszeit konkret formuliert?
I.d.R. wird das oft so formuliert, das nicht konkrete Personen, sondern Personengruppen z.B. ATs oder MA der Gruppe X von der Vertrauensarbeitszeit erfasst werden. Dann steht i.d.R. drin, das der BR regelmäßig die aktuell davon erfassten Personen mitgeteilt bekommt. Dann habt Ihr zwar eine Liste der Personen, aber die kann sich automatisch ändern. Je nach Formulierung könnt Ihr dann nur die aktuellisierte Liste anfordern.
Wenn aber die BV tatsächlich so formuliert ist, das die Personen einzeln benannt werden, dann sollte in der BV auch drin stehen wie zu verfahren ist, wenn der Personenkreis sich ändert, z.B. "Der AG hat für eine Änderung des Personenkreises die Zustimmung des BR einzuholen"
Steht auch das nicht drin, dann ist die BV in der Regel so zu verstehen, das die Liste nur auf beiderseitiges Einvernehmen zu ändern ist, sprich: beide Seiten haben bei Änderungsbedarf das Recht/die Pflicht erneut Verhandlungen über die Konkretisierung der BV bzw. deren Anhänge aufzunehmen. Ist natürlich die komplizierteste Variante, läßt aber auch die volle Mitbestimmung offen, da bei dieser Gelegenheit natürlich auch über den Inhalt an sich zu diskutieren möglich ist - und man bei einem Änderungswunsch des AG ja auch ein kleines "Druckmittel" in der Hand hat. Im einfachsten Fall läuft es wie oben: AG sagt "Bitte um Zustimmung zur Änderung der BV - neuer MA in Liste" und ihr sagt Ja oder Nein.
Wenn die Personen konkret benannt werden müssen kann der AG aber auf keinen Fall von sich aus den Personenkreis abändern, außer ihr habt ihm das in Eurer BV ausdrücklich zugestanden.