W.A.F. LogoSeminare

Trotz Ablehnung durch den BR setzt der Chef sein Vorhaben auf erweiterte Öffnungszeiten durch - was können wir tun?

B
biggi
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Wissende, unser Chef hat einen Antrag auf erweiterte Öffnungszeiten gestellt, wir haben den Antrag abgelehnt. Meine Frage ist, was können wir tun wenn er trotzdem länger öffnet und unsere Kollegen beschäftigt. Wir befürchten, dass die Mitarbeiter unter Druck gesetzt werden und dann zu allem ja sagen. Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gibt es, gegen diese würde dann verstossen. Vielen Dank im Voraus. Lg biggi

6.80409

Community-Antworten (9)

N
nicoline

30.10.2009 um 22:35 Uhr

biggi § 87 Abs. 1/2. DKK Ladenöffnungszeiten Der BR hat auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht, als durch die zeitliche Lage der Arbeitszeit die Ladenöffnungszeiten in Geschäften mitgeregelt werden. Die Lage der Arbeitszeit muss nicht den gesetzlich zugelassenen Ladenöffnungszeiten entsprechen. Das Mitbestimmungsrecht unterliegt nicht dem Vorbehalt, in den unternehmerisch-wirtschaftlichen Bereich nicht eingreifen zu dürfen (BAG 31. 8. 82, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; bestätigt durch BVerfG 18. 12. 85, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG 26. 10. 04, NZA 05, 538 [541]; Fitting, Rn. 116; GK-Wiese, Rn. 303 ff.; a. A. HSWG, Rn. 175; Richardi, Rn. 315; vgl. oben Rn. 20).

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Also auf, Einigungsstelle!

K
Kölner

30.10.2009 um 22:36 Uhr

@biggi Das ist doch dann einfach: Die Einhaltung der BV beklagen - vorher auch noch die einstweilige Verfügung prüfen...

@nicoline Die 'biggianer' haben doch eine BV...?

N
nicoline

30.10.2009 um 22:41 Uhr

Kölner stimmt! zu hektisch gelesen;-((

B
biggi

31.10.2009 um 14:02 Uhr

@all Danke Euch für die Antworten. Zu diesem Thema habe ich noch eine Frage. Was können wir tun, wenn 5 Mitgl. eines 9-er Gremiums zu einem Seminar sind und wärend der Zeit der Beschluss von den restl. Mitgl. unter Einbeziehung von Ersatzmitgl. gekippt wird um dem Antrag des Chefs stattzugeben? Bei der Beschlussfassung waren 8 ordentl. Mitgl. (der 1. Vors. fehlte unentschuldigt) da und haben einstimmig gegen den Antrag gestimmt. Lg biggi

L
Lotte

31.10.2009 um 14:56 Uhr

biggi, eine BV ist ja eine Rechtsnorm an die sowohl der AG als auch der BR bis zur Abschluss einer neuen BV gebunden ist. Oder enthält die BV eine Öffnungsklausel? Vielleicht sollte man das im Vorfeld noch einmal klarstellen und mit den BR KollegInnen reden? Schließlich würden sie auch ihren KollegInnen in den Rücken fallen für die ja die BV gilt.

B
biggi

31.10.2009 um 20:01 Uhr

Lotte, nein die BV hat keine Öffnungsklausel. Leider ist unser Gremium 2-geteilt, wir haben AG-freundliche Mitgl. die leider nicht an unsere KollegInnen denken. Dürfen wir unseren KollegInnen schriftlich mitteilen dass der AG diesen Antrag gestellt hat und wie wir uns entschieden haben? Wir würden dann einen Aushang an unserer Infotafel machen oder müssen wir dazu erst wieder eine Sitzung einberufen und einen Beschluss fassen?

K
Kölner

31.10.2009 um 20:52 Uhr

@biggi Was ist denn los? Der Rechtslage ist doch recht eindeutig! Sonst sollte man mal ein Exempel statuieren.

Ich würde eher wert darauf legen, dass die Belegschaft von Eurem Lagerdenken erfährt...

R
rainerw

01.11.2009 um 00:16 Uhr

@biggi Was ist denn los? Die Rechtslage ist Doch recht eindeutig! Ihr habt eine BV und die zählt. Jeder Beschluss der die MA schlechter stellt als wie es die BV aussagt könnt ihr in die Tonne kloppen. Uneinigkeit im Gremium öffentlich anzuprangern halte ich beileibe für nicht so gut. Ich würde eher dazu Raten sich untereinander einig zu werden ob ihr BV´s einhalten wollt oder nicht. Nur wenn ihr eure eigene BV´s nicht einhaltet, erwartet auch nicht von eurem Cheff das er sich an BV´s oder anderen Gesetzen hält.

Zu Deiner Zweiten Frage Die dichnoch beschäftigt: Es ist durchaus legitim über einen gefassten Beschluss einen Neuen Beschluss zu fassen. In eurem Speziellen Fall, wo ein Mitglied nicht zur Sitzung erschienen ist, ist zu sagen das dies von vorne herrein auf der Tagesordung stehen muß. Fehlt ein geladenes Mitglied ist keine Ergänzung oder Änderung der Tagesordung mehr möglich.

Also in etwa so: 1.Beschlussfassung zur Aufhebung des Beschlusses....... vom........ 2. Beschlussfassung zum Antrag...........vom.......

D
DerAlteHeini

01.11.2009 um 01:16 Uhr

biggi Gibt es eine Betriebsvereinbarung, in deren Rahmen auch die genannte Angelegenheit fällt, so hat sich auch ein BR danach zu richten und Beschlüsse die in einer gültigen Betriebsvereinbarung eingreifen, dürften wirkungslos und unzulässig sein. Um Regelungen aus einer BV zu ändern bedarf es einer Kündigung der BV um den Inhalt dann neu zu verhandeln. Gibt es eine BV und verstößt der AG zum Nachteil der Arbeitnehmer dagegen, so müsste jeder Arbeitnehmer selbst seine Rechte daraus geltend machen.

Der BR sollte die Verfehlungen des AG sammeln und den AG für jede einzelne Verfehlungen separat abmahnen um dann gem.: § 23 BetrVG gegen Ihn vorzugehen. Ziel sollte ein vom ArbG ein für künftiges Fehlverhalten angedrohtes Zwangsgeld sein.

Ihre Antwort