Erstellt am 28.10.2009 um 20:34 Uhr von DonJohnson
Wenn du die gesetzliche Regelung meinst, siehe dazu § 3 ff BUrlG.
Erstellt am 29.10.2009 um 10:27 Uhr von rkoch
Besser: im Arbeitsvertrag nachschauen bzw. den AG fragen. Das BUrlG regelt ja nur die Mindestansprüche und die dann ohne besseres Wissen als gegeben hinzunehmen ist Quatsch. Da ist der AG definitiv die bessere Quelle.
BTW: Da er ja offenbar noch bei der Firma arbeitet hat er am 01. Oktober die Wartezeit erfüllt und kann jetzt den gesamten Jahresurlaub beanspruchen, vorher ja nur anteilig, das wird gerne "übersehen".
Und was das Thema "Bescheinigung" angeht - auch als Arbeitsloser kann (und muß) man "Urlaub" nehmen bzw. beantragen, sprich der AfA auf dem entsprechenden Urlaubsschein(-Formular) der AfA mitteilen, das man vom xxx bis yyy in Urlaub geht und sich das genehmigen lassen. (http://hartz-iv-blog.de/2009/06/17/arbeitslose-mussen-urlaub-genehmigen-lassen/)
Da Doppelansprüche von Urlaub ausgeschlossen sind (§6 BUrlG) möchte der AG nun die Bescheinigung der AfA (die im Sinne von §6 BUrlG bis zum 31.03. der AG war) ob der Kollege bereits bei der AfA Urlaub genommen hat.