In den vergangenen Jahren haben wir am 24.12. + 31.12. ganztägig unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen, ohne dass Urlaubstage eingereicht werden mussten.

Die gültige BV sagt aber, dass an beiden Tagen ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortz. der Vergütung erteilt wird. Also wäre 1 Urlaubstag für zwei Vormittage fällig.

Haben wir hier nicht ein Gewohnheitsrecht über die Jahre erworben oder müssen wir die schlechtere Variante aus der BV akzeptieren.