Erstellt am 19.03.2007 um 17:14 Uhr von Lotte
Monopoly,
der Sachgrund muss im AV nicht vermerkt sein. Vor Gericht muss der AG ihn allerdings nachweisen können.
Fraglich ist, ob der geschilderte Fall den Ansprüchen eines Sachgrundes genügt. Der AN soll sich Rechtsberatung einholen, manchmal hilft auch das IA weiter, aber am besten ist ein guter RA.
Nach dem Ende der Befristung hat der AN 3 Wochen Zeit Klage zu erheben.
Erstellt am 19.03.2007 um 17:19 Uhr von Petrus
Nach §§ 14 + 16 TzBfG würde ich Dir recht geben. Um zu wissen, was zu tun ist, lesen wir noch den § 17 TzBfG und schicken den Kollegen zur Rechtsberatung der Gewerkschaft (wenn Mitglied) bzw. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nachtrag: Wer über § 14(3) TzBfG stolpert - dieser Absatz wurde vom EuGH für rechtswidrig erklärt.
Erstellt am 21.03.2007 um 11:21 Uhr von Angi1
Hallo Monopoly,
habe im Internet dies gefunden
"Sonstige Pflichten der Arbeitgeber, Rechte der schwerbehinderten Menschen - Begründung
Aus: Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen (Kabinettvorlage Juni 2003)"
Auszug:
Neben den Zuschüssen zu den direkten Lohnkosten (Eingliederungszuschüsse) können nunmehr auch die Anteile des
Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen, insgesamt bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgeltes, übernommen werden. Gefördert werden können jetzt auch Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben. Die Eingliederungszuschüsse können bis zur Dauer von drei Jahren erbracht werden. Im Falle der Einstellung älterer arbeitsloser schwerbehinderter Menschen über 50 bzw. 55 Jahre können sie bis zu einer Dauer von fünf bzw. acht Jahren bei gewährt werden. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung können regelmäßig bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres erbracht werden, in besonderen Fällen auch in Höhe der vollen Vergütung. Auch hier werden die entsprechenden Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen gefördert."
Hier wird allerdings von einer Einstellung ausgegangen und nicht von einer befristeten Beschäftigung. Daher vermutlich auch die 3 Jahre.
Ich würde sofort einen Anwalt einschalten. Hier kann auch die Möglichkeit bestehen, dass der AG die erhaltenen Zuschüsse bei befristetem Arbeitsverhältnis zurückzahlen muss.
MfG
Angi1