Befristung eines Arbeitsvertrags über 3 Jahre?
Hallo,
bei uns ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer „gekündigt“ wurden.
Er ist vor 3 Jahren eingestellt wurden und hatte damals einen befristetet Arbeitsvertrag über 3 Jahre bekommen. Der Hintergrund war damals, das wir als Firma einen monatlichen Zuschuss vom Arbeitsamt bekommen, aber nur unter der Voraussetzung, das er für mindestens 3 Jahre bei uns beschäftigt wird. Dies ist allerdings nicht extra im Arbeitsvertrag als Grund für die außergewöhnlich lange Befristung vermerkt wurden.
Er wurde jetzt informiert, das sein Arbeitsvertrag ausläuft mit dem Hinweis, das die 3 Jahre rum wären.
Im Normalfall, darf doch aber niemand ohne Angabe von speziellen Gründen länger als 2 Jahre befristet eingestellt werden. Somit müsste sich doch sein Arbeitsverhältnis vor einem Jahre stilschweigend zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt haben.
Oder liege ich da falsche????
MfG
Community-Antworten (3)
19.03.2007 um 18:14 Uhr
Monopoly, der Sachgrund muss im AV nicht vermerkt sein. Vor Gericht muss der AG ihn allerdings nachweisen können.
Fraglich ist, ob der geschilderte Fall den Ansprüchen eines Sachgrundes genügt. Der AN soll sich Rechtsberatung einholen, manchmal hilft auch das IA weiter, aber am besten ist ein guter RA.
Nach dem Ende der Befristung hat der AN 3 Wochen Zeit Klage zu erheben.
19.03.2007 um 18:19 Uhr
Nach §§ 14 + 16 TzBfG würde ich Dir recht geben. Um zu wissen, was zu tun ist, lesen wir noch den § 17 TzBfG und schicken den Kollegen zur Rechtsberatung der Gewerkschaft (wenn Mitglied) bzw. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nachtrag: Wer über § 14(3) TzBfG stolpert - dieser Absatz wurde vom EuGH für rechtswidrig erklärt.
21.03.2007 um 12:21 Uhr
Hallo Monopoly,
habe im Internet dies gefunden
"Sonstige Pflichten der Arbeitgeber, Rechte der schwerbehinderten Menschen - Begründung Aus: Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen (Kabinettvorlage Juni 2003)" Auszug: Neben den Zuschüssen zu den direkten Lohnkosten (Eingliederungszuschüsse) können nunmehr auch die Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen, insgesamt bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgeltes, übernommen werden. Gefördert werden können jetzt auch Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben. Die Eingliederungszuschüsse können bis zur Dauer von drei Jahren erbracht werden. Im Falle der Einstellung älterer arbeitsloser schwerbehinderter Menschen über 50 bzw. 55 Jahre können sie bis zu einer Dauer von fünf bzw. acht Jahren bei gewährt werden. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung können regelmäßig bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres erbracht werden, in besonderen Fällen auch in Höhe der vollen Vergütung. Auch hier werden die entsprechenden Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen gefördert."
Hier wird allerdings von einer Einstellung ausgegangen und nicht von einer befristeten Beschäftigung. Daher vermutlich auch die 3 Jahre.
Ich würde sofort einen Anwalt einschalten. Hier kann auch die Möglichkeit bestehen, dass der AG die erhaltenen Zuschüsse bei befristetem Arbeitsverhältnis zurückzahlen muss.
MfG Angi1
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