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Versetzung

M
Missbiggi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage. Es geht darum das wir 4 Mitarbeiterinnen sind, weniger Arbeit vorhanden ist und deswegen Eine von uns in ein anderes Krankenhaus (ca.6 Km entfernt vom jetzigen KH) zum 01. Dez. 14, versetzt werden soll. Der Sozialplan soll/muss berücksichtigt werden.

Nach welchen Kriterien greift der Sozialplan?

  1. Kollegin, 56 Jahre , 3 Nebenjobs, 3,5 Jahre im Betrieb, letztes Jahr ca. 90 Fehltage.
  2. Kollegin , 54 Jahre, betreut 4-5 mal in der Woche krebskranke Freundin ( jeweils ca.3 Std.) 5 Ehrenämter im sozialen Bereich, 3 Jahre im Betrieb.
  3. Kollegin, 48 Jahre, betreut noch ihre kranke Mutter, 3 Jahre im Betrieb.
  4. Kollegin, 38 Jahre, 2 Kinder fast 14 und 12 Jahre, im Januar 2015, 3 Jahre im Betrieb.

Die ersten 3 Kollegen wurden für den Krankenhausstandort eingestellt wo sie jetzt arbeiten und auch bleiben möchten, mit dem Zusatz im Vertrag: eine anderweitige Verwendung an den anderen Dienststellen der Kreiskliniken bleibt vorbehalten.

Die 4te Kollegin ist für den Standort eingestellt wo jetzt jemand hinversetzt werden soll.

Welche Kollegin müsste den lt. Sozialplan versetzt werden. Ich denke 6 Km ist doch für jeden zumutbar, oder?

Besten Dank für Eure Antworten.

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Community-Antworten (23)

M
Moreno

09.10.2014 um 15:45 Uhr

Also was ich aus dem Bauchgefühl rausnehmen würde ist:

  • Nebenjobs
  • Fehltage
  • krebskranke Freundin
  • Ehrenämter

Aber wie gesagt nur Bauchgefühl :-)

Was noch fehlt ist der Familienstand. Übrigens auch 6 Kilometer können viel sein wenn man diese nicht grade mit dem Auto auf dem flachen Land zurück legen muss und Kinder oder eine kranke Mutter zuhause warten.

M
Missbiggi

09.10.2014 um 16:07 Uhr

Kollegin 1 und 3 sind geschieden. 2 und 4 verheiratet.

Es hätte mich einfach interessiert ob die Kollegin (4) wo für diesen Standort eingestellt ist wechseln muss, schließlich war ihr ja von vornherein klar wo sie zur Arbeit hin muss.

Die Fahrt ist für alle gleich. Ich kann mir eben im Moment nicht vorstellen wonach da entschieden wird.

M
Moreno

09.10.2014 um 16:13 Uhr

Aber seit 3 Jahren in dem jetzigen KH eingesetzt?

M
Missbiggi

09.10.2014 um 16:39 Uhr

Ja, sie hat ein viertel Jahr später angefangen, wie Kollegin 2 und 3.

M
Moreno

09.10.2014 um 17:00 Uhr

Also meiner Meinung nach müssen alle in den Topf da die 3 anderen ja auch die Versetzungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag haben.

Aber nur meine Meinung :-)

N
Nubbel

09.10.2014 um 17:07 Uhr

sorry, ich verstehe das problem nicht, wenn eine für den stadort eingestellt wurde wohin jetzt versetzt wird......

M
Moreno

09.10.2014 um 17:18 Uhr

Also so wie ich es versteh ist es so: Kolleginnen 1 - 3 haben KH A im Arbeitsvertrag können aber auch in B,C, oder D eingesetzt werden.

Kollegin 4 hat KH B im Arbeitsvertrag ist seit 3 Jahren aber im KH A eingesetzt.

Alle Kolleginnen könnten jetzt vom Arbeitsvertrag her nach B versetzt und keine will.

Muss jetzt Kollegin 4 automatisch dahin weil im Arbeitsvertrag KH B steht oder muss es eine Auswahl geben weil ja theoretisch alle dahin versetzt werden können. Stimmt es so? :-)

M
Missbiggi

09.10.2014 um 17:54 Uhr

Ja, das ist korrekt. Danke.

S
Schnapphaken

09.10.2014 um 19:19 Uhr

Wo ist das Problem? Wie Nubbel schon bemerkt hat, gibt es hier nichts zu versetzen. Auch der Sozialplan kann da bleiben wo er ist. Jeder geht dahin wo er hingehört und gut isses.

G
gironimo

09.10.2014 um 23:26 Uhr

Die Sozialauswahl aus dem Sozialplan hat doch da gar nichts mit zu tun. Es geht um eine Prüfung bei Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG. Also um Nachteile jeglicher Art.

Und da macht man es sich zu leicht, wenn man allein auf die Entfernung der beiden Arbeitsplätze abzielt. Man muss auch die Wohnborte mit betrachten. Vielleicht wohnt ja eine schon in Richtung des anderen Standorts; wie sind die Möglichkeiten vom Wohnort zum Standort A oder B zu gelangen, usw.

Was dann letztendlich im Arbeitsvertrag steht, ist für den BR bei der Überlegung, wer Nachteile hat oder nicht zweitrangig.

M
Moreno

10.10.2014 um 14:48 Uhr

Ach Schnapphaken Du würdest ner Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern nach drei Jahre in dem KH sagen: Du gehörst hier nicht hin? Toller Betriebsrat!

Ich seh es wie Gironimo alle 4 in den Topf und dann schauen wer am wenigsten Nachteile hat bei dieser Versetzung.

S
Schnapphaken

11.10.2014 um 14:32 Uhr

Was träumst du eigentlich nachts?

Im unterstellen bist du ja echt schnell. Vielleicht solltest du das einmal in die nächtliche Traumphase verlegen.

Einmal davon abgesehen, dass hier im Rahmen eines sogenannten Interessensausgleichs ein Sozialplan überhaupt nicht zur Anwendung kommen dürfte, würde ich, ja richtig, würde ich hier der lieben 38 jährigen nahelegen, auf ihren ursprünglich angedachten Arbeitsplatz zurückzukehren.

Mit der Unterschrift zu ihrem Arbeitsvertrag hat sie ja auch bekundet, dass sie dazu bereit ist, auch dort tätig zu werden, wo sie ursprünglich eingestellt wurde. Dass sie dann über einen längeren Zeitraum an anderer Stelle tätig geworden ist, gibt ihr jetzt aber nicht das Recht, in einem Auswahlverfahren dieses jetzt abzulehnen und unter den Vorbehalt einer Sozialauswahl zu stellen.

Zumal bei mir hier auch der Verdacht aufkommt, dass gerade die hier Fragende, die vierte ist, die hier nach Wegen sucht, dass an ihrer statt, andere in den sauren Apfel beißen sollen.

Von daher dürfte hier auch keine erheblichere Belastung vorliegen, wenn sie haargenau entsprechend ihres Arbeitsvertrages behandelt und an dem Ort eingesetzt wird, für den sie sich beworben hatte. Zumal sich aus einer ursprünglich vorhandenen Belastung durch die zwei Kinder, aufgrund des mittlerweile um drei Jahre älter Werdens dieser, nicht unbedingt eine dadurch bedingte erhöhte Belastung als zum Ausgangszeitpunkt ergibt. Die dürfte eher geringer geworden sein. Pubertätsstress einmal ausgenommen.

Dem stehen die angestammten Rechte der Verbliebenen gegenüber.

Bei der 56 Jährigen müssen wir nicht groß diskutieren. Die ist bereits aufgrund ihres Alters außen vor. Hier ungerechtfertigt aufgeführte Fehltage – die hier auch nichts zu suchen haben -, schränken dieses bestimmt nicht ein.

Bei den Verbleibenden zwei, die hier neben dem Pflegen von kranken Familienmitgliedern auch noch zusätzliche soziale Dienste ableisten, die dadurch ev. auch Nachteile durch dann ev. geringere Aufwandszeiten erleiden könnten, sind aus meiner Sicht höherwertiger anzusiedeln, als zu betreuende Kinder, die auch dann weiter zu betreuen wären, wenn es dieses Problem nicht gäbe.

Wo also ist hier dein Problem?

M
Moreno

11.10.2014 um 21:38 Uhr

Schnapphaken alle vier haben im Arbeitsvertrag unterschrieben das sie auch in KH B eingesetzt werden können aber vielleicht verstehst Du das ja nicht? Von einer Auswahl wer jetzt versetzt wird hab ich noch garnichts geschrieben sondern nur das meiner Meinung nach alle in einen Topf kommen. Ob jetzt jemand in seiner Freizeit ne kranke Freundin besucht oder den Wachturm verkauft ist bei so ner Auswahl völlig egal die Kinderbetreuung und die kranke Mutter dagegen nicht!

N
Nubbel

11.10.2014 um 22:30 Uhr

aber eine HAT einen arbeitsvertrag mit kg b

M
Moreno

11.10.2014 um 23:25 Uhr

Na und die anderen haben doch im Arbeitsvertrag stehen das sie jederzeit in Krankenhaus B versetzt werden können warum muss ich da als Betriebsrat Unterschiede machen!

H
Hoppel

12.10.2014 um 10:22 Uhr

@ Missbiggi

Wenn die Kriterien eines Sozialplans berücksichtigt werden sollen/müssen, sollte man sich auch an die vom Gesetzgeber im KSchG abschließend vorgegebenen Kriterien halten:

  1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
  2. das Lebensalter
  3. die Unterhaltspflichten
  4. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Nebenjobs, ehrenamtliche Tätigkeiten etc. haben hier überhaupt nichts zu suchen.

Setzt man das Punkteschema der letzten BAG Entscheidung an (BAG vom 6.9.2007 – 2 AZR 387/06) Alter: 1 Punkt pro Lebensjahr Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro Jahr Unterhaltspflichten: Ehepartner 4 Punkte, unterhaltsberechtigte Kinder jeweils 2 Punkte ergibt sich folgendes Ergebnis:

  1. Kollegin: 56 + 4 = 60
  2. Kollegin: 54 + 3 = 57
  3. Kollegin: 48 + 3 = 51
  4. Kollegin: 38 + 3 + 4 = 45

Würde man nach diesen Kriterien entscheiden müssen, wäre die 4. Kollegin sozial am wenigsten schützenswert.

Zum Vergleich: BAG vom 6.7.2006 – 2 AZR 443/05

Alter: 1 Punkt für jedes vollendete Lebensjahr(maximal 55 Punkte) Betriebszugehörigkeit: bis zu 10 Jahren: je Jahr 1,5 Punkte, ab dem11. Jahr je Jahr 2 Punkte(maximal 75 Punkte) Unterhaltspflichten: 5 Punkte je kindergeldberechtigtemKind,4 Punkte für Ehepartner Erwerbsminderung: 1 Punkt je 10 %

  1. Kollegin: 55 + 6 = 61
  2. Kollegin: 54 + 4,5 = 58,5
  3. Kollegin: 48 + 4,5 = 52,5
  4. Kollegin: 38 + 4,5 + 10 = 52,5

Hier müsste durch den AG individuell abgewogen werden, ob Kollegin 3 oder 4 sozial schützenswerter ist. Im Falle einer Kündigung, würde ich ganz klar zur 4. Kollegin tendieren, da immerhin noch zwei Kinder betreuungs-, versorgungs- und unterhaltspflichtig sind.

Wenn die 4. Kollegin motorisiert und/oder das andere Krankenhaus mit ÖPNV problemlos zu erreichen ist, würde ich als BR einer Versetzung an den bereits im AV vorgesehenen Standort nicht widersprechen.

Eines ist aber sicher wie das Amen in der Kirche ... KEIN, noch so ausgeklügeltes Punkteschema ist in der Lage, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen.

Gibt es bei Euch keinen BR/PR oder eine MAV? Wenn nach Sozialplan entschieden werden soll, muss es doch einen SP geben. Dann muss auch nachgelesen werden können, wer nach welchen Kriterien wie im SP berücksichtigt wird.

M
Missbiggi

13.10.2014 um 00:51 Uhr

@Schnapphaken

Ich bin nicht die Kollegin 4.

An Alle die geantwortet haben: Herzlichen Dank für die Mühe die Ihr Euch gemacht habt.

Wir haben einen Betriebsrat hatten aber noch keine Gespräche, Kollegin 1 ist noch im Urlaub.

Beste Grüsse

S
Snooker

13.10.2014 um 01:03 Uhr

Die 4te Kollegin ist für den Standort eingestellt wo jetzt jemand hinversetzt werden soll.

Unter welchen Kriterien ist die 4. MA denn seinerzeit von dem Standort an dem sie jetzt vielleicht zurück soll in das jetztige Versetzt worden. Vielleicht findet sich in diesen Versetzungsberündungen eine Antwort. Ansonsten siehe Antwort Hoppel.

M
Missbiggi

13.10.2014 um 01:16 Uhr

Kollegin 3 musste am Anfang (Nov. 2011) dort im KH B gleich aushelfen und blieb dann dort, fühlte sich dort anfangs wohl, dann kamen neue Kolleginnen dazu und das Betriebsklima hatte sich geändert. Im Januar 2012 wurde dann Kollegin 4 eingestellt (KH B im Vertrag) fing aber im KH A an und nachdem im KH A eine andere Kollegin gekündigt hatte kam Sie (K4) nach ca. 1,5 Jahren an Standort A, wo sie eigentlich eingestellt war zurück. Möchte natürlich auch im KH A bleiben.

N
Nubbel

13.10.2014 um 10:20 Uhr

was wiegt schwerer? eine versetzungsklausel im av? oder ein av der mit einem anderen kh abgeschlossen wurde? ich denke, da kann man sich ne sozialauswahl schenken. hab ich es überlesen, oder wurde ein tv noch nicht genannt?

S
Snooker

13.10.2014 um 10:37 Uhr

Richtig Nubbel der besgte TV wurde noch nicht benannt. Und ehrlich gesagt, ich kann es mir beim bestem Willen auch nicht vorstellen, das Missbiggi´s Aussage so in einem TV steht. Sollte ich ihr unrecht tun....sorry

M
Missbiggi

13.10.2014 um 15:34 Uhr

@Snooker du tust mir unrecht!

Ich schreibe hier nicht aus Zeitvertreib, ich hab mich hier eingeloggt weil es viele kompetente Betriebsräte gibt, die mir sicher auf meiner ehrlichen Beiträge auch ehrlich antworten. Ich kann mich ja selber anlügen, was bringt mir denn das? Ich habe um Hilfe gebeten.

So wie ich es geschrieben habe ist es. MA 1-3 für KH A eingestellt und MA 4 für KH B. Der Zusatz im Vertrag: eine anderweitige Verwendung an den Dienststellen der Kreiskliniken bleibt vorbehalten.

N
Nubbel

13.10.2014 um 15:46 Uhr

welcher tarifvertrag?

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