Kündigungsfristen gesetzlich tariflich
Bei uns im tarifvertrag ist die Kündigungsfrist wie folgt definiert:
Arbeitsverhältnis: 5 Jahre bestanden hat 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats 8 Jahre bestanden hat 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats 10 Jahre bestanden hat 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats 12 Jahre bestanden hat 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
lt. BGB gibt es andere Regelungen, die bis 12 Jahre schlechter sind. Für Kündigungen zählt natürlich der Manteltarifvertrag
§622 BGB gibt es noch folgendes:
ab 20 Jahre 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Ist es richtig, dass bei so einer langen Betriebszugehörigkeit die 7 Monate gelten, auch wenn es im Tarifvertrag nicht geregelt ist?
Grüße und Danke für die kurze Antwort
420
Community-Antworten (8)
10.03.2009 um 11:57 Uhr
JA! Richtig!!!
10.03.2009 um 11:58 Uhr
Hallo 420, Wenn in Eurem TV nichts anderes geregelt ist, greift das BGB. und das sagt nun einmal diese 7 Monate aus.
10.03.2009 um 13:04 Uhr
Kein Vertrag darf geltendes Recht aushebeln, also schlechter stellen für AN. Ich weiss jetzt nicht was du da als schlechter ansiehst "lt. BGB gibt es andere Regelungen, die bis 12 Jahre schlechter sind." Welche Ausgabe hast du denn da??? bei mir steht was anderes, auch im Internet findest du da was anderes, es ist meines Erachten nach nicht schlechter, geht ja auch nicht, siehe ersten Satz, sondern besser. Ist jeweils ein Monat mehr. Da bei Euch aber nur bis zu 12 Jahren aufgeführt sind, gelten automatisch die anderen laut BGB.
Gruß HF
10.03.2009 um 13:15 Uhr
Hallo HF,
laut Tarifvertrag gibt es nur Regelungen, die bis 12 Jahre gehen. Wenn jemand aber über 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweist, gelten nicht mehr die tarifvertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesetzliche Regelung, da diese ja besser für den AN ist. So war meine Meiung, die hier auch, so wie es aussieht, bestätigt wurde.
Danke noch an alle
Grüße
420
10.03.2009 um 14:12 Uhr
@HF
"Kein Vertrag darf geltendes Recht aushebeln, also schlechter stellen für AN"
Was die Kündigungsfristen angeht hat der Gesetzgeber aber § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen. Danach kann man durch TV durchaus schlechter als das BGB gestellt werden. Was in sehr vielen Branchen auch der Fall ist!
Klar ist die Formulierung des TV hier nicht! Es wäre hier zu fragen was tatsächlich zwischen den TV-Parteien vereinbart werden sollte. Wollten die TV-Parteien die gesetzlichen Fristen für Kündigungen nach 15 und 20 Jahren wegfallen lassen oder nicht. Nach einhelliger Auffassungen haben die TV-Parteien sehr großen Spielraum insbesondere hinsichtlich Grundkündigungsfrist und verlängerte Fristen aber auch hinsichtlich der Zeitstaffel.
Daher müßte man sich hier einmal die genaue Formulierung des TV anschauen und ggf. durch nachfrage bei der Gewerkschaft mal erfragen was damals bei den Verhandlungen besprochen war. Ansonsten empfehle ich mal einen Blick in den Erfurter Kommentar oder den Ascheid
10.03.2009 um 14:32 Uhr
§ 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen (1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 222), die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.
Geltendes Recht Eine vom Tarifvertrag abweichende Abmachung ist dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet ist, § 4 Abs. 3 TVG.
Das sagt doch wohl alles, mehr wurde ja auch nicht gefragt, ich habe lediglich meine Meinung dazu geäußert, warum er/sie es schlechter sieht, was anderes hab ich nie geschrieben. und wie kommst du jetzt auf Abs 3?? was hat das damit zutun??
10.03.2009 um 16:28 Uhr
@HF
wir sprechen hier nur über Gesetz und TV. Individualrechtliche Regelungen sind doch gar nicht in der Diskussion
Und wie der TV wirkt ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB!
Nun klar?
12.03.2009 um 15:33 Uhr
Hallo,
In § 622 Abs. 4 Satz1 BGB steht aber auch, dass von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden können. (auch schlechtere?)
Und in unserem TV stehen nur die oben erwähnten Kündigungsfristen. Lt. TV auch wenn jemand mehr als 20 Jahre dabei ist kommen nur 6 Monate zur Geltung. Lt. BGB aber 7 Monate.
Weiterhin habe ich jetzt den Vertrag zwischen AG und AN einsehen können und darin steht: Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen des Groß- und Außenhandels Anwendung.
Gilt jetzt wie HF schrieb: "Kein Vertrag darf geltendes Recht aushebeln, also schlechter stellen für AN."
Das wäre auch meine Ansicht.
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