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Befristung aus sachlichem Grund

N
Nordlichter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserer Firma (städtische Gesellschaft) werden aufgrund von geförderten Projekten und daraus resultierenden Arbeitsplätzen ständig befristete Arbeitsverträge geschlossen. Hierzu werden wir als Betriebsrat auch immer schriftlich um Zustimmung gebeten: "Die Befristung erfolgt gem. § 14 I Nr. 1, 4 und 7 TzBfG aus sachlichen Grund" Unser Problem ist nun die Länge der Befristung. In diesem aktuellen Fall soll die Befristung 2 Jahre erfolgen, der Zuwendungsbescheid für das Fördermittelprojekt ist aber für 5 Jahre erteilt. Die betreffenden Mitarbeiter arbeiten schon mehrere Jahre in diesem Projekt, bisher gab es immer nur 2-Jahres-Verträge, aber auch die Zuwendungsbescheide waren auf 2 Jahre erteilt. Muss nun aufgrund der Zuwendungsdauer für 5 Jahre, nicht auch die Arbeitsverträge auf 5 Jahre befristet werden?

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Community-Antworten (11)

P
Pjöööng Akzeptiert

06.03.2015 um 15:40 Uhr

Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Befristung und Befristungsgrund.

14 (1): "betrieblicher Bedarf an Arbeitskraft nur vorübergehend"? Dem widerspricht dass die Haushaltsmittel für 5 Jahre genehmigt wurden und nicht nur für zwei Jahre.

14 (4): "die Eigenheit der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt"? Passt hier doch gar nicht!

14 (7): "Haushaltsmittel"? Na, da heißt es doch schon "... entsprechend beschäftigt wird ..." und genau das ist hier nicht der Fall, da auf nur zwei Jahre befristet werden soll.

Oder andersherum: Bei Sachgrundbefristungen muss zum Zeitpunkt der Befristungsabrede die Prognose bestehen dass zum Ende der Befristung die Arbeitskraft nicht mehr benötigt wird. Und es ist hier kein Grund erkennbar warum in zwei Jahren der Bedarf an dieser Arbeitskraft entfallen sollte.

Das Vorliegen eines Sachgrundes berechtigt nicht zum Abschluss beliebiger Befristungsabreden.

P
Pickel

06.03.2015 um 10:52 Uhr

Das kann von hier im Forundoch keiner beantworten. Wenn das Projekt aus Unterprojekten besteht, kann der MA auch für diese Unterprojekte entsprechend kürzer befr. eingstellst werden. Da muss der Mitarbeiter sich mal einen Anwalt gönnen.

G
gironimo

06.03.2015 um 11:22 Uhr

Muss wohl nicht unbedingt.

Aber verweigert doch mal die Zustimmung zur Einstellung wegen Nachteile (hier sagt Ihr zu kurze Befristung zum Nachteil der Betroffenen).

Dann muss ja der AG das Gericht anrufen, wenn er die fehlende Zustimmung ersetzen will. Und dann wisst Ihr es.

Ihr habt es dann zumindest versucht.

P
Pickel

06.03.2015 um 11:50 Uhr

"Aber verweigert doch mal die Zustimmung zur Einstellung wegen Nachteile (hier sagt Ihr zu kurze Befristung zum Nachteil der Betroffenen"

Das ist - sorry - absoluter Blödsinn. Denn eine Einstellung ist per se erst einmal für den Bewerber ein Vorteil und kein Nachteil

P
Pjöööng

06.03.2015 um 14:24 Uhr

Entweder sagt Ihr dem Arbeitgeber dass er hier eine unwirksame Befristungsabrede abschließt, oder Ihr sagt es dem Arbeitnehmer. Würde ich davon abhängig m,achen, wie der Arbeitgeber gestrickt ist.

P
paula

06.03.2015 um 14:46 Uhr

Pjöööng

wie kommst du auf die Idee dass es unwirksam ist?

P
paula

06.03.2015 um 16:46 Uhr

aber Pjööng du kennst doch nur das was hier gesagt wird. Es kann aber doch sein, dass andere Umstände die kürze Befristung rechtfertigen. Ein AN kommt aus Elternzeit zurück, es sind bestimmte Teilschritte erforderlich, es gibt weitere Rahmenbedingen die wir nicht kennen etc.

Ich würde mir auf Grund eines so dünnen Sachverhalts eine solche Aussage nicht zutrauen

P
Pjöööng

06.03.2015 um 17:18 Uhr

Paula,

wenn der Sachverhalt ein ganz anderer ist als beschrieben, dann passt meine Antwort selbstverständlich nicht. Natürlich kann man immer mehr oder minder snookern und Dinge hinzuerfinden. Wenn man aber von dem ausgeht was im Sachverhalt geschrieben wurde, dann gibt es an meiner Antwort meines Erachtens nichts zu kritteln.

P
paula

06.03.2015 um 18:09 Uhr

ich snookere nicht da ich nicht sage, dass es so ist :)

ich habe nur gesagt, dass ich mir eine solche Aussage hier nicht zutraue. Gerade im Bereich der Befristungen habe ich schon zu viel gesehen. Da die AG nicht gezwungen sind bei Vertragsschluss die Fakten auf den Tisch zu legen, sondern erst in einem möglichen Verfahren Farbe zu bekennen ist der Phantasie der AG Tür und Tor geöffnet.

Da wird im Nachgang konstruiert und gebogen und der arme befristete Mitarbeiter hat keine Chance hinter die Kulissen zu schauen. Daher bin ich bei Bewertung von Befristungsabrede mega vorsichtig

P
Pjöööng

06.03.2015 um 19:05 Uhr

Paula,

auch wenn der Arbeitgeber dann in zwei Jahren vor dem Arbeitsgericht trickst und lügt, ändert es doch nichts daran, dass die heute so wie beschrieben abgeschlossene Befristungsabrede unwirksam ist. Allerdings wird der AN möglicherweise seine Rechte vor Gericht nicht durchsetzen können. Insofern bleibe ich dabei dass diese Befristungsabrede unwirksam sein dürfte.

Über den Ausgang eines entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens hingegen würde ich nicht spekulieren wollen.

Es würde mich übrigens nicht wundern wenn bei genauer Prüfug sämtliche Befristungen des Arbeitgebers in sich zusammenfallen.

G
ganther

07.03.2015 um 00:16 Uhr

Den Optimismus möchte ich haben. Recht haben und recht bekommen ist hier besonders schwierig

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