Erstellt am 21.10.2009 um 18:12 Uhr von tiktak
@ aquarium
§_2 EFZG
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Aberv was steht in euere BV über KA.
tik-tak
Erstellt am 21.10.2009 um 18:20 Uhr von aquarium
hallo tiktak,
deute ich das richtig, das Feiertage keine Kurzarbeitstage sein dürfen?
Der Kurzarbeitstag muß also auf einen anderen Tag in der Woche gelegt werden, so daß
letzendlich 2 Tage in der Woche dann frei wären, der Kurzarbeitstag und zusätzlich der
Feiertag?
Erstellt am 21.10.2009 um 18:32 Uhr von tiktak
@ aquarium
"deute ich das richtig, das Feiertage keine Kurzarbeitstage sein dürfen?"
So wurde ich nicht sagen,es kann sein das ein Feiertag ganz normale Arbeitstag ist.
Aber beim KA auf Feiertag tritt die Verpflichtung der AFA zur Zahlung von KUG zurück.
Also dein AG muss zahlen.
Erstellt am 21.10.2009 um 18:39 Uhr von aquarium
Hallo tiktak,
in unserer Firma ist bei einem Feiertag kein normaler Arbeitstag, also
darf da kein KUG-Tag sein ?