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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeitstag auf Feiertag - zulässig?

A
aquarium
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir arbeiten in unserer Firma 20% kurz, immer Freitags ist unser Kurzarbeitstag. An diesem Tag sind jedoch mind. 2 Personen anwesend um eine Grundanwesenheit sicherzustellen (Versand). Nun fällt im Dezember der 1.Weihnachtsfeiertag auf einen Freita,genauso wie der 1. Januar 2010. Unsere GF möchte nun auf diese beiden Feiertage die Kurzarbeitstage festlegen. Wir vom BR wollten die Kurzarbeitstage auf den 24. und 31. festlegen. Nun meine Frage: Können den Kurzarbeitstage überhaupt auf Feiertage gelegt werden, die für alle MA in unserer Firma ohnehin frei wären?

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Community-Antworten (4)

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tiktak

21.10.2009 um 20:12 Uhr

@ aquarium §_2 EFZG Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Aberv was steht in euere BV über KA. tik-tak

A
aquarium

21.10.2009 um 20:20 Uhr

hallo tiktak,

deute ich das richtig, das Feiertage keine Kurzarbeitstage sein dürfen? Der Kurzarbeitstag muß also auf einen anderen Tag in der Woche gelegt werden, so daß letzendlich 2 Tage in der Woche dann frei wären, der Kurzarbeitstag und zusätzlich der Feiertag?

T
tiktak

21.10.2009 um 20:32 Uhr

@ aquarium "deute ich das richtig, das Feiertage keine Kurzarbeitstage sein dürfen?" So wurde ich nicht sagen,es kann sein das ein Feiertag ganz normale Arbeitstag ist. Aber beim KA auf Feiertag tritt die Verpflichtung der AFA zur Zahlung von KUG zurück. Also dein AG muss zahlen.

A
aquarium

21.10.2009 um 20:39 Uhr

Hallo tiktak,

in unserer Firma ist bei einem Feiertag kein normaler Arbeitstag, also darf da kein KUG-Tag sein ?

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