Rufbereitschaft - Seltsame Umsetzung angeblich juristisch gesichert
Ein fröhliches Hallo in die Runde
Ich bin am Wochenende auf etwas seltsames gestoßen (nicht meckern, ja der BR hätte es vorher merken müssen) und zwar eine seltsame Umsetzung der Rufbereitschaft.
Ich kenne es nur so wie es bei uns läuft, z.b. RB von 20.00 bis 08.00 Uhr, wenn in der Zeit etwas kommt muss ich entsprechend die Arbeit aufnehmen.. Nun läuft das in einer ganz neuen Abteilung dezent anders. Dort wird mit 4 unterschiedlichen Schichten gearbeitet, die erste beginnt um 06.30 Uhr und RB ist dort eingetragen (und wird auch nur dafür vergütet) von 06.00 bis 08.00 Uhr. Die Schichten gehen Werktags bis 18.00 Uhr und am WE bis 02.30 Uhr morgens.
Wenn jetzt z.b. jemand in einer Schicht von 12.00 bis 18.00 Uhr ausfällt und dies zeitig bekannt ist, dann wird morgen zwischen 06.00 und 08.00 Uhr die RB informiert dass sie ab Mittag kommen muss. Die Arbeitsstunden kommen dann auf das Stundenkonto und sollen abgefeiert werden.
Ich halte das für grob falsch, allerdings war "angeblich" einer der Mitarbeiter deshalb bereits beim Anwalt und der hätte gesagt, dies wäre völlig rechtens.
Nennt mir mal eure Einschätzung
Gruß MArkus
Community-Antworten (4)
16.09.2020 um 21:34 Uhr
Es muss so gemacht werden, wie es in eurer BV steht. Oder habt ihr etwa keine?
17.09.2020 um 10:56 Uhr
DAs was da als RB von 06:00 bis 08:00 bezeichnet wird ist doch gar keine DAs ist die Ankündigungsfrist das man einen Einsatz von 12:00 bis 18:00 Uhr hat.
Wenn ich die Zeit aber Privat schon verplant habe - was dann?
Der AG umgeht hier die Vergütung dafür, dass ich mich an dem Tag von 12:00 - 18:00 Uhr bereithalte, um Arbeit zu leisten.
Eine Ankündigungsfrist von 4 - 6 Std. ist deutlich zu kurz.
Der BR sollte hier einschreiten und eine BV verhandeln oder die evtl. bestehende durchsetzen. "und sich dazu einen kompetenten Anwalt holen - der vom AN befragte taugt anscheinend nicht"
17.09.2020 um 12:40 Uhr
schnatterzapfen das ist keine RB sondern ein "Verfügungsdienst", der nur als RB vergütet wird. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass man Ausfall kompensieren kann. Der AG wälzt hier seine Organisationsverpflichtung auf den AN ab. Wenn ein TV angewendet wird und in diesem nichts über diesen Dienst steht, darf er nicht angeordnet werden. Darüber gibt es ein Urteil, ich finde es bloß leider nicht.
18.09.2020 um 00:54 Uhr
Danke für eure Antworten, dann lag ich ja richtig mit meiner Vermutung.
Eine BV haben wir dazu nicht, die RB wird im TV geregelt. Zwar nur kurz aber übersichtlich.
"Rufbereitschaft leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. ....."
Damit ist eigentlich alles gesagt, war mir nur nicht sicher ob es die Variante die da praktiziert wird nicht doch irgendwo geregelt ist. Der "vermeintliche" Anwalt hat mich sehr irritiert.
Vielen Dank für eure Zeit ;-)
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