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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einspruch gegen die Wählerliste

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aidadiva
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen an alle!

Ich brauche eure Hilfe. In unserer Firma haben wir am 15.02.2010 das Wahlausschreiben, die Wählerliste (Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer) und die Wahlordnung ausgehängt. Einspruch gegen die Wählerliste kann also nur bis zum 18.02.2010 erfolgen. Stimmts?! Folgendes: Die Geschäftsführung hat Einspruch gegen die Wählerliste erhoben. ABER erst am 19.02.2010. Somit wäre dieser Einspruch nichtig, oder?? Gründe des Einspruchs:

  • 1 Mitarbeiter geht zum 1.4. in den Ruhestand und die GL meint, dass dieser nicht mehr auf der Wählerliste mitgezählt werden darf.
  • 1 Mitarbeiter ist befristet (Azubi wurde nach Ausbildung befristet für 7 Monate übernommen) für eine andere Mitarbeiterin eingestellt, da diese länger erkrankt ist. Einspruch der GL: Doppelzählung!
  • 1 Mitarbeiter wurde zum 31.3. gekündigt und die Stelle wird evtl. nicht neu besetzt. GL meint, dass dieser Mitarbeiter auch nicht zur Wählerliste zählt. Bei uns ist es ja ziemlich knapp. Wir kommen gerade so auf 21 Mitarbeiter und deshalb auf 3 BR-Mitglieder. Aufgrund o. g. Einspruchs wären es nur 18. Aber sind die Gründe überhaupt richtig? Und darf der Einspruch überhaupt berücksichtigt werden, weil ja eigentlich die Frist am 18.2. abgelaufen ist??!!
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Community-Antworten (7)

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Pappnase

24.02.2010 um 09:27 Uhr

Wenn die Frist abgelaufen ist, ist auch der Einspruch hinfällig. Deshalb gibt es Fristen. Ansonsten wählen alle Kolleginnen und Kollegen mit, die zum Zeitpunkt der Wahl auf der Gehaltsliste stehen (ausgenommem MA in Altersteilzeit). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der AG gegenüber dem Wahlvorstand KEIN Direktivrecht hat. Wenn es eine "Meinungsverschiedenheit" gibt, muss die gerichtlich geklärt werden. Die Kosten trägt der AG.

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rolfo

24.02.2010 um 09:51 Uhr

Wann ist denn der Wahltermin, das sollte man schon wissen um deine Fragen zu beantworten.

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Petrus

24.02.2010 um 09:53 Uhr

Was stand zu diesen MA in den Unterlagen nach §2(2) WO?

Ansonsten sollte der WV natürlich auch beim verspäteten Einspruch noch prüfen, ob ein offensichtlicher Fehler enthalten ist, der zu korrigieren wäre...

Die Punkte: 1 Mitarbeiter geht zum 1.4. in den Ruhestand Da ihr im vereinfachten Verfahren wählt, dürfte doch die Wahl spätestens nächste Woche sein. Natürlich gehört der MA da noch auf die Wählerliste!

1 Mitarbeiter ist befristet für eine andere Mitarbeiterin eingestellt Im Prinzip hat da der ArbGeb recht -- wenn der WV weiß, dass der MA sachgrundbefristet als Krankheitsvertreter für diese eine Kollegin eingestellt ist. Wenn der ArbGeb das natürlich bei der Übergabe der MA-Liste nicht erwähnt, würde ich natürlich auch davon ausgehen, dass der MA wegen §14(1) Nr. 1 oder 2 TzBfG befristet eingestellt wurde und nicht wegen Nr. 3. Damit ist der Widerspruch am 19.02. zu spät.

1 Mitarbeiter wurde zum 31.3. gekündigt und die Stelle wird evtl. nicht neu besetzt. Woher weiß der WV von einer Kündigung? Woher weiß er, dass die Stelle nicht wiederbesetzt wird? Womit wir wieder bei der Eingangsfrage sind... Die nachträgliche Mitteilung am 4. Tag ist dann natürlich wieder zu spät. Und steht da tatsächlich "eventuell" im Schreiben vom Arbeitgeber? Solange nicht definitiv feststeht, dass die nicht wiederbesetzt wird, geht ihr natürlich von einer Neueinstellung aus, insbesondere weil es ja auch die o.g. befristete Stelle gibt, was ja auf einen zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften hindeutet...

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Rattle

24.02.2010 um 11:55 Uhr

@aidadiva

§ 4 WO (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. 4Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. 5Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. 2Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

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Petrus

24.02.2010 um 16:00 Uhr

@rattle: der §4(1) gilt hier nicht, sondern §30(2)! (21 MA -> vereinfachtes Verfahren!)

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nicoline

24.02.2010 um 21:34 Uhr

Pappnase, Ansonsten wählen alle Kolleginnen und Kollegen mit, die zum Zeitpunkt der Wahl auf der Gehaltsliste stehen Das sind schon noch ein paar Leutchen mehr!!!!!!!! Befristete Erwerbsunfähigkeitsrentner, Elternzeitler, Langzeitkranke, Wehrdienst-/Zivildienstleistende ==> stehen nach meinem Wissen nicht auf der Gehaltsliste und dürfen trotzdem wählen.

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Rüdigerhamster

25.02.2010 um 02:15 Uhr

Hallo Also wenn ihr am 15.02. das Wahlausschreiben ausgehängt habt , haben die Mitarbeiter doch 14 Tage Zeit Listen einzureichen.Wieso nur bis zum 18.??????????????????????? Gruß Rüdigerhamster

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