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Rufdienst- wann neuer Arbeitsbeginn bei Inanspruchnahme

M
Mikro
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und guten Morgen liebe User,

wir sind ein kleines Krankenhaus, und unser nächtlicher- und wochenendlicher "Notfallservice" eird durch ein Rufdienstteam der jeweiligen Abteilungen im OP und im Herzkatheter übernommen. Die Arbeitszeit der Rufdienstes beginnt um 7.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Danach schließt sich nahtlos die Rufbereitschaft von daheim an. Bis jetzt gab es immer eine pauschale Regelung in der es heiß, Naht ende um eine bestimmte Zeit legte den Arbeitsbeginn bzw. das Frei am nächsten Tag fest. Jetzt gibt es bei uns folgende DIENSTANWEISUNG der GF.

Regelung der Dienstabrechnungen und der Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege

Verfahrensanweisung

1.Geltungsbereich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege 2.Ziel und Zweck Regelung der Dienstabrechnungen und der Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege 3.Abkürzungen und Definitionen VA – Verfahrensanweisung 4.Qualitätsindikatoren keine 5. Beschreibung der Ausführung Für jeden Mitarbeiter ist spätestens zum 5. Werktag des jeweiligen Monats die Dienstabrechnung für den Vormonat durch die jeweilige Abteilungsleitung zu erstellen. Auf der Dienstabrechnung sind alle geleisteten Stunden sowie jeder gewährter Freizeitausgleich zu dokumentieren. Die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit ist von der verantwortlichen Abteilungsleitung durch Unterschrift zu bestätigen.

Für die Ruhezeiten zwischen den Diensten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Es gilt folgende Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes:

a.Bei Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die 4 Stunden überschritten haben und bis 02:00 Uhr entstanden sind, wird der Dienstbeginn am Folgetag auf spätestens 11:00 Uhr festgelegt. b.Bei Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die 4 Stunden überschritten haben und über 02:00 Uhr hinaus entstanden sind, kann am Folgetag Freizeitausgleich gewährt werden. c.In beiden Fällen reduziert sich die abrechnungsrelevante Arbeitszeit um den Anteil des gewährten Freizeitausgleichs.

Die Entscheidung, wann die Arbeit am nächsten Tag wieder aufgenommen wird, trifft der diensthabende Oberarzt der Herzchirurgie bzw. der diensthabende Kardiologe. Im Bereich der Funktionsdiagnostik ist die leitende Pflegekraft zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Abteilung entsprechend weisungsbefugt.

Der BR wurde hier nicht mit ins Boot geholt. Was haltet Ihr davon?

Danke für Eure Tips und Eure Hilfe.

MfG

9.34606

Community-Antworten (6)

N
nicoline

19.10.2009 um 10:58 Uhr

Was haltet Ihr davon? Gar nichts! Gilt bei Euch ein TV?

M
Mikro

19.10.2009 um 11:11 Uhr

Ja, habe wir. Konzerntarif. Da steht nur das AN RB auf Ao leisten muss. Inanspruchnahmen werden auf volle Stunde gerundet. das wars dann. Sonst wird nur von BEREITSCHAFTSDIENST geschrieben.

N
nicoline

19.10.2009 um 11:32 Uhr

Inanspruchnahmen werden auf volle Stunde gerundet. Hört sich an, wie an den TVöD angelehnt.

Schau mal hier rein: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/rbdienst.htm ==> kopieren und einfügen.

auch die Reiter "Höchstarbeitszeit" und "Ruhezeit" anklicken.

Zur Mitbestimmung ein Auszug aus DKK: Der BR hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Modalitäten von Rufbereitschaft (BAG 21. 12. 82, AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 23. 7. 96, DB 97, 380 [381]; 23. 1. 01, DB 01, 1371 [1372]; ErfK-Kania, Rn. 29; Fitting, Rn. 127; enger GK-Wiese, Rn. 339 f. a. A. HSWG, Rn. 167; SWS, Rn. 64; zu Regelungsbereichen einer BV vgl. Bösche/Grimberg, AiB 94, 199 ff. und DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 16; zu Überstunden vgl. Rn. 98 b). Rufbereitschaft ist zwar die Zeit, in der der AN verpflichtet ist, sich an einem selbst bestimmten Arbeitsort, den er dem AG angeben muss, oder per Funktelefon (BAG 29. 6. 00, NZA 01, 165 [166 f.] auf Abruf bereitzuhalten, es ist also keine Arbeitszeit. Auf der anderen Seite soll das Mitbestimmungsrecht sicherstellen, dass die private Lebensgestaltung des AN nicht allein dem Weisungsrecht des AG überlassen bleibt (vgl. z. B. BAG 21. 12. 82, AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 15. 12. 92, DB 93, 888). Dies rechtfertigt eine Gleichstellung der Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst (vgl. die Mustervereinbarung bei DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 17) ist ebenso wie Arbeitsbereitschaft (zu den Begriffen vgl. auch BAG 29. 10. 02, DB 03, 2014 [2015]) als Arbeitszeit auch arbeitszeitrechtlich anzusehen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG, Rn. 68 und EuGH 3. 10. 00, AuR 00, 465 [466]; 9. 9. 03, DB 03, 2066 [2067 f.]; 5. 10. 04, BB 04, 2353 [2357] zur Arbeitsbereitschaft; 1. 12. 05, NZA 06, 89 [90 f.]; BAG 16. 3. 04, DB 04, 1732; 28. 1. 04, BB 04, 1796 zur Vergütung; Kittner/Zwanziger-Schoof, § 36 Rn. 130, 132), sodass Einführung und zeitliche Lage mitbestimmungspflichtig sind (BAG 22. 7. 03, NZA 04, 507 [510]).

M
Mikro

20.10.2009 um 08:09 Uhr

@nicoline Gute Morgen,

ja das stimmt, unser KTV orientier sich stak am TVöD. Rufbereitschaft ar bei un schon immer eine "Grauzone". Werd das Thema mit meinn Kollegen nocmals aufgeifen und dem BR auf den Tisch lgen.

N
nicoline

20.10.2009 um 12:22 Uhr

Hallo Mikro, habe mal das Kästchen geöffnet, wäre nett, wenn Du mir auf meine "hinter den Kulissen" geschickte Frage antwortest.

M
Mikro

21.10.2009 um 08:18 Uhr

Hallo nicoline,

ist meine "hinter den Kulissen Frage" angekommen?

MfG

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