Hallo und guten Morgen liebe User,

wir sind ein kleines Krankenhaus, und unser nächtlicher- und wochenendlicher "Notfallservice" eird durch ein Rufdienstteam der jeweiligen Abteilungen im OP und im Herzkatheter übernommen. Die Arbeitszeit der Rufdienstes beginnt um 7.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Danach schließt sich nahtlos die Rufbereitschaft von daheim an. Bis jetzt gab es immer eine pauschale Regelung in der es heiß, Naht ende um eine bestimmte Zeit legte den Arbeitsbeginn bzw. das Frei am nächsten Tag fest. Jetzt gibt es bei uns folgende DIENSTANWEISUNG der GF.

Regelung der Dienstabrechnungen und der Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege

Verfahrensanweisung

1.Geltungsbereich
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege
2.Ziel und Zweck
Regelung der Dienstabrechnungen und der Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege
3.Abkürzungen und Definitionen
VA – Verfahrensanweisung
4.Qualitätsindikatoren
keine
5. Beschreibung der Ausführung
Für jeden Mitarbeiter ist spätestens zum 5. Werktag des jeweiligen Monats die Dienstabrechnung für den Vormonat durch die jeweilige Abteilungsleitung zu erstellen.
Auf der Dienstabrechnung sind alle geleisteten Stunden sowie jeder gewährter Freizeitausgleich zu dokumentieren.
Die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit ist von der verantwortlichen Abteilungsleitung durch Unterschrift zu bestätigen.

Für die Ruhezeiten zwischen den Diensten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Es gilt folgende Freizeitregelung bei Inanspruchnahme während des Rufdienstes:

a.Bei Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die 4 Stunden überschritten haben und bis 02:00 Uhr entstanden sind, wird der Dienstbeginn am Folgetag auf spätestens 11:00 Uhr festgelegt.
b.Bei Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die 4 Stunden überschritten haben und über 02:00 Uhr hinaus entstanden sind, kann am Folgetag Freizeitausgleich gewährt werden.
c.In beiden Fällen reduziert sich die abrechnungsrelevante Arbeitszeit um den Anteil des gewährten Freizeitausgleichs.

Die Entscheidung, wann die Arbeit am nächsten Tag wieder aufgenommen wird, trifft der diensthabende Oberarzt der Herzchirurgie bzw. der diensthabende Kardiologe. Im Bereich der Funktionsdiagnostik ist die leitende Pflegekraft zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Abteilung entsprechend weisungsbefugt.

Der BR wurde hier nicht mit ins Boot geholt. Was haltet Ihr davon?

Danke für Eure Tips und Eure Hilfe.

MfG