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Urlaubsanspruch

H
Heine
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe BR-Kollegen,

Laut Betriebsvereinbarung stehen uns 26 UT pro Kalenderjahr zu. Haben diesen Anspruch auch AN, nach zuvor mehr als 6monatiger Betriebszugehörigkeit, a) die in der 1. Jahreshälfte ihre Arbeit aufgenommen haben bzw. b) die in der 2. Jahreshälfte ausscheiden ?

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Community-Antworten (7)

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DonJohnson

11.10.2009 um 21:52 Uhr

Siehe hierzu §§ 5, 6 BUrlG...

Aber was mich doch ein wenig stutzig macht...

Laut Betriebsvereinbarung stehen uns 26 UT pro Kalenderjahr zu

Vielleicht solltest du dir auch noch mal den § 77 Abs 3 BetrVG ansehen...

H
Heine

11.10.2009 um 23:40 Uhr

Die Paragraphen beantworten meine Frage nicht eindeutig. Hat jemand,der im Februar oder im April etc. anfängt nach 6 Monaten Betriebszuggehörigkeit seinen vollen Urlaubsanspruch, also in unserem Fall 26 UT ? Der AG gewährt Ihnen den vollen Urlaubsanspruch minus 2/12 UT pro Monate, die er/sie im Jahr mit ´Verspätung`begonnen hat, also im Februar begonnen = 24 UT fürs Kalenderjahr des Arbeitseinstiegs

D
DonJohnson

11.10.2009 um 23:45 Uhr

Na eigentlich sind die §§ eindeutig.

Wenn man später anfängt nur anteiligen Urlaub... In deinem Fall 24 Tage.

Aber ich möchte dennoch einmal auf die BV zurückkommen... Wieso wird in der Branche in der Regel der Urlaub nciht per TV geregelt?

Nachtrag: § 6 BUrlG ist aber zu beachten

P
pitsieben

12.10.2009 um 09:52 Uhr

@ Heine, nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Also hat der AN, der im Februar 2009 angefangen hat, im August 2009 den vollen Urlaubsanspruch. Dieses gilt nicht, wenn der AN schon im Januar 2009 Urlaub bei seinen vorherigen AG genommen hatte (§ 6 BUrlG).

P
PTNetty

12.10.2009 um 12:05 Uhr

@all Aber bezieht sich der UrlaubsANSPRUCH denn nicht nur auf den gesetzlichen Anspruch? also 20 bei 5 Tg/Wo und 24 bei 6Tg/Wo.

Wenn in der BV was anderes steht ists ja gut, aber so? Denn dann ist die Frage, hat der AN zunächst den gesetzlichen UA ausgeschöpft und danach den Bonus des AG genommen der dann ja verfallen kann?

Gruß PT Netty

L
langsamer

12.10.2009 um 23:44 Uhr

"Wenn in der BV was anderes steht ists ja gut, aber so?"

Du solltest Dir wohl kein Gedanken um diese BV machen. Ich glaube Du solltest dir wirklich mal § 77 Abs. 3 BetrVG anschauen. DonJohanson hat ja schon darauf hingewiesen. Eure BV dürfte unwirksam sein

D
DonJohnson

12.10.2009 um 23:52 Uhr

Ich bin mir nicht sicher, aber was schrieb ich noch mal bei 132776 ???

Aber stimmt ja, "ichhassemiamivice" hat ja Recht und ich keine Ahnung ;-)

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