Erstellt am 09.10.2009 um 22:38 Uhr von kriegsrat
das deutsche arbeitszeitgesetz gilt nach dem territorialprinzip nur in deutschland,
maßgebend ist der ort, an dem der AN die arbeitsleistung erbringt
ausnahme: im AV/TV/BV ist die geltung des deutschen arbeitszeitgesetzes bei auslandseinsätzen ausdrücklich vereinbart
Erstellt am 10.10.2009 um 00:20 Uhr von pirat
@ytong,
ergänzend zu @kriegsrat...
Ausserhalb der BRD kann das ArbZG allenfalls auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung gelten (vgl. Kommentar zum ArbZG , § 3 RdNr. 7, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4). Dies ist der Fall, wenn die Vertragspartner die Geltung der deutschen Arbeitszeitregelungen bei Auslandseinsätzen ausdrücklich vereinbart haben. Die rechtlichen Bestimmungen am ausländischen Arbeitsort sind auch in einem solchen Fall zu berücksichtigen.
geentert...
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=5005&lid=DE&bid=BAS&
Erstellt am 10.10.2009 um 00:46 Uhr von streunendrHund
ytong;
Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet.