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Zusätzliches Arbeitsverhältnis im Mutterhaus

S
see-see
Sep 2020 bearbeitet

Hallo! Es gibt nichts, was es nicht gibt!

Wir haben einen engagierten Mitarbeiter im Management, er hat einen Arbeitsvertrag mit 40 Stunden/Woche, Vertrauensarbeitszeit. Er managt die Verwaltung inkl. Lager, Einkauf, Facility Management, IT. Im Mutterhaus hat er sich auf eine dort ausgeschriebene Vollzeit-Stelle beworben als Leiter Einkauf. Der dortige Betriebsrat wurde angehört, weiß jedoch, dass er hier bei uns in der Tochter-GMBH beschäftigt ist, und hat zunächst weitere Informationen angefordert; also nicht zugestimmt und nicht widersprochen. Zwischenzeitlich - ohne Zustimmung des aufnehmenden BR - wurde sein Beschäftigungsverhältnis im örtlichen Einstellungstool gebucht mit 16 Std. By the way: Die Entfernung zwischen uns und dem Mutterhaus beträgt ca. 500 km. Der MA ist kein AT-Mitarbeiter... aber jung-ehrgeizig-zielstrebig... und manchmal ein A...

Mir gegenüber hat der Mann "zugegeben", dass der Vertrag im Mutterhaus in trockenen Tüchern sei, er gerade dran ist, einen Teil seiner Aufgaben bei uns an "sein Team" zu delegieren. Wir wurden kürzlich von der GF nur beiläufig über die dort noch geplante Maßnahme informiert.

Handelt es sich aus unserer Sicht um eine Versetzung nach § 99? Die Maßnahme wirkt sich ja auf unsere MA (das Team vom Kollegen) aus, die Teile seiner Aufgaben mit übernehmen müssen. Und er hat eine 40-Std-Woche bei uns... Ist es eine Änderungskündigung, wenn die Stelle bei uns auf 30 Std. reduziert wird, er kann / darf ja nicht 56 Stunden arbeiten (40 hier und 16 dort)...

Sachlich macht die Maßnahme schon irgendwie Sinn, weil beide Standorte in Kürze verschmolzen werden sollen. Aber wie ist die Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich zu bewerten?

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Community-Antworten (3)

S
seehas

10.09.2020 um 17:51 Uhr

Wenn er zwei Arbeitsverhältnisse hat, dann muss eure Firma als erster Arbeitgeber zustimmen, dass er eine Nebentätigkeit aufnimmt. Diese Zustimmung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Allerdings ist es möglich in einer BV zu regeln welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. Wenn der MA in der neuen Firma 16 Stunden arbeiten soll und bei euch seinen Beschäftigungsumfang auf 30 Stunden oder weniger reduziert, so ist auch diese Vertragsänderung nicht der Mitbestimmung unterworfen, nur der AG muss zustimmen. Eine Versetzung ist es nicht, da es im Moment ja noch zwei Arbeitgeber sind. Wenn bei euch Tätigkeiten reorganisiert werden um den Ablauf zu gewährleisten, dann habt ihr vielleicht einen Fuß in der Tür. Das hängt jedoch davon ab, ob dafür Mitarbeitende gänzlich neue Tätigkeiten übernehmen müssen oder sogar umgesetzt werden. Junge, ehrgeizige Kollegen müssen mitunter vor sich selbst geschützt werden. Diese Erfahrung habe ich schon ab und zu mal gemacht. Allerdings ist der Versuch meist zwecklos.

C
Catweazle

11.09.2020 um 02:26 Uhr

Bei einer Arbeitszeitreduzierung kann der BR durchaus in der Mitbestimmung sein.

S
SyMa

11.09.2020 um 10:32 Uhr

Aus meiner Sich kann der aufnehmende BR im Mutterhaus am meisten erreichen. Dort handelt es sich um eine Einstellung. Euren Handlungsspielraum sehe ich ehr als mager an.

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