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Nochmal zu oxmox: Wann ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt?

R
rkoch
Jan 2018 bearbeitet

Es gibt nichts schlimmeres als diese 7er Begrenzung, deshalb will ich oxmox Frage nochmal aufgreifen:

meine Frage bezieht sich auf das 13. Monatsgehalt. In unserem Unternehmen wurde eine BV zwischen BR und GL vereinbart, darin steht:

Alle Arbeitnehmer/innen, die am Auszahlungstag 30.11.2011 dem Betrieb ununterbrochen 12 Monate angehört haben, haben Anspruch auf ein „13. Monatsentgelt“ bzw. „Weihnachtsgeld“ 2011. Die Betriebszugehörigkeit beinhaltet die Ausbildungszeit. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gekündigt ist.

Wenn nun ein MA am 30.11. seine Kündigung abgibt, endet da Arbeitsverhältnis ja erst am 31.12.

Die Frage ist also: Wann ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt? Mit Abgabe der Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungsfrist? -------------- 8< ---------------- 8< ---------------- 8< ---------------- 8< ---------------- osmox: die Kündigungsfrist ist laut Tarifvertrag vier Wochen zum Monatsende. -------------- 8< ---------------- 8< ---------------- 8< ---------------- 8< ---------------- Kölner: 4 Wochen... ...man kann also am 02.12. gefahrlos kündigen um am 31.12. aus seinem Vertrag rauszukommen. Damit hat man eine - m.E. sowieso ungültige - BV ausgehebelt.

So weit der letzte Thread.......

@Kölner

Ich halte die BV nicht für zwingend unwirksam. 13. Monatsgehälter (beachte die Wortwahl!) sind regelmäßig Folge eines TV und da ein solcher Anwendung findet ist die Frage WELCHER TEIL dieser BV (wenn überhaupt) unwirksam ist. Der zitierte BV-Wortlaut findet sich z.B. fast wörtlich im entsprechenden TV der IGM (6 Monate anstatt 12 und Ausbilungsverhältnisse zählen NICHT mit und natürlich ohne Jahreszahl), insofern könnte es nur die wörtliche Übernahme der tariflichen Klausel sein und die wäre per se nicht unzulässig, wenn auch ein Verweis (wegen potentieller Änderung TV) sinnvoller wäre.

Und die Sache mit dem Kündigungstermin: Ich wäre mir NICHT 100%ig sicher das eine Kündigung AM 30.11. den Anspruch ausschließt. Der 30.11. ist ein Stichtag und der Zugang der Kündigung fällt in diesen Tag. Zumindest bis zum Zugang der Kündigung ist das Arbeitsverhältnis an diesem Stichtag nicht gekündigt..... Frage also, reicht es wenn das Arbeitsverhältnis für die juristische Sekunde an diesem Tag gekündigt ist um die Klausel auszulösen oder muß das Arbeitsverhältnis zum Beginn des Stichtages bereits gekündigt gewesen sein? Oder anders: Reicht der Eintritt eines Ereignisses zu jedem beliebigen Zeitpunkt am Stichtag um eine mit dem Stichtag verbundene Folge auszulösen? Eine Frage auf die ich keine eindeutige Antwort gefunden habe.

Schoof bietet hier zu diesem Thema zwar einige Urteile an, aber genau diese Frage ist nicht dabei. Gelegentlich wird aber darauf abgestellt das eine Kündigung VOR dem Stichtag erfolgt sein musste um derartige Klauseln auszulösen, allerdings in keinem der Fälle die ich gefunden haben GENAU auf diesen Fall zugeschnitten. Falls also jemand ein PASSENDES Urteil kennt, her damit.

Aber in Anbetracht der relativ vielen Urteile zu diesem Thema würde ich die Sache als "not for granted" ansehen und ein Gericht entscheiden lassen.....

Aber aus der Frage und dem Umstand das wir gerade erst den 17.11. haben entnehme ich das es eh nur eine informationelle Frage ist - insofern: Falls es tatsächlich praktische Bewandniss hat: Wie Kölner schon sagte: Auch eine Kündigung am 01. oder 02.12. wahrt die 4-wöchige Kündigungsfrist und dann tritt das Problem gar nicht auf.

PS: Sorry, hab gerade gemerkt das auch Lernender die Sache nochmal aufgemacht hat, aber ich lass das jetzt so stehen da die andere Diskussion in einer andere Richtung läuft.

1.80108

Community-Antworten (8)

K
Kölner

17.11.2011 um 13:59 Uhr

@rkoch Ich habe bei meiner Antwort angenommen, dass es hierbei nicht um eine BV mit dem Hintergrund eines real existierenden TV geht. Sondern frei verhandelt und frei abgeschlossen. Da sähe ich dann die Unmöglichkeit einer BV und damit eine Sperrwirkung für eine solche im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG.

Ich will aber nicht verhehlen, dass je nach originärer Formulierung auch das Urteil vom LAG Hamm am 16.09.2010 – 15 Sa 812/10 Wirkung entfalten könnte und demnach diese Klausel sowieso ungültig ist.

R
rkoch

17.11.2011 um 14:11 Uhr

und demnach diese Klausel sowieso ungültig ist

Das wiederum glaube ich nicht... Nach den Urteilen in Schoof ist eine derartige Klausel die auf das ungekündigte Bestehen eines Arbeitsvertrages in TV abstellt nicht unwirksam. NB: TV unterliegen eh nicht der AGB-Kontrolle, aber das können wir mal offen lassen....

K
Kölner

17.11.2011 um 14:14 Uhr

@rkoch Wir reden doch aber nicht über einen TV! Bisher hat der Fragesteller nur festgestellt, dass diese Klausel genauso in der BV steht!? Bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer?

Demnach wäre das LAG Hamm-Urteil sehr wohl anzuwenden...

R
rkoch

17.11.2011 um 14:30 Uhr

Zitat osmox: die Kündigungsfrist ist laut Tarifvertrag vier Wochen zum Monatsende.

Also gilt wohl überhaupt zumindest ein MTV. Sofern dieser also nicht nur Kraft Bezugsklausel gilt, werden wohl auch die anderen TV gelten. Und da gehe ich einfach mal davon aus, das ein BR der eine eigenständige Regelung macht, eine derartige BV nicht mit "13. Monatsgehalt" titulieren wird, sondern "Weihnachtsgeld", "Sonderzahlung", etc. 13. Monatsgehalt ist ein TV-Terminus. Zusammen behaupte ich also ohne es zu wissen, das der BR hier nur den TV abgekupfert hat. Und selbst wenn der entsprechende TV nicht ohnehin wirksam wäre, dann wäre die wörtliche Abkupferung nur ein "Vertrag zu Gunsten der AN", mithin keine BV, aber trotzdem wirksam. Am Ende bleibt nur die Frage ob der Inhalt des TV hier gestaltend geändert wurde, denn DAS wäre unwirksam und der TV würde unverändert gelten. Was immer noch nicht heißt das der Vertrag zu Gunsten der AN unwirksam wäre wenn der TV selbst nicht gelten würde.

Ergo: Ich schließe die Wirksamkeit der Regelung als solche nicht aus, wobei im Detail eine Unwirksamkeit möglich ist.

Interessante Frage wäre ob ein Vertrag zu Gunsten der AN der AGB-Kontrolle unterliegen würde.

K
Kölner

17.11.2011 um 14:37 Uhr

@rkoch Du nimmst ein paar Dinge an, die vermutlich so sein werden - wissen tun wir das nicht!

Hinsichtlich Deiner letzten Frage: Ist da nicht mal etwas entschieden worden? Ich bin mir da nicht sicher...

R
rkoch

17.11.2011 um 15:03 Uhr

Hab nix gefunden.... Aber zu der anderen Frage: Stichtagsbetrachtung.. Hat anscheinend auch keiner eine klare Ahnung....

P
Petrus

17.11.2011 um 15:08 Uhr

NB: TV unterliegen eh nicht der AGB-Kontrolle, Wir reden doch aber nicht über einen TV!

So what. BV unterliegen ebenfalls nicht der AGB-Kontrolle...

K
Kölner

17.11.2011 um 15:37 Uhr

@all, petrus Da hast du recht. Also bleibt der Weg über den 2.12.!

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